Die Paten der Mafia. Eine Dokumentation

in #deutsch5 years ago

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Wenn von „der Mafia“ geredet wird, hat man immer ein Bild einer kriminellen Vereinigung vor Augen. Ein Ausgeburt von organisierten Verbrechern in welcher ein Menschenrecht nicht viel, oder keine Bedeutung hat.

Eine kriminelle Vereinigung hat viele Gesichter. So ist es nicht verwunderlich, dass diese Kriminellen schwer zu erkennen sind. Manche dieser Kriminellen erkennt man überhaupt nicht. Sie leben ungeniert im Licht der Öffentlichkeit obwohl die Ausgeburt des Bösen ihr realer Schatten ist.

Tagtäglich werden sie uns in Lobhudelei präsentiert. Sie werden in ein blendendes Licht gerückt, so dass der Schatten verschwindet, gar verblasst. Wer in diesen Situationen keine Sonnenbrille trägt, oder diese sogar abnimmt um das Licht besser wahrzunehmen, wird vor Ehrfurcht dem Licht huldigend entgegentreten und Dieses sogar anhimmeln.

@zeitgedanken ist Brillenträger und auch etwas lichtempfindlich. So trägt er eine Brille mit Phototrope Gläser die ihm das Sehen angenehmer machen.
Der Nachteil solches „Sehens“ ist jedoch, dass manches genauer betrachtet werden kann. Man sieht vieles was man vielleicht gar nicht sehen wollte. Die Phototrope Gläser verdunkeln den Lichteinfall nur so weit, dass der Schatten immer noch zu erkennen ist.

Auch Wissenschaftler und Forscher sollten sich solche Brillen zulegen. Vor allem wenn sie den Anspruch erheben wollen, dass ihre Erkenntnisse auch real beobachtbar sind.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) wollte auch sein Licht aufhellen, indem es nachschauen ließ wie es mit der kriminellen Vereinigung aus der Nazi-Zeit bestellt ist und ob diese Spuren im BMJ hinterlassen hat oder vielleicht sogar noch wirkt.

Unter der Patin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (ehemalige Bundesministerin der Justiz) sollte es geschehen. Und wurde in „Die Rosenburg“ „Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Vergangenheit - eine Bestandsaufnahme“ verwirklicht.

@zeitgedanken berichtete bereits über Schattenspiele.

Ob es Frau Leutheusser-Schnarrenberger bewusst ist, dass sie hier als Patin der Mafia agierte, kann Zeitgedanken nicht beurteilen. Das sie es aber real durchführt ist ein Faktum. Und das sie es für ihre Partei der FDP und auch den sonstigen Parteien praktiziert, ist ebenfalls ein Faktum.

Ein Blick in das Buch erhellt. Wer sich mit diesen Themen noch nie auseinandergesetzt hat und dieses Buch ließt, bekommt den Eindruck, dass scheinbar tatsächlich sehr kritisch mit der Vergangenheitsbewältigung umgegangen wird. Scheinbar stellt sich das BMJ seiner Vergangenheit und deckt seine Schatten auf.

Wer jedoch genauer hinsieht, stellt fest, dass dieses Projekt der Vergangenheitsbewältigung nichts anderes ist, als ein Reinwaschen der Justiz. Es ist ein verschleiern der tatsächlichen Gegebenheiten; dass ist die Deckung eines organisierten Verbrechertums. Es ist die Deckung der Mafia.

Wer ist nun aber die Mafia, die hier gedeckt wird?

Begeben wir uns in das Buch „Die Rosenburg“

Ab Seite 88 bis Seite 118 kommt Horst Dreier zu Wort. Ein Blick in seine Biographie kann erhellend sein. Sein Werdegang ist durchaus bezeichnend und soll hier wohlwollend zum Ausdruck kommen.

Sein eloquentes Auftreten und seine daraus resultierende Wortwahl rundet das Bild von Dreier eigentlich positiv ab. @zeitgedanken schätzt solche Eloquenz und ist Dieser durchaus positiv gestimmt, wenn sie nicht missbraucht wird oder missbraucht werden würde.

