Die Freie Gesellschaft Teil 9!!! Die kandidatengebundene Listenwahl

in #deutsch6 years ago (edited)

Aus gegebenen Anlass und zu späterer Stunde als gewohnt, passt diese Leseprobe wie die Faust aufs Auge. Ich könnte herzlich lachen, wenn ich diese Wahlveranstaltung in Bayern verfolge.

Die nachfolgenden Erkenntnisse, an welchen ich maßgeblich zu diesem Buch beisteuern durfte, hatte ich bestimmt in der Vergangenheit schon einmal veröffentlicht (finde es im Moment nicht ist auch egal). Aber man kann diesen Abschnitt nicht oft genug aufzeigen.
Vielleicht fällt es der breiten Masse irgendwann doch noch auf, dass diese Wahlshow für die Katz ist.

(das Buch kann übrigens hier https://www.dietrich-eckardt.com/bücher/ oder auch bei mir erworben werden. Wenn Interesse besteht im Kommentar melden).

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B 3.4.4.1 Die kandidatengebundene Listenwahl

Bei jedem Monopol, ganz gleich, ob in der Staatsgesellschaft oder der Freien Gesellschaft, bestehen die Gefahren von Wucher (Ausbeutung; s. Abschnitt B 1.3) und Willkür (Tyrannei; s. Abschnitt B 2.6). Beim Staatsmonopolismus sind Wucher und Willkür nicht nur Gefahren, sondern reelle Erscheinungen. Wie aber kann das sein, wäre an dieser Stelle zu fragen, wo doch dem Staat als Akteur (Exekutive und Judikative), eine Regie in Form eines gewählten Parlaments bzw. von Schöffen beigegeben ist, dazu ermächtigt, das staatliche Handeln im Interesse der Staatsbürger (als Abnehmer des staatlichen Güterangebots) zu beobachten und zu kontrollieren? Diese Regie müsste es doch richten können.
Der Parlamentarismus und das Schöffenwesen konnten Wucher und Willkür in den Staatsbetrieben bis heute nicht verhindern bzw. beseitigen. Es ist zu überprüfen, ob der Bestallungsmodus der Parlamentarier und Schöffen dafür mitverantwortlich ist. Wer Demokratiedefizite in der Gesellschaft vermutet, sollte als erstes seinen Blick auf die einschlägigen Regulative werfen, vor allem auf die Wahlordnungen (im Folgenden: Abschnitt B 3.4.4.1.1).
In Abschnitt B 3.4.4.1.1 wird gezeigt: die Struktur der (heute überall üblichen) kandidatengebundenen Listenwahl bedingt ein Legitimitätsdefizit der durch diese Wahlen hervorgebrachten Gremien. In Deutschland ist dieses Defizit außerdem noch durch die Nichtbeachtung einer verfassungsrechtlichen Formalie begründet (im Folgenden: Abschnitt B 3.4.3.1.2)

B 3.4.4.1.1 Struktur der kandidatengebundenen Listenwahl

Die Form, in der man in Staatsgesellschaften wählt, wird mancherorts in Frage gestellt. Die derzeit übliche Repräsentantenwahl sei gar keine echte Wahl. Sie sei nur dem Schein nach ein Wählen. Mit einem Auswählen, so wie wir das von einem durch Wettbewerb bestimmten Markt her kennen, hätten die politischen Wahlen nichts zu tun. Außerdem: Der amerikanische Ökonom und Nobellpreisträger Kenneth Arrow hatte bereits 1949 mathematisch bewiesen, dass es ein Wahlverfahren im Sinne eines echten, durch die wählenden Individuen vorgenommenes, also wirklich demokratisches Auswählen auf der Basis des Mehrheitsprinzips gar nicht geben kann. Auch andere Theoretiker sehen bei den heute üblichen Wahlen eine defizitäre Struktur, sofern sie auf Mehrheitsentscheiden beruhen. In seinem Buch „Die verflixte Mathematik der Demokratie“, in dem er die Mathematik der bekanntesten auf Mehrheitsentscheiden aufgebauten Wahlmodelle untersucht, kommt George Szpiro zu dem ernüchternden Ergebnis: „Alle Wahlmethoden und Zuteilungsverfahren haben ihre Unzulänglichkeiten.“ - Diese und andere Behauptungen sind an Hand der Ergebnisse zu verifizieren, die die Analyse der kandidatengebundenen Listenwahl hervorbringt.
Von einer wahrhaft demokratischen Wahl darf erwartet werden, dass sie für alle Wahlberechtigten frei und gleich ist. So sind alle Schöpfer und Kommentatoren politischer Wahlordnungen äußerst bemüht, den drei Naturrechtsprinzipien Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit in ihren Werken Geltung zu verschaffen. Nun ist aber die politische Wahl in Form einer kandidatengebundenen Listenwahl von Direktiven bestimmt, die sich, wie ich bereits früher (1994) am Beispiel Deutschlands gezeigt hatte, durch folgende Merkmale kennzeichnen lassen:

