Die Freie Gesellschaft - Antimonopole der Freien Gesellschaft

in #deutsch5 years ago

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Meine heutige Leseprobe aus „Die Freie Gesellschaft“ befasst sich mit dem schwierigen Themenfeld des „Monopolismus“ und der Erweiterung zu den Antimonopolen

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Antimonopole der Freien Gesellschaft

Dem Diktat der Monopole ist ausgeliefert, wer ihnen die alleinige Regie über den Leistungstausch überlässt. Wer solches Diktat nicht will, muss eine Möglichkeit suchen, den Monopolen die Alleinherrschaft im Tausch zu entreißen, ihre Macht zu bändigen. Das ist in der Staatsgesellschaft bis heute nicht gelungen.

Die Staatsgesellschaft hat das Parlaments- und das Schöffenwesen eingerichtet, die als Antimonopole gegen den monopolitisch agierenen exekutiven Staatsbetrieb gedacht waren. Beide sind bisher ohne nennenswerten Erfolg geblieben (s. Abschnitte B 3.4.2.1; auch Hans Herbert von Arnim, 2017). Auf den ersten Blick scheint es, als hätten sie das Thema Wucher bzw. Willkür im Griff: durch Kontrolle und Überwachung der Exekutive und der Judikative. Bei näherem Hinsehen zeigt sich aber, dass Parlamentarismus und Schöffenwesen - zumindest in der Form, wie wir sie heute haben - die Gefahren, die beim staatlichen Monopolismus bestehen, nicht beseitigen.

In der Freien Gesellschaft tritt Monopolismus, wenn überhaupt, dann nur in Form einzelner, voneinander getrennter Monopole in Erscheinung (s. Abschnitt B 3.2). Demzufolge gibt es für jedes Monopol ein separates Antimonopol. Der Fraktionierung beim Monopolismus entspricht eine Fraktionierung beim Antimonopolismus. Diese Regelung ermöglicht eine gezielte Beaufsichtigung der Monopole und eine gezielte Einflussnahme auf deren Angebot. Das ist ein großer Vorteil hinsichtlich der Qualitätskontrolle und Einflussnahme auf das Leistungsangebot der Monopole.

Die ökonomische und technische Regie innerhalb eines Monopols ist natürlich Sache derjenigen Privatleute, die das Kapitalrisiko des Betriebs tragen. Die hätten Aufsichtsräte und Betriebsleiter wie jeder andere Betrieb auch, der im Wettbewerb steht. Die politische Regie hingegen - als Kontrollmacht gegenüber den Monopolen - liegt in den Händen der Tauschpartner des Monopols bzw. ihrer Repräsentanten. Damit ist den Monopolinhabern die Alleinherrschaft über Preis, Qualität und Quantität ihres Angebots verwehrt.

Die Notwendigkeit einer Kontrollmacht bei den Rechtsschutzeinrichtungen wurde menschheitsgeschichtlich schon früh erkannt. Dass es auch auch eine Kontrollmacht über den rein ökonomischen Aspekt der Monopole geben muss, wird bis heute vielfach verdrängt. Solcher Verdrängung mag das überall übliche konzernmäßig strukturierte Staatswesen in Verbindung mit einem syndikalistisch organisierten Parlamentswesen Vorschub leisten (s. Abschnitt B 3.4.2.1).

Dass die Monopole nicht nur in juridischer, sondern auch in ökonomischer Hinsicht unter Aufsicht gestellt gehören, haben vor allem Franz Böhm und Walter Eucken betont. Eine solche Aufsicht sei „so notwendig wie ein Oberster Gerichtshof“. Ihre Aufgabe sei es, die Monopole „zu einem Verhalten zu veranlassen, als ob vollständige Konkurrenz bestünde“. Die genannten Autoren konnten sich diese Aufsicht aber nur als ein „Monopolamt“ (Walter Eucken, 1990) vorstellen, also als staatliche Behörde.

Eine Vereinigung der Monopolgutabnehmer zu einem Antimonopol - als Gegenpol zum Monopol - stellt den Ersatz dar für den bereichsweisen Ausfall des Wettbewerbs. Das Antimonopol verschafft den Tauschpartnern in ihrer Rolle als Tauschgutabnehmer die Macht- und Herrschaftsposition künstlich, die sie beim Wettbewerb natürlicher Weise haben. Das ausgewogene Machtverhältnis zwischen Monopol und Antimonopol ist die Entsprechung zum Prinzip „checks and balances“ beim Wettbewerb.