Blendet man seinen Werdegang und seine Eloquenz aus, fällt etwas anderes auf. Dreier hat außer rechtswissenschaftlicher Bücher noch ein weiteres Buch unter seinen Armen, das politische Parteibuch. Nicht das Zeitgedanken etwas gegen Parteibücher hat, soll ein jeder nach seiner Art glücklich werden. Aber solche Parteibücher haben ihre Schattenseiten und führen bei guter Führung zu einem Broterwerb des Berufspolitikers. Recht und Politik schließen sich eigentlich gegenseitig aus. Eigentlich!!! Soll doch Rechtsprechung unabhängig sein!!!

Fasst wäre er Verfassungsrichter geworden - freilich von seiner Partei vorgeschlagen - hätte er sich nicht in seiner Kommentierung zum Artikel 1 GG verstiegen (siehe Link zu Horst Dreier)Trotz seiner Eloquenz ist im solch ein Missgeschick unterlaufen. Hätte er sich mehr am Auftreten von Willi Geiger orientiert, wäre ihm das wahrscheinlich nicht passiert.

Der Vergleich zum Nazijuristen Willi Geiger ist hier bewusst gewählt, denn, handelt seine Abhandlung in „Die Rosenburg“ im Vorspann und gezielt ab Seite 95 der Person Willi Geiger. Zwar stellt er dort durchaus kritisch die Person Willi Geiger heraus, relativiert jedoch damit, dass er Hermann Lübbe zitiert:

wir müssen nicht nur schauen, woher die fraglichen Personen kamen, sondern auch, „wohin sie von nun an zu gehen bereit waren.

Und Geiger war bereit den Weg des neuen Rechts- und Verfassungsstaates zu gehen, schreibt Horst Dreier auf Seite 99. Er rundet die Rehabilitierung Geigers damit ab, indem er weiter schreibt:

…Doch wie auch immer man zu Geigers Tätigkeit als durchweg dezidiert konservativer, partiell gar doktrinärer Bundesverfassungsrichter stehen mag: offenkundig absurd wäre es, insofern eine gewissermaßen subkutan fortwirkende nationalsozialistische Geisteshaltung ausfindig machen zu wollen (S. 99).

Hier ist zu fragen, was man unter nationalsozialistischer Geisteshaltung versteht? Wurde im Nationalsozialismus (Untergruppe des Sozialismus) nur Rassenideologie und Diskreditierung, Diskriminierung anders Denkender betrieben und mit Tod beantwortet, oder gab es auch eine juristische Struktur, die dazu geeignet ist, einen jeden Menschen zu unterdrücken und der Schlachtbank zuzuführen, auch ohne Rassenthematik? Wurden im nationalsozialistischen 3. Reich die Grundrechte nur für die Rassenideologie ausgehebelt?

Werfen wir einen kurzen Blick in Band 5/1 des parlamentarischen Rats und wenden unseren Blick auf Seite 37 der Dritten Sitzung vom 21. September 1948, was sagt Dr. Zinn dazu:

Bei der Betrachtung der einzelnen Grundrechte wird man an den Erfahrungen der Weimarer Zeit nicht vorübergehen können. Staatsrechtslehre und und Rechtssprechung sind damals recht unerwünschte Wege gegangen. Wir müssen daraus die notwendigen Folgerungen ziehen. Ich erinnere hier an die Handhabung des Art. 114 der Weimarer Verfassung, der die Unantastbarkeit der persönlichen Freiheit garantierte. In dieser Vorschrift heißt es, daß die persönliche Freiheit nur auf Grund von Gesetzen eingeschränkt werden kann. Nun hätte es nahegelegen, anzunehmen, daß eine solche Einschränkung nur durch formelles Gesetz erfolgen könne. Aber es hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß „Gesetz“ nicht im formellen Sinne zu verstehen sei, sondern jede Verordnung und auch das Gewohnheitsrecht umfasse. So ist die Verfassungsbestimmung praktisch ausgehöhlt worden.