  1. Vor der Wahl werden Wahlkandidaten bestimmt (§§ 21 und 27 Bundeswahlgesetz). Die Wähler erhalten Listen, an Hand derer sie die dort aufgeführten Kandidaten (oder Kandidatengruppen, denn auch die politischen Parteien fungieren als Kandidaten) durch Ankreuzen auswählen sollen. An der Auswahl der Kandidaten ist die Wählerschaft als ganze nicht beteiligt. Zwar ist die Allgemeinheit des Zugangs zur Wahl für alle kalendarisch Erwachsenen nicht behindert. Die Auswahl derjenigen jedoch, die auf den Wahllisten als Kandidaten aufgeführt sind, vollzieht sich unter Ausschluss der Wählerbasis. Das bedeutet: keine Allgemeinheit der Wahl.
  2. Die Stimmen der Kandidaten-Auswähler zählen mehr, sind also privilegierter als die der übrigen Wähler. Dann zählt ihre Stimme noch ein zweites Mal, bei der eigentlichen Wahl. Dabei entsteht die Frage: Welches ist denn nun die eigentliche Wahl? Ist es die Kandidatenauswahl für eine Wahlliste oder die Auswahl der Kandidaten aus einer Wahlliste? Unerachtet der Antwort auf diese Frage: die kandidatengebundene Listenwahl ist eine verkappte Zweiklassenwahl. Es finden hier Wahlgänge mit unterschiedlichen Wählergruppen statt. Das bedeutet: Ungleichheit der Wahl.
  3. Die vorgefertigten Kandidatenlisten werden den Wählern als Stimmzettel ausgereicht (§ 30 und §§ 34 ff Bundeswahlgesetz). Nur im Rahmen der Stimmzettel können sie eine Entscheidung treffen. Außerdem gibt es feste Wahlperioden mit vorherbestimmten Wahlterminen (Art. 39/1 des deutschen Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 Bundeswahlgesetz). Einmal Gewählte können sich für eine bestimmte Zeit auf ihren Posten einrichten. Ihre Abwahl kann erst nach Ablauf einer „Wahlperiode“ erfolgen. Das bedeutet: keine Freiheit der Wahl.
    Eine kandidatengebundene Listenwahl kann also weder als wahrhaft frei, noch als wahrhaft allgemein, noch als wahrhaft gleich bezeichnet werden. Wie in anderen politischen Bereichen erscheinen hier die drei Naturrechtsprinzipien Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit bis zur Unkenntlichkeit verstellt. Was wir heute als „demokratische“ Wahl vorfinden, ist eher die Parodie eines Auswahlvorgangs. Der Eindruck verstärkt sich im Falle Deutschlands noch dadurch, dass die Gewählten ihre Wahl selbst kontrollieren. Denn „die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages“(Art. 41/1 GG)
    Der Satz „In der Demokratie geht alle Macht vom Volke aus“ (Art. 20/2 GG) wird so lange eine hohle Phrase - die Souveränitätsphrase - bleiben, bis gesichert ist, dass jedes mündige Mitglied der Gesellschaft (Allgemeinheit) unterschiedslos (Gleichheit) demjenigen über sich Macht verleihen kann, den es aus der Gesamtheit seiner Mitgesellschafter selber (Freiheit) ausgesucht hat. Insofern darf es keine vorher von anderen bestimmten Kandidaten für die Auswahl geben. Wie so etwas zu organisieren ist, steht an dieser Stelle nicht zur Debatte (s. dazu Abschnitte B 3.4.4.2 ff). Hier sind nur die Defizite des üblichen Wahlgebarens zu zeigen und es ist auf die Folgen aufmerksam zu machen, die sich daraus für die Legitimation einer sog. „Volksvertretung“ ergeben.
    Weil eine Wahl stets allgemein, frei und gleich sein sollte, wird es, solange es Wahlen gibt, denjenigen, die noch einen Rest Rechtsinstinkts in sich haben, ein Dorn im Auge sein, dass vor der offiziellen Wahl schon eine andere (die eigentliche?) Wahl stattfindet, bei der die Kandidaten ausgewählt werden, die dann allein noch zur Wahl stehen. Bei der Durchsicht der Kandidatenliste fallen den Wählern vielleicht Leute ein, die die vakanten Positionen besser ausfüllen könnten als die vorbestimmten Kandidaten. Jedenfalls werden sie es als das freiere Recht ansehen, ihre Stimme beliebig denen zu geben, die sie aufgrund persönlicher Erfahrung für die anstehenden Aufgaben geeignet halten. Dass daraus nicht notwendig Chaos entsteht, sehen wir an den Wahlentscheidungen der „Demokratie des Marktes“ (Ludwig von Mises, Carl Christoph von Weizsäcker). Diese finden völlig „kandidatenfrei“ statt und bringen trotzdem - und zwar spontan - Ordnungen hervor.
    Nicht dass ich geradewegs behaupten wollte, Wahlkandidaten wür-den bei den derzeitigen Wahleinrichtungen immer durch entsprechende Maßnahmen „von oben“ bestimmt, aber es besteht die Möglichkeit dazu, dies trotz gesetzlicher Regelungen - etwa in einem Parteiengesetz. Ein kandidatenfreies Wahlsystem hingegen schließt diese Möglichkeit prinzipiell aus.
    In einer Gesellschaft mit kandidatengebundener Listenwahl findet das alltägliche Leben und Treiben der Listenplatzhalter jenseits des Erfahrungshorizonts des Wahlvolks statt. Man kennt nicht wirklich, was man wählen soll. Die Wahlkandidaten sind den Wählern fremd.