Dem Wettbewerb gegenüber ist der Einzelne eine mächtige Instanz. Dem Monopol gegenüber ist er als Einzelner schwach. Beim Tausch mit Monopolen können die zu treffenden Tauschverträge zu seinen Ungunsten ausfallen: durch Vertragsknechtung. Die wüschens-werte Vertragsparität fehlt. Geht aber dem Tauschvertrag die Vereinigung des einzelnen Tauschpartners mit allen anderen Tauschpartnern des Monopols voraus, steht diese also als Gesamtabnehmer dem Monopol als Vertragspartner gegenüber, dann kann er seine Macht als „König Kunde“ auch hier zur Geltung bringen. Er kann seine Tauschverträge mit den Monopolen mit den Anderen zusammen verhandeln. Auf diesem Wege kann eine Vertragsparität auch mit Monopolen hergestellt werden.

Sollte das Monopol seine Macht dazu nutzen, aus der Vereinbarung mit dem Antimonopol auszubrechen, kann das Antimonopol als Ganzes seine Gegenleistung für die Monopolleistung verweigern. Dafür unterhält es eine Einheitskasse, in der die Gelder gesammelt werden, die jeder Tauschpartner dem Monopol als Gegenleistung für dessen Leistung schuldet. Wenn die sich nicht öffnet, ist die Existenz des Monopols bedroht. Durch die Errichtung einer Einheitskasse bei den Antimonoplen haben diese die Möglichkeit, beim Tausch mit Monopolen ein Machtgleichgewicht herzustellen.

Die Machtaufteilung bei den Monopolen wurde bereits im Zusammenhang mit dem Konzermonopolismus (s. Abschnitt B 3.2) diskutiert. Dort ging es um Dezentralisation und Separation der Macht. In diesem und den folgenden Abschnitten geht es um eine Machtaufteilung ganz anderer Art, nämlich zwischen Monopolen und Monopolnutzern. Mit beiden Formen der „Gewaltenteilung“ wird verhindert, dass sich die Monopole zu wuchernden und tyrannischen Monstern entwickeln, so wie das außerhalb der Freien Gesellschaft vielfach geschehen ist.

Die Antimonopole bestimmen Repräsentanten, die in ihrem Namen tätig werden. Eine sachangemessene Repräsentanz ist immer „die Repräsentation des eigenen Willens“ (Robert Nef, 2012). Jene Repräsentanten, die in den Antimonopolen das Interesse der Monopolgutabnehmer in ökonomischer Hinsicht vertreten, nenne ich Ombudsleute. Neben diesen gibt es noch die Juroren, die das Interesse der Monopolgutabnehmer in juridischer Hinsicht vertreten. Ombudsleute und Juroren zwingen die Monopolbetreiber, den Altruismus in ihren Egoismus einzubeziehen. Sie können das vor allem in ihrer Regiefunktion über die Einheitskasse, in die alle Gelder, die dem Monopol als Gegenleistung für seine Dienste zustehen, gesammelt werden, bevor sie in die Hände des Monoplisten gelangen (s. o.).
Ombudsleute gibt es als Gegenspieler für jedes Monopol in der Freien Gesellschaft. Denn jedes Monopol - auch ein Monopol des Rechtsschutzes - ist ein Wirtschaftsbetrieb. Juroren hingegen gibt es nur bei den Rechtsschutzeinrichtungen.

Das Handeln der Ombudsleute und Juroren bezieht seinen Sinn aus dem ihnen von den Mitgliedern der Antimonopole erteilten Auftrag, das Prinzip „checks und balances“, das beim Wettbewerb stets wirksam ist, auch beim Umgang mit Monopolbetrieben durchzusetzen. Der Umstand, dass die Repräsentanten der Antimonople jener Tausch-partnergruppe angehören, die von dem ihr korrespondierenden Monopol mit Gütern versorgt wird, sichert ihr volles Engagement.
Die Bezeichnung „Ombudsleute“ ist für Viele ungewohnt. Sie stammt aus der politischen Tradition der Skandinavier (Wolfgang Lohmüller, 1984). Dort sind Ombudsleute keine mit Gesetzesangelegenheiten befassten „Volksvertreter“. Ihre Funktion besteht darin, die politischen Dienstleistungseinrichtungen, also Behörden, Verwaltungen und sonstige Staatsbetriebe im Interesse der Nutzer zu überwachen, Beschwerden der Nutzer aufzunehmen und im Nutzersinne auf den politischen Betrieb Einfluss zu nehmen. Sie verteidigen das Interesse der Mitglieder der Gesellschaft in ihrer Rolle als Abnehmer der „kollektiven Güter“.