Nun wissen wir wie man es gemacht hat. Hat man daraus nun die richtigen Schlüsse gezogen?

Kehren wir zu Dreier und „Der Rosenburg“ zurück. Woher nimmt Dreier seine Auffassung zu Gunsten Willi Geiger? Auf Seite 98 wird man fündig:

…Es verdient somit festgehalten zu werden, das wir eine der großen Errungenschaften der politischen Entwicklung in den frühen Jahren der Bundesrepublik, die Einführung der Verfassungsbeschwerde als „Grundrechtsklage des Bürgers“ dem Zusammenwirken von Adolf Arndt und Willi Geiger verdanken.

Auch hier wird unser Wissen erweitert, Willi Geiger war nun endlich bereit den Weg des neuen Rechts- und Verfassungsstaates zu gehen.

Lieber Herr Dreier, wenn man als Jurist sich mit wissenschaftlicher Aufarbeitung befasst, sollte man manchmal auch hinschauen, bevor man die Lobeshymnen erklingen lässt.

Wir übernehmen das jetzt für Sie und freilich auch für das BMJ

Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 94 Abs. 2 Satz 2 GG

a) die Einstellung des Beschwerderechts Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG

Zu Beginn der Existenz der Bundesrepublik Deutschland mussten die Bürger bei Verletzungen von Grund- und staatsbürgerlichen Rechten durch die Gerichtsinstanzen tingeln. Das unmittelbare Zugangsrecht zum Bundesverfassungsgericht war nicht gegeben. Dieses wurde erst am 29.01.1969 mit der Einstellung der Nr. 4 a in Artikel 93 Abs. 1 GG eingeführt: “Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: ... 4a. über Verfassungsbeschwerden die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.”

b) die Aushöhlung des Beschwerderechts Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG durch Artikel 94 Abs. 2 Satz 2 GG

Vom Bürger offenbar vollkommen unbemerkt wurde zeitgleich mit der Einführung der Nr. 4a des Artikel 93 Abs. 1 GG das neu zugewiesene, unmittelbare Beschwerderecht beim Bundesverfassungsgericht aber auch schon wieder ausgehebelt. Dies wurde folgendermaßen umgesetzt.

In Artikel 94 Absatz 1 ist die Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts geregelt, die weiteren Regelungen wurden einem Gesetz zugewiesen, welches als Bundesverfassungsgerichtsgesetz installiert ist. Bezogen auf dieses Gesetz wurde Artikel 94 Abs. 2 ein zweiter Satz angehängt, dieser bestimmt: “Es (Anm.: das Bundesverfassungsgerichtsgesetz) kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.”

Durch diesen Satz wurde das den Bürgern über Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG zugewiesene unmittelbare Beschwerderecht klammheimlich unter den einschränkenden Vorbehalt gestellt, dass im Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG nicht etwa die “vorherige Erschöpfung des Rechtsweges” oder “ein besonderes Annahmeverfahren” eingestellt ist.
Die Folge: Ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz als einem dem Grundgesetz nachrangig gültigen Gesetz die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zum Beispiel von der vorherigen Begehung des Instanzenweges abhängig gemacht, dann dominiert diese Bestimmung - anscheinend ganz legal - zum Beispiel Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, obwohl der Artikel textlich nicht verändert wurde.

c) die Aushebelung der im Grundgesetz verankerten Grund- und staatsbürgerlichen Rechte des Bürgers durch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG

Die Chancen, die sich die Parteien mit der Übertragung des Rechts auf Einschränkung des Beschwerderechts und der Annahme von Beschwerden auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz hinsichtlich der Sicherung des vereinnahmten Machtvolumens erarbeitet hatten, wurden rigoros ausgenutzt. Besonders zu erwähnen sind die Paragraphen 90 Abs. 2, 93 Abs. 3, 93 a Abs. 2 Nr. a und 93 d Abs. 1 BVerfGG, die von den Parteien kraft ihrer Beherrschung des Gesetzgebers im Bundesverfassungsgerichtsgesetz als das Grundgesetz dominierendes Recht eingestellt wurden.
Ausführungen zu diesen Bestimmungen und deren Folgen sind in den Teilen 1-10 in #mein-fall eingestellt.