    Schon die Missachtung der Prinzipien Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit machen eine kandidatengebundene Wahl zur Farce. Das größte Manko dieser Wahl ist jedoch die Anonymität der zu Wäh-lenden. Sie ist bedingt durch die fehlende Unmittelbarkeit des Auswahlvorgangs.
    Der Begriff Unmittelbarkeit im Zusammenhang mit heutigen politischen Wahlen hat einen völlig neuen Sinn erhalten. Hier geht es um eine „Unmittelbarkeit“, die durch Vermittlung von Medienleuten und Wahlkampfmanagern zustande kommt. Dadurch wird aber die Unmittelbarkeit gerade verhindert. Mit der Unmittelbarkeit der Auswahl in anderen Lebensbereichen, z. B. bei der Warenauswahl am Markt (wo selbst bei Katalogeinkäufen die Entscheider das Recht haben, nach direktem Kontakt mit der Ware den Verkauf rückgängig zu machen), hat der Unmittelbarkeitsbegriff der kandidatengebundenen Listenwahl nichts zu tun - selbst wenn einige Bundesverfassungsrichter, wie sich erwiesen hat, dies zu meinen scheinen.
    Die Dunkelheit um das Leben und Denken der Kandidaten ist der schlimmste Feind einer demokratisch beabsichtigten Personenauswahl. Sie wird zusätzlich befördert durch die in Deutschland übliche Zweitstimmenregelung. Aufgrund dieser Regelung haben die Wähler keine Möglichkeit, zwischen bestimmten Personen auszuwählen. Nur Parteien als anonyme Machtblöcke stehen zur Wahl. Zwischen ihren Programmen zu wählen, erinnert an das Tun eines Kindes, das sich aus verschiedenfarbigen Ostereiern eines heraussucht.
    Nicht nur die Methode, politische Parteien (neben Personen) auf den Listen auswählen zu lassen, dokumentiert den anonymen Charakter der kandidatengebundenen Listenwahl. Auch jene Wahlkandidaten, die als Listenerste im Scheinwerferlicht der Medien stehen und somit einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangen, bleiben für die weitaus meisten Wähler anonym. Ihr Gesicht und ihre Äußerungen werden für den öffentlichen Auftritt zurechtgeschminkt. Von ihrem wahren Leben, ihren persönlichen Einstellungen, ihren Vorlieben und Abneigungen erfährt das Wahlvolk nichts. Sie werden bewusst vor den Augen der Wählerschaft verborgen. Die Anonymität der Wahlkandidaten und damit ihre Ferne vom Volk ist ein glatter Schlag ins Gesicht jener Wähler, die eine Wahl im Sinne einer echten Auswahl treffen wollen.
    Listenwahlen verdummen den „Souverän“ zum Kreuzchenmaler auf einem vorgefertigten Formular. Sie gestehen den Wählern „Entscheidungsrechte von unüberbietbarer Primitivität zu. Sie fordern ihnen ein Wahlverhalten ab, das dem Lallen eines Kindes gleicht“ (Gustav Horn, 1980). Jeder Gemüseeinkauf auf dem Wochenmarkt verlangt vom Bürger mehr Verstand und Urteilskraft, als der Gang zur Wahlurne, mit einer Liste in der Hand. So spielt es für diese Art des Wählens auch keine Rolle, ob das Wahlalter auf 18, 16 oder gar 14 Jahre festgesetzt ist.
    Wo das Auszuwählende unbekannt ist, degeneriert das Wählen zum bloßen Tippvorgang. Es besteht die Gefahr einer Negativauswahl. Der Beweis dafür, dass eine solche tatsächlich stattfindet, ist die nicht abreißende Kette politischer Skandale und das offensichtliche Versagen der Gewählten bei Entscheidungen von existentieller Bedeutung. Aufgrund der eigentümlichen Struktur der kandidatengebundenen Listenwahl kann nur zufällig Professionalität an die Spitze der Wählerschaft gelangen. Schon mancher hat das Qualitäts- und Kompetenzdefizit derzeitiger Politik beklagt. Dass aber das Wahlsystem als solches das Defizit verantworten könnte, erscheint Vielen befremdlich und unglaubhaft.
    Kandidatengebundene Listenwahlen erfordern kostspielige Show-Veranstaltungen, Wahlkämpfe genannt. Die Methoden der Wahlkämpfer, die sich hier profilieren, würden jeden Privatmann aufgrund der im außerstaatlichen Leben üblichen Rechtsnormen sofort diskreditieren, unter Umständen sogar straffällig machen. Der Wahlkampf hat mit dem fairen Wettbewerb herausragender Persönlichkeiten so gut wie nichts, mit der geölten Professionalität gewerblicher Markteroberer alles gemeinsam. Was man hier als demokratischen Wettstreit ausgibt, ist nichts als „ein Gruppenkampf um bürokratische Befehlspositionen“ (Erwin und Ute Scheuch, 1992).
    Die kandidatengebundene Listenwahl ist keine Wahl im eigentlichen Sinne. Sie verunmöglicht das Natürliche an der Wahl, nämlich das auf einer umsichtigen Prüfung und Bewertung vorzunehmende Auswählen. Die den Bürgern einzig verbleibende Möglichkeit, politisch Einfluss zu nehmen, gerät zur bloßen Akklamation. So konnte es kommen, dass aus der Demokratie das wurde, was sie heute ist: eine Fassade.