Ich übernehme die Wortschöpfungen „Ombudsleute“ und „Ombudsschaft“, weil sie meinen Absichten am ehesten entsprechen und dem hier Gemeinten am nächsten kommen. Die Aufgabe der Ombudsleute in der Freien Gesellschaft ist, das Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis beim Tausch mit Monopolen in eine für die Monopolgutabnehmer erträgliche Form zu bringen. Dazu müssen sie Einblick in die ökonomischen Strukturen der Monopole haben und entsprechend qualifiziert sein. Sie ersetzen die Kontrollfunktion staatlicher Parlamente, sind aber aufgrund der besonderen Konstruktion des Antimonopolismus der Freien Gesellschaft effektiver als diese.

Aus der Funktion „Einflussnahme auf das Leistungs-Gegenleis-tungs-Verhältnis“ ergeben sich die einzelnen Aufgaben der Ombudsleute: kritische Prüfung von Umfang und Wert der Leistungsangebote, Preisbildungskontrollen, Wirtschaftlichkeitserhebungen, und vor allem das Abschließen von Lieferverträgen mit den Monopolen. Nur durch professionelle Vertragsabschlüsse kann die bei jedem Monopol gegebene Gefahr der Vertragsknechtung behoben werden.

Der bloß fiktive Gesellschaftsvertrag des Jean-Jaques Rousseau (Contrat Social) wird hier durch eine Reihe real abgeschlossener Verträge zwischen den Monopolen und deren Tauschpartnern ersetzt, in denen es beiderseits Rechte und Pflichten gibt. Jeder Monopolnutzer schließt einen solchen (von den Ombudsleuten für alle ausgehandelten) Vertrag ab. Entsprechend gibt es je nach Nutzungsbedarf für jeden Monopolnutzer Mitgliedschaften in verschiedenen Antimonopolen.

Eine Preis-Leistungs-Kontrolle ist immer die wirksamste Eigentumssicherung für die Tauschgutabnehmer. Deshalb ist sie der beste „Verbraucherschutz“. Sie geschieht ganz unaufdringlich beim Wett-bewerb. Unaufdringlich ist der Schutz dort deshalb, weil der Wettbewerb die preistreibenden Mächte auf ganz natürliche Weise niederhält, durch zwanglose Entmachtung. Denn das ist die Pointe des Wettbewerbs, Macht ohne Zwänge klein zu halten.

Ihr volles Machtpotential gegen die Monopole können Ombudsleute dann entfalten, wenn sie über die Auszahlung des Entgelts für die Leistungen, das die einzelnen Mitglieder des von ihnen vertretenen Antimonopols dem Monopol schulden, gesamthaft verfügen. D. h. das Monopol stellt zwar jedem seiner Tauschgutabnehmer Rechnung. Aber die Vergütung fließt in eine Kasse, die dem Zugriff des Monopols zunächst entzogen ist. Erst nach Zustimmung der Ombudsleute kann das Monopol über das Entgelt für seine Leistung verfügen.

Die Überprüfung eines Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnisses ist keine Frage der Moral, wie etwa bei der Ermittlung von „fairen Preisen“. Am Markt gibt es keine „fairen Preise“. Es gibt nur stimmige Preis-Leistungs-Verhältnisse. Gefragt sind deshalb kompetente Wirtschaftsfachleute, die solche Stimmigkeit beurteilen bzw. herbeiführen können. Moralisten sind hier fehl am Platz. Die einzige Moral, die im Wirtschaftsleben zählt, ist die gegenseitige Achtung der Marktteilnehmer. Und die sollte als „ordentliche Kaufmannschaft“ in der Persönlichkeitsstruktur einer Ombudsperson besonders hervortreten.

Bisher hatten wir nur den ökonomischen Aspekt des Antimonopolismus im Blick. Daneben gibt es den oben bereits erwähnten juridischen.
Weil das Rechtsschutzwesen innerhalb der Freien Gesellschaft im Gegensatz zum Rechtsschöpfungswesen (s. Abschnitt B 2.3.2 ff) ein Monopolbetrieb ist (s. Abschnitt B 3.1.2), unterliegt seine Ökonomie zunächst der Aufsicht einer Ombudschaft. Als rechtsprüfende und rechtsprechende Instanz unterliegt es zusätzlich, und zwar als Einziges unter den Monopolen, einer weiteren Aufsicht, der Aufsicht einer Jury. Eine Jury ist allein für die Gerichte notwendig, denn die Gerichte diktieren letztlich - wenn auch indirekt - das gesamte Rechtsschutzwesen.

