#16 Theobald Joachim I im Recht: Überblick über die ZPO (Zivilprozessordnung)

in #deutsch6 years ago

In dieser Reihe schreibe ich über Rechtsgrundsätze und aktuelle Themen die mit Recht zusammenhängen.   

Überblick über die ZP

Für den heutigen Sonntag habe ich mir ein besonderes Thema herausgesucht, einen Überblick über die Zivilprozessordnung (ZPO)

I Über das Zivilprozessrecht

In der ZPO wird der Ablauf eines Verfahrens im bürgerlichen Recht geregelt (vereinfacht gesagt: wenn Bürger mit Bürger streitet). Die ZPO selber gehört zum Gebiet des öffentlichen Rechts.

Bei einem gerichtlichen Verfahren ist zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden. Das Erkenntnisverfahren betrifft den Weg bis zum Urteil (Wer bekommt Recht?). Das Vollstreckungsverfahren betrifft hingegen die (zwangsweise) Durchsetzung des Urteils (Wie wird das Recht durchgesetzt?).

II Die wichtigsten Grundsätze des Verfahrens

1 Anspruch auf Gehör

Dieser soll allen am Verfahren beteiligten Parteien ermöglichen, den eigenen Standpunkt darzulegen und zwar durch Anträge, Beweise und die Möglichkeit auf Vorträge der Gegenseite zu reagieren. Ausnahmen zu letzterem kann es geben, wenn es z.B. auf den Überraschungseffekt ankommt.

Bei Verletzung dieses Aspruchs steht § 321a ZPO zu Verfügung.

2. Faires Verfahren

Die Parteien haben einen Anspruch auf einen nicht widersprüchlich oder fehlerhaft handelnden Richter.

So kann der Richter wegen persönlicher Beziehung zu einer Partei oder wegen Befangenheit abgelehnt werden, §§ 41, 42 ZPO.

3. Dispositionsgrundsatz

Es liegt nur in der Hand der Parteien den Streitgegenstand zu bestimmen, Anträge zu stellen und den Prozess zu beginnen bzw. vorzeitig zu beenden. Anders als bei Strafprozess darf das Gericht nur anhand der von den Parteien eingebrachten Anträgen entscheiden. Außerdem besteht jederzeit die Möglichkeit der Klagerücknahme, des Prozessvergleichs und der Erledigungserklärung umd damit den Prozess zu beenden.

Einschränkungen dieses Grundsatzes bestehen z.B. bei manchen Ehe- oder Kindschaftssachen.

4. Beibringungsgrundsatz

Der Beweis für die vor Gericht vorgetragenen Tatsachen ist durch die Parteien zu erbringen. Wenn eine Tatsache von der Gegenpartei nicht bestritten wird, dann ist sie vom Gericht als wahr anzunehmen.

Anders ist der Fall im Verwaltungs- oder Strafverfahren. Ausnahmen  zum Beibringungsgrundsatz kann es bei Ehe- oder Kindschaftssachen geben. 

5. Mündlichkeit und Schriftlichkeit

Vor Gericht ist mündlich zu verhandeln (§ 128 ZPO). Vor der Verhandlung ist aber der Streitstoff schriftlich bekannt zu machen, an Parteien und Gericht, so dass ein schnelleres Verfahren gewährleistet wird.

6. Unmittelbarkeit

Der ganze Rechtsstreit muss vor demselben Gericht stattfinden, dass auch die Entscheidung treffen wird.

Bei der Beweisaufnahme können Ausnahmen gemacht werden, außerdem gibt es die Möglichkeit des § 128a ZPO.

7. Öffentlichkeit 

Die gesamte Verhandlung muss der Öffentlichkeit zugänglich sein und transparent gestaltet werden. Dies ist ein wesentlicher Faktor der zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Rechtsstaats benötigt wird.

Ausnahmen kann es z.B. in Familiensachen geben. Desweiteren muss aber spätestens die Urteilsverkündung öffentlich sein, § 173 ZPO.

8. Folgen der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen

Wenn nicht der Dispositionsgrundsatz verletzt wurde ist ein Urteil trotzdem zuerst einmal wirksam. Die verletzte Partei muss vielmehr ihre Verletzung mit dem passenden Rechtsmittel geltend machen. Bei der Rechtsfolge der Verletzung ist je nach Schwere der Verletzung zu Unterscheiden.

Zudem steht immer das Mittel der Verfassungsbeschwerde offen.

III Klagearten

Hier die Zusammenfassung der wichtigsten Klagearten:

1. Leistungsklage

Eine Klage die dazu gedacht ist, zur Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs zu verhelfen. Bei Erfolg erlangt der Klagende einen Vollstreckungstitel.

Bsp: Klage auf Zahlung des Mietzinses.

Die Leistungsklage macht den größten Teil der zivilrechtlichen Klagen aus.

2. Feststellungsklage

Mit der Feststellungsklage kann darauf geklagt werden, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt wird. 

Bsp: Streit über das Bestehen eines Mietvertrages.

3. Gestaltungsklage 

Klage auf Änderung eines Rechtsverhältnisses kraft Urteil. 

Bsp: Scheidungsantrag oder Ausschluss eines Gesellschafters aus der OHG.


Ich hoffe euch hat diese kleine Einführung in die ZPO gefallen.

Schönen Sonntag noch!

Theobald Joachim I


Quelle; Quelle

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