    Ein noch so ausgeklügeltes Kandidatenwahlsystem funktioniert nur nach der Mehrheitsregel. Demokratie als Mehrheitsherrschaft galt im Altertum als Schimpfwort für die seinerzeit schlechteste Regierungsform. Aristoteles nennt eine Regierung auf der Basis von Mehrheiten „eine auf eine große Gruppe von Menschen ausgedehnte Tyrannis“. Auch die amerikanischen Gründerväter hielten Demokratie für eine Art Tyrannei, „weil sie vor der fundamentalen Labilität eines Regierungssystems zurückschreckten, in dem der Geist des Öffentlichen untergegangen war in einem Meer einmütiger ´Leidenschaften’, volkserhebender Gefühle und patriotischer Redensarten“ (Hannah Arendt, 1994). Der Franzose Alexis de Tocqueville spricht von einer „Diktatur der Mehrheit“ (Nachdruck 1956). Für den Engländer John Stuart Mill ist die Mehrheitsherrschaft („Tyranny of the Majority“; Nachdruck 2009) die potentiell repressivste Staatsform.
    Um bei der heute üblichen Wahl Mehrheiten zu gewinnen, müssen alle Register des staatlichen Sponsorings gezogen werden. Die politische Klasse muss zusehen, dass sie möglichst viele der Staatsbürger alimentiert, damit sie ihre Existenz mit dem Argument legitimieren kann, dass sie das „Glück für alle“ vor Augen habe. Friedrich August von Hayek spricht hier passend von „Schacherdemokratie“ (1981a) - mit der Begründung, dass die Stimmen mit Begünstigungen erschachert werden.
    Mehrheitswahlsysteme weisen über kurz oder lang der Demos-kopie eine überragende Rolle im gesellschaftspolitischen Raum zu. Eine der ersten, die das erkannte, und die mit dieser Erkenntnis richtig Geld machen konnte, war die legendäre „Pythia vom Bodensee“ Elisabeth Nölle-Neumann.
    Die durch die kandidatengebundene Listenwahl und den Parteiismus hervorgebrachte Berufspolitik hat zu einer regelrechten „Wählerbestechungsdemokratie“ geführt (Christoph Braunschweig, 2012; Hans Herbert von Arnim, 2017). Auf der einen Seite haben sich die Gewählten auf ihren Posten quasi gewerblich eingerichtet und genießen deren Pfründe. Sie dürfen sie nicht in Gefahr bringen und müssen sie durch ständig neue Gaben – „Wahlgeschenke“ genannt - sichern. Auf der anderen Seite steht die infantile Haltung der Bürger mit ihren überzogenen Erwartungen an die Politik. Dieses Grundübel vieler heutiger Staatsgesellschaften nennt Christoph Braunschweig „die demokratische Krankheit“ (a. a. O.).
    Der Ablauf der Wahlkämpfe ist der beste Beweis dafür, „dass Stimmen in der [parlamentarischen; d. V.] Demokratie nicht durch vernünftiges Reden, sondern durch die Verbreitung von Unsinn gewonnen werden“ (Hans-Hermann Hoppe, 2012). Außerdem: Ein durch die Mehrheitsregel dominiertes Wahlsystem macht politische Entscheidungen möglich, die im Grunde von keiner Mehrheit akzeptiert würden. Darauf weist Freidrich August von Hayek im dritten Band seines Werkes „Recht, Gesetzgebung und Freiheit“ (1981b) hin. Er schreibt dort, dass „die Notwendigkeit, organisierte Mehrheiten zu bilden, um ein Programm besonderer Handlungen zugunsten spezieller Gruppen zu unterstützen, eine Quelle der Willkür und Parteilichkeit ins Spiel (bringt) und Ergebnisse (zeitigt), die mit den moralischen Prinzipien der Mehrheit unvereinbar (sind)“.
    Machtstrukturell hat sich in der heutigen Gesellschaft im Vergleich zu früher kaum etwas geändert. Anstelle des monarchischen ist ein polykratischer Obrigkeitsstaat getreten. Das dokumentiert sich selbst im Bild: im Plenarsaal des deutschen Bundestags prangt ein monumentaler Adler, das Wappentier früherer Obrigkeiten. Das Raubtier ist direkt hinter dem Rednerpult angebracht - in Megagröße und so prachtvoll ausgeleuchtet, dass er jedem, der den gewichtigen Gedankengängen der „Volksvertreter“ zu folgen sucht, deren Herrschaftsanspruch überdeutlich vor Augen führt.
    Die kandidatengebundene Listenwahl entspricht weder den Naturrechtsprinzipien Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit, noch dem Prinzip der Unmittelbarkeit. Stellen wir der Demokratie die Despotie als negative Politvariante gegenüber, werden wir sagen dürfen: Mit der kandidatengebundenen Listenwahl zieht ein despotisches Moment in das politische Leben ein. Eine „Demokratie“ kann aufgrund einer solchen Organisationsregel „den denkbar vollkommensten Despotismus aufrichten“, so Friedrich August von Hayek. Dass ein politischer Despotismus auch aus Wahlen erwachsen kann, diese Erkenntnis datiert schon aus der Zeit des ehrwürdigen Jefferson.
    Die Auffassung Abraham Lincolns, Demokratie sei die Herrschaft des Volkes durch das Volk und für das Volk, trifft auf die parlamentarische Demokratie nicht zu. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern für alle Länder, in denen nach der kandidatengebundenen Listenwahl gewählt wird.