Es ist alter Brauch, den Gerichten eine aus den Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft bestehende Instanz als Mitentscheidungsgremium zur Seite zu stellen. Die Jury hat manchenorts noch heute eine wichtige Funktion. Der Grund ihrer Entstehung war, dass man - zumindest letztinstanzlich - von seinesgleichen Recht zu- bzw. abgesprochen bekommen wollte. Es sollte zudem der Gefahr vorgebeugt werden, dass eine vernünftige Urteilsfindung durch Inkompetenz, fehlende Übersicht, Leichtsinn oder ideologischen Starrsinn der Berufsrichter vereitelt wird.
Ähnlich wie bei den Ombudschaften spreche ich bei der Jury von einer politischen Institution. Bereits Paul Anselm Feuerbach (Nachdruck 1970) und seine Zeitgenossen hatten erkannt, dass die Jury eine politische Aufgabe zu erfüllen habe. Die Aktivitäten sowohl der Juroren als auch der Ombudsleute sind, weil es auf eine jeweilige Gesamtgesellschaft, eine Polis bezogen ist, dezidiert politische (s. Abschnitt B 3.2.1).

Der Wesensunterschied des Justizmonopols im Vergleich zu anderen Monopolen ist, dass es sich auf beide Seiten des Ich bezieht, die körperliche und die geistige (s. Abschnitt A 1). Diese Doppelseitigkeit rechtfertigt und erfordert bereits eine gesonderte Behandlung des Rechtswesens der Gesellschaft, und zwar gerade in Bezug auf jenen Ich-Aspekt, der seit dem Altertum „persona“ heißt (und seit der Aufklärungsperiode „intelligibles Ich“). Die Gesellschaft in ihrer Rolle als frei organisierte Rechtsgemeinschaft muss die im Vergleich zu den übrigen Monopolen prinzipiell anders geartete Tätigkeit des Rechtswesens - und hier besonders der Gerichte - gesondert und zusätzlich kontrollieren - durch ihre Juroren. Die Kernfunktion der Juroren ist die Aufsicht über die Rechtsauslegung und Urteilsfindung der Richter und die Einflussnahme auf deren Entscheidungen.

Die Richter sind die Interpreten und Beurteiler der von den freien Rechtsgenossen selbst definierten Grenzen zwischen Recht einerseits und Recht andererseits. Sie sind nichts anderes als die Deuter eines vorher durch die Rechtsparteien festgelegten Rechtsbestands (s. Abschnitte B 2.4.2.3). Dies sind sie in der Freien Gesellschaft immer unter der scharfen Kontrolle und Mitverantwortung der Jury.

Kann der Gefahr der Selbstherrlichkeit und damit der Rechtsprechungswillkür der Gerichte zwar schon durch ein Instanzensystem ein Riegel vorgeschoben werden, so hat sich diese Gefahr dadurch nicht verflüchtigt. Sie besteht nach wie vor zumindest bei der obersten Instanz. Und spätestens hier bedarf es der Kontrolle und Mitentscheidungsmacht durch die Rechtsgenossen.

Angesichts der Schwere der von einem Gericht verhängten Vergeltungsmaßnahmen, besonders anlässlich eines Verbrechens, überträgt die Freie Gesellschaft im eigensten Interesse die juridische Kontrolle nur solchen Persönlichkeiten, die ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden haben. Nicht nur die Richter, auch die Juroren werden Meister der Beurteilung, der Menschenkenntnis und der Redlichkeit sein müssen. Sie müssen das Positive und das Negative wissen. Sie müssen sowohl eine Fülle von Möglichkeiten der Lebensentfaltung kennen, das Positive, als auch eine Fülle von Möglichkeiten, Lebensentfaltung zu behindern, das Negative. Das heißt, sie müssen eine reiche und gut durchgearbeitete Lebenserfahrung haben.

Am offensichtlichsten ist die Funktionsweise der Jury im angloamerikanischen Rechtskreis. Dass die derzeitige Konstruktion der dortigen Justizkontrolle optimal ist, darf zwar bezweifelt werden. Aber die Bedeutung einer Jury für das Rechtsleben einer Gesellschaft wird dort klarer erkannt als anderswo.

Das deutsche Schöffenwesen sollte nach Auffassung einiger aufgeklärter Juristen des 19. Jahrhunderts eine ähnlich vorrangige Stellung bei der Rechtsprechung haben. Die Schöffen sollten die politischen Instanzen bei Gericht sein (z. B. Ludwig Feuerbach, a. a. O.). In der Folge ist kaum etwas von dieser Idee verwirklicht worden.

Kommt gut in den 1. Advent
Euer Zeitgedanken

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Danke!

Ich bin ehrlich und kommentiere meinen Upvote mit dem Hinweis, dass ich mich heute Abend nicht mit der nötigen Inhaltstiefe mit deinem Artikel befassen kann. :(

... dass ich mich heute Abend nicht mit der nötigen Inhaltstiefe mit deinem Artikel befassen kann. :(

Ist kein Problem, wurde ja hier „verewigt“ (erstmal, man weiß nicht was noch kommt)

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