Alle vorgenannten Paragraphen haben eines gemeinsam: Sie wurden nicht auf der Grundlage des Artikel 79 Abs. 1 GG zu geltendem Recht erhoben, sind also nicht befähigt, Artikel des Grundgesetzes tatsächlich zu dominieren. Absatz 1 des Artikels 79 bestimmt nämlich:

“Das Grundgesetz kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.”

Einzig legal wäre so gewesen, wenn die nach Meinung von Parteigängern zu Gunsten ihrer Parteien zu ändernden Artikel des Grundgesetzes in einem entsprechenden Gesetz geändert worden wären - mit der Folge der realen textlichen Änderung der zur inhaltlichen Änderung vorgesehenen Bestimmung.

Zur Umsetzung des Vorhabens, durch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Aushöhlung entscheidender Artikel des Grundgesetzes zu bewerkstelligen, wurden Komplizen benötigt: Das Bundesverfassungsgericht musste dazu bewegt werden, die grundgesetzwidrigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bei Bedarf zur Grundlage der Rechtsprechung zu machen.

Und wer war der Komplize?

Willi Geiger, er hat das Bundesverfassungsgerichtsgesetz entworfen. Willi Geiger hat dazugelernt, aber nicht im Sinne des Bürger und der Grundrechte, sondern im Sinne des Sozialismus. Als Nationalsozialist hatte er genug Zeit zu lernen und konnte an den Facetten ausgiebig üben.

Die Folge des heute gegebenen “erfolgreichen” Zusammenschlusses von Gesetzgeber (sprich der gesetzgebenden Parteien) und der Justiz zu einer Art Organisierter Kriminalität, einer Mafia zum Nachteil des Bürgers war und ist, dass den Richtern am Bundesverfassungsgericht seither zwei Varianten der Rechtsprechung zur Verfügung stehen, deren sie sich nach freiem Belieben bedienen können und auch bedienen, wie #mein-fall umfänglich beweist.

1. Der qualifizierten Rechtsprechung auf der Grundlage des Grundgesetzes,
2. Der “politischen” Rechtsprechung auf der Grundlage des BVerfGG.

Ist der Gang zum Bundesverfassungsgericht für jeden Bürger gangbar, wenn seine Grundrechte verletzt werden?

Wenn das Bundesverfassungsgericht will, dann ja!
Wenn das Bundesverfassungsgericht nicht will, dann eben nein!

Monopole können eine Gefahr für den Menschen sein. Konzernmonopole sind eine Gefahr. Konzernmonopole mit Einheitskasse sind der Untergang des Menschen. Und dabei muss dieser Mensch nicht einmal getötet werden, denn es geht schlimmer.

Hat sich die innere Struktur des Nationalsozialismus nun verändert?

Eindeutig nein, es hat sich verbessert und ist ganz im Sinne des Sozialismus so angepasst worden, das lediglich ein paar juristische Taschenspielertricks benötigt wurden um das organisierte Verbrechen, die Mafia zu perfektionieren. Ganz unbemerkt und ganz leise.

Die verbrecherische Kaste der Juristen ist der Pate der parteiorganisierten Mafia. Ein Exportschlager aus Nazideutschland beherrscht damit ganz Europa und weite Teile dieser Erde.

@zeitgedanken hat hier nur ein Beispiel von vielen herausgegriffen. Der normale einfache Bürger, Mensch ist gut beraten, wenn er sich stärker mit Recht auseinandersetzt um nicht durch das Recht auf der Schlachtbank zu enden. Zeitgedanken kann nur Gedanken anregen und Erkenntnisse vorstellen. Den Weg zur Freiheit muss ein jeder für sich gehen.

Das war mein Beitrag für heute,

Euer Zeitgedanken

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