    Schon aus ökonomischer Sicht müsste in vielen heutigen Gesellschaften das Prädikat „demokratisch“ im Sinne von „Volksherrschaft“ in Frage gestellt werden. Es übersteigt jede Vorstellungskraft, dass ein Volk ohne Murren akzeptiert, dass - alle Staatseinnahmen zusammengenommen - die Hälfte (und oft mehr) der individuellen Eigentumszuwächse der bestimmenden Macht irgendwelcher Funktionärsgangs obliegt, ein Großteil davon direkt in deren Taschen verschwindet.
    Den Repräsentanten in allen Ländern, in denen kandidatengebundene Listenwahlen stattfinden, fehlt die eigentliche, durch eine echte Wahl erteilte Legitimation. Das Legitimationsproblem im Hinblick auf das Parlament verschärft sich noch dadurch, dass dieses über den Parteiismus mit der Exekutive eng verbunden ist (s. Abschnitt B 3.4.2.1). Auch die Trennung der Judikative von den anderen politischen „Gewalten“ ist wegen des alles überwuchernden Parteiismus nicht vorhanden (s. der Verf., 2007)
    Die hier vorgetragenen Untersuchungsergebnisse werden bestätigt durch Hans Herbert von Arnim in seinem Werk „Die Hebel der Macht“ (2017): „Ist bereits die demokratische Legitimation des Parlaments - mangels wirklicher Volkswahl der Abgeordneten - erschüttert, so steht die Legitimation der vom Parlament gewählten Amtsträger, die in Wahrheit vorher von den Parteien bestimmt werden, erst recht bloß auf dem Papier. Das Zaubermittel, dennoch Legitimation vorzugeben, ist die sogenannte ununerbrochene Legitimationskette, die vom Volke bis zu den Amtsträgern reichen soll. Angesichts der völligen Einflusslosigkeit des Volkes und der alleinigen Bestimmung durch die Parteien erweist sie sich aber vollends als wirklichkeitsfremde Fiktion.“
    Eine auf dem Mehrheitsprinzip aufgebaute kandidatengebundene Listenwahl „macht es praktisch unmöglich, dass gute oder harmlose Menschen jemals an die Spitze aufsteigen können“ (Hans-Hermann Hoppe, 2012). Einer der Gründe ist, dass bei der kandidatengebundenen Listenwahl die Kandidaten trotz ihrer Bekanntmachung bei den „Wahlkämpfen“ weitestgehend anonym bleiben.
    Die kandidatengebundene Listenwahl kann daher eine Wahl im Sinne von „Auswahl des Besten“ gar nicht sein. Sie fördert die Tendenz zum Versteckspiel und bringt infolgedessen Pseudoprofessionalität und Pseudokompetenz an die Spitze. Sie ruft selbst in einem entwickelten Medienzeitalter wie dem unsrigen eine politische Geheimregie ins Leben.
    Das heute übliche Machtverteilungsritual lässt daran zweifeln, dass Leute in die Parlamente gelangen, die auf eine fachgerechte Kontrolle des exekutiven Monopolbetriebs vorbereitet sind. Christoph Braunschweig diagnostiziert eine „schiere Borniertheit der politischen Klasse“, einen „Typus ‚Berufspolitiker’, dessen bildungsmäßiger…Hinter-grund eine Karriere in der privaten Wirtschaft ausschließt“ (2013; s. auch Hans Herbert von Arnim, 2017, der eine systemisch bedingte „Verzwergung“ der Abgeordneten diagnostiziert).
    In einer Demokratie kommt es darauf an, die Souveränität der „Basis“, also die Souveränität der Machterdulder zu bewahren. Die wird in der Staatsgesellschaft durch das dort übliche Machterteilungsritual eher behindert als befördert. Wollte man dem Demokratieideal wirklich Freiraum verschaffen, einem Ideal in der Art, wie es uns „die Demokratie des Marktes“ (s. o.) in aller Stille und Unaufdringlichkeit Tag für Tag vor Augen führt - der aus kandidatengebundenen Listenwahlen hervorgehende Parlamentarismus wäre am Ende.
    Eine wahrhaft freie Gesellschaft braucht kein Parlament. Denn erstens gibt es in ihr keinen König, als machtversessenen „Souverän“, den es zu maßregeln gälte. (In einer Demokratie, die diesen Namen wirklich verdient, ist nur das jeweilige Individuum souverän, und das maßregeln der Wettbewerb, die Gerichte und die Antimonopole.) Zweitens gibt es dort keine zentrale Gesetzgebung, die „von oben her“ das Recht bestimmt. Denn die mündigen Bürger einer freien Gesellschaft geben sich ihre Rechte in ihren Verträgen gegenseitig selbst (s. Abschnitt B 2.3.2 f).
    Was die Befürchtung angeht, der Demokratie ermangele es an etwas, wenn es keine Parlamente gibt, wird mir an dieser Stelle des Buches wohl niemand mehr unterstellen, meine Ablehnung der Parlamente habe etwas mit Demokratiefeindlichkeit zu tun. In diesem Punkt bin ich einig mit dem ehemaligen Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm, der seinerzeit im SPIEGEL (Nr. 43/1992) die Auffassung vertrat, dass „Parlamentarismus nicht mit Demokratie identisch“ sei und dass „Parlamentarische Formen noch keine demokratische Substanz (gewährleisteten)“.
    „Heute gibt es keine guten Gründe mehr, die… parlamentarische Demokratie beizubehalten. Sie funktioniert nicht mehr. Es ist Zeit für ein neues politisches Ideal“. So äußern sich die beiden Holländer Frank Karsten und Karel Beckman (2012).

B 3.4.4.1.2 Die „Fessel des Gesetzgebers“ in der deutschen Bundesverfassung

Das Ergebnis der Erörterungen im Abschnitt 3.4.4.1.1 ist: die heute übliche Repräsentantenwahl ist eine Machterschleichung, also eine verdeckte Form der Machtergreifung. Deshalb hat der daraus entstehende, nach wie vor hochgepriesene Parlamentarismus ein handfestes Legitimationsproblem. Dieses Ergebnis muss eine herbe Enttäuschung für diejenigen sein, die Mehrheitswahlen für demokratische Entscheidungsprozesse halten. Es war auf dem Wege einer Phänomenanalyse zustande gekommen.
Nun gibt es für uns Deutsche einen weiteren Grund, die Legitimität des politischen Apparats anzuzweifeln. Dies hat der in Deutschland lebende Österreicher Roberto Natale Haslinger auf dem Wege einer formaljuristischen Analyse herausgefunden.
Jeder, der einen Nachweis für die Rechtmäßigkeit staatlicher Einrichtungen und Aktivitäten einfordert, wird in Deutschland auf das „Grundgesetz“ und auf das Bundeswahlgesetz verwiesen. Diesem Verweis ist Haslinger gefolgt. Das Ergebnis seiner Untersuchung ist: Wegen Missachtung einer bestimmten Regel im „Grundgesetz“ anläßlich der Abfassung der Wahlgesetze müssen diese insgesamt als nichtig angesehen werden. Damit fehlt allen durch sie zustande gekommenen Institutionen und deren Aktivitäten jegliche Legitimität. Da Haslingers Untersuchungsergebnisse bisher noch nicht öffentlich vorliegen, möchte ich sie hier bekannt machen - mit seinem Einverständnis und auf das Wesentliche beschränkt.
Die Wahlgesetze Deutschlands sind den Rechtsnormen des Grundgesetzes unterworfen. Sie „müssen also den Standards des… Grundgesetzes entsprechen aus dem Grunde, dass dadurch ihren Ergebnissen, wie auch immer sie aussehen, eine entsprechende demokratische und verfassungsrechtliche Legitimation zugesprochen werden kann,“ schreibt Haslinger im Begründungstext seiner Verteidigungsschrift anlässlich einer Staatsanklage gegen ihn.
Haslinger bezieht sich zunächst auf den Artikel 79/3 GG. Dieser proklamiert die unbedingte Gültigkeit des in der Verfassung enthaltenen Naturrechts, das dort in sogenannte Grundrechte aufgefächert ist. - „Einschränkungen dieser gegenüber dem Staat unmittelbar geltenden und wirkenden Grundrechte durch den Staat oder seiner Institutionen und deren Amtsträger sind nur unter sehr engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen möglich. Eine dieser zwingend zu erfüllenden Bedingungen ist die Vorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 GG als Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende einfache Gesetze, welche im Wortlaut besagt: Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“ - Wahlen sind per se rechtseinschränkend. Sie bewirken immer eine Verkleinerung der Eigenmacht der wählenden Individuen. Denn sie delegieren Macht, die den souveränen Wählern sonst selbst zukäme.
In manchen Fällen schränken Gesetze die individuelle Macht außerdem noch aufgrund bestimmter Klauseln ein, z. B. in Form von Sanktionsandrohungen bei Fehlverhalten. Dies an sich wäre nicht anstößig. Denn statuarisches Recht ist ja gerade dafür da, die Persönlichkeitsrechte (Naturrecht) des Einen mit den Persönlichkeitsrechten (Naturrecht) des Anderen zu versöhnen. Ohne Einschränkung von Grundrechten ist das nicht zu machen. Nun verlangt das Grundgesetz aber mehr: bei grundrechtseinschränkenden Gesetzen muss das Grundrecht im Gesetz ausdrücklich benannt werden, das dadurch eingeschränkt wird. „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen“ (Art. 19/1 Satz 2 GG). Dieser Satz ist von großer Bedeutung für die Argumentation Haslingers. Er schreibt: „Dabei handelt es sich als Muss-Vorschrift um eine zur Vermeidung der Ungültigkeit eines solchen Gesetzes durch den Gesetzgeber zwingend zu erfüllende Gültigkeitsvoraussetzung.“ Der Satz im Artikels 19/1 GG wurde ausdrücklich - als „Fessel des Gesetzgebers“ (Thomas Dehler, einer der Väter der deutschen Nachkriegsverfassung) - in das Grundgesetz mit aufgenommen.
Nun enthält aber schon das Bundeswahlgesetz vom 5. August 1949 eine Klausel (§21), die nachweislich Persönlichkeitsrechte einschränkt und insofern gemäß Art. 19/1 Satz 2 GG diese Rechte ausdrücklich hätte nennen müssen. Das ist offensichtlich versäumt worden. Dieses Versäumnis erfuhr auch bei allen darauf folgenden Novellierungen des Bundeswahlgesetzes keine Korrektur. Das bedeutet: „Alle…behandelten Wahlgesetze zum Deutschen Bundestag verstoßen gegen die Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und sind auf Grund dieser Verstöße ungültig/nichtig…Bereits der Verstoß des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland führte in der Folge zur Ungültigkeit/Nichtigkeit der Wahl zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung.“ Beiden Gremien fehlt demnach schon aus formaljuristischem Grund jegliche Legitimation, von anderen Legitimationsdefiziten einmal abgesehen.
Haslinger dazu: „Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte…Dies führt [in der Folge auch] zur Nichtigkeit aller nach dem 14. August 1949 durch die als Bundestage nicht ordnungsgemäß gewählten besonderen Organe der Gesetzgebung erlassenen Gesetze, auf diesen basierende Verordnungen und damit in Verbindung stehende Rechtsakte für die Bundesrepublik Deutschland sowie aller darauf basierenden Amtshandlungen durch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.“
Haslinger listet eine Reihe solcher durch das Versäumnis der Gesetzgeber verursachten Rechtsnichtigkeiten auf: Nichtigkeit der Abgeordnetenmandate, und in der Folge: Nichtigkeit aller von ihnen erlassenen Gesetze, Nichtigkeit der Wahlen zum Bundspräsidenten und seiner Amtshandlungen, Nichtigkeit der Bundeskanzlerwahlen, Nichtigkeit der Ernennung von Bundsministern und Richtern, insbesondere Bundsverfassungsrichtern, Nichtigkeit der Ernennung der Offiziere und aller übrigen Beamten, und vor allem Nichtigkeit der Legitimität aller von diesen Instanzen geschaffenen Ämter und Institutionen. Außerdem: „Alle seit dem 14. August 1949 geschlossenen Verträge des Bundes mit anderen Staaten oder Organisationen sind davon ebenfalls betroffen.“
Das Legitimitätsdefizit des deutschen Bundesparlaments und all seiner Aktivitäten überträgt sich also auf sämtliche Institutionen und Regulative, die durch das Parlament geschaffen wurden. „Eine nicht ordnungsgemäße und somit ungültige erste Wahl kann später keine gültigen Rechtsfolgen hervorrufen…So setzt die Legitimität einer Rechtsfolge immer die Legitimität des dazu ermächtigenden Gesetzes und dieses die Legitimität des Gesetzgebungsorgans voraus. Mangelt es dem Gesetzgebungsorgan an Legitimität, trifft gleiches auf jedes von diesem erlassene Gesetz zu. Es handelt sich im strengen Sinne also weder um ein Gesetzgebungsorgan noch um ein Gesetz.“ Die Nichtbeachtung einer Formalie in einem basisbildenden Gesetz (Verfassungsregulativ) hat also erhebliche Auswirkungen: die fehlende Legitimation für alle aufgrund jenes Versäumnis geschaffenen Gesetze und öffentlichen Institutionen.
„In einer wirklichen Demokratie und damit einem Rechtsstaat ist das der größte anzunehmende Unfall mit der Folge, dass nunmehr entschieden werden muss: Ist man als Staat und Volk wirklich eine Demokratie und ein Rechtsstaat und unterzieht sich deshalb der vielleicht schmerzhaften und unerfreulichen Prozedur der Rückabwicklung und des ordnungsgemäßen und damit verfassungsgemäßen Neubeginns, oder ist man in Wirklichkeit eine Diktatur und deklariert als Staat im Bedarfsfall derartige nunmehr gegen sich gerichtete Förmlichkeiten als unerheblich, weil man deren Ursache zwar zu verantworten hätte, sich dieser Verantwortung jedoch entziehen will, und setzt damit die innere Ordnung eben deshalb der Gefahr der beliebigen Änderung durch willkürliche Maßnahmen aus, ohne dass sich die Bürger auf den Kitt der für alle verbindlichen Formalitäten und damit auf die Gleichheit vor dem Gesetz verlassen können? Dieser Punkt ist der juristische Scheideweg zwischen Demokratie oder Diktatur bzw. Rechtsstaat als Normenstaat oder Maßnahmenstaat.“
„Im Grunde handelt es sich bei den hier aufgezeigten Vorgängen – ebenso wie im Dritten Reich – um eine so genannte Kalte Revolution. Ob eine solche blutig oder unblutig verläuft, ist für ihren Charakter als undemokratischer Zustand ohne Belang. Damit sind diese Vorgänge – mögen sie auch ausflüchtig als gewohnheitsrechtlich deklariert werden – bereits von Grundgesetzes wegen ohne jede Legitimation.“
Haslinger sieht die Schwierigkeit, die gravierenden Folgen des von ihm herausgearbeiteten Untersuchungsergebnisses dem deutschen Normalbürger zu vermitteln, es insbesondere im Bewusstsein der politischen Eliten zu verankern. „Kompliziert im Verständnis auch der faktischen Folgen wird es…, wenn die jahrzehntelange verfassungswidrige Anwendung eines solchen nichtigen »Gesetzes«…für staatliche Strukturen sorgt, die gewohnheitsmäßig vom Normadressaten als ordnungsgemäß erachtet und von den Verantwortlichen als ordnungsgemäß deklariert werden, einfach weil »es nun einmal so ist«, deren Nichtigkeit aber nun ebenfalls festgestellt werden muss, weil einer ihrer gesetzlichen Grundlagen oder ihrer gesetzlichen Grundlage schlechthin die verfassungsrechtliche Legitimität fehlt.“

Noch einen schönen Sonntag Abend und regt euch, egal aus welcher politischen Ecke ihr stammt, nicht zu sehr über die Wahl in Bayern auf. Denn denkt immer daran, eine gültige Wahl sieht anders aus.

Euer Zeitgedanken

Sort:  

Da bin ich aber jetzt mal auf die Reaktionen gespannt.
Leider stecke ich über beide Ohren in Arbeit, um hier etwas beizutragen.

Wahrscheinlich nicht all zu viele. Diese Fakten zu widerlegen wird schwierig.

Leider geht es weniger um Recht oder Fakten bzw. deren Widerlegung, sondern einzig und allein um die Machtfrage. Der Rest ist nur Fahrstuhlmusik.

Das ist absolut richtig. Jetzt stellt sich nur noch die Frage inwieweit man diese Macht anerkennt, oder besser ausgedrückt, wie obrigkeitshörig der einzelne ist. Zu zeigen das man sich gegen diese angebliche Macht auch wehren kann ist das Eine, aber sich tatsächlich dagegen zu wehren das Andere. Für Das Andere sollte man natürlich ein Rückgrat haben, das nicht unbedingt aus Gummi besteht.
Man kann sich durchaus auch dazu entschließen bei diesem Spiel nicht mitzuspielen.
Wenn man bei einem Pokerspiel mitspielt, darf man sich nicht beklagen wenn man dabei verlieren sollte. Spielt man aber nicht mit, dann kann man sich durchaus darüber beklagen wenn man trotzdem den Einsatz dieses Pokerspiels berappen soll.
Ich hatte mich, am 01. Oktober waren es 10 Jahre (wie die Zeit vergeht!), dazu entschlossen als Nichtmitspieler auch das Berappen einzustellen. Freilich ganz offiziell, und durchaus auch mit einer großen Portion Kalkül, denn Willkür kennt viele Wege.
Bei meinem Widerstreit mit dem „Staat“ hatte man mich mal von offizieller Seite gefragt, was meine Motivation sei: Als Wissenschaftler war diese Frage natürlich einfach zu beantworten: betrachten Sie es als wissenschaftliche Studie, die nicht im Labor stattfindet sondern mit realen Aktören und einem offenen Ergebnis. Und da wir ja alle die Wörter mit -ismus am Ende so lieben, verwendete ich dabei einen neuen Begriff „Soziojurismus“. Ludwig von Mises prägte einmal den Begriff „Praxiologie“ (die Lehre vom handelnden Menschen). Ich fand diesen Begriff nicht treffend genug und hatte diesen etwas umfänglicher erscheinen lassen wollen.

Zwischen den (witzig gemeinten?) Einwürfen

B 3.4.4.1

und

Denn denkt immer daran, eine gültige Wahl sieht anders aus..

steht soviel Text, daß auch ich von der schieren Masse abgeschreckt bin. Also kann auch ich nichtsbetragen außer der Frage: Hat der Ersteller des Buches mit Word gearbeitet und ist er ein Fan tief verschachtelter Kapitelstrukturen, deren Verwendung jedem Universitätsabsolventen qua Gewohnheitsrecht untersagt ist?

Vielen Dank für deinen Kommentar

Die Bücher des Autors sind alle mit tief verschachtelten Kapitelstrukturen ausgestattet, die einem logischen Aussagenfeld folgen.

Hier die Leseprobe mit Kapitelverschachtelung.
https://www.dietrich-eckardt.com/bücher/die-freie-gesellschaft/

... steht soviel Text, daß auch ich von der schieren Masse abgeschreckt bin.

Komplexe Phänomene lassen sich nicht in einen Dreizeiler verpacken, so gerne es die meisten im Zeitalter der Kurznachrichten präsentiert bekommen wollen. Die Schlussfolgerung eventuell schon, aber bei der Herleitung und Beweisführung reicht das nicht aus. Vor allem muss man bei solchen heiklen Themen empirisch vorgehen um Widersprüchlichkeiten aufzudecken aber sich selbst nicht in Widerspruch setzen.
Und da das Bundeswahlgesetz, das Parteiengesetz und auch das Grundgesetz nicht aus einem Dreizeiler bestehen, kann die Kritik erst recht nicht einer oberflächlichen Struktur folgen. Das ist natürlich ein Problem, denn dann wird der Leserkreis sehr klein. Der Autor ist sich dessen bewusst, aber er schreibt auch nur für einen interessierten, und somit sehr kleinen Leserkreis. Die breite Masse interessiert sich sowieso nicht dafür und Diese ist besser bei den Autoren aufgehoben, die das Talent besitzen aus einer Empörungsindustrie Kapital zu schlagen.

... deren Verwendung jedem Universitätsabsolventen qua Gewohnheitsrecht untersagt ist?

Der Autor ist in einem Alter, wo er sich über solche Universitätsfloskeln lächelnd hinwegsetzt. Er ist kein Fan der literarischen Gleichmacherei. Er ist durch und durch ein Freund des humboldt'schen Ursprungsgedanken. Aber bitte nicht damit verwechseln was daraus geworden ist.

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