Eine freie Gesellschaft braucht ein Fundament. Teil 34 (Antimonopole in einer Staatsgesellschaft? Wir schauen nach)

in #freie-gesellschaft5 years ago (edited)

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Antimonopole als Gegengewicht gegen die Macht der Monopole

Eine Abschaffung von Monopolen ist geboten und kann ohne Not vonstatten gehen z. B. bei der Gesetzgebung (s. Teil 17 Vom Vertrag zum Gesetz in #freie-gesellschaft) oder bei der Persönlichkeitsbildung (s. @zeitgedanken Serie Persönlichkeitsbildung). In einer freien Gesellschaft darf es Monopole in diesen beiden Bereichen nicht geben, weil das automatisch Nötigung nach sich zöge. Auch in allen anderen Fällen, in denen sich Monopolismus nicht legitimieren lässt, könnte man ihn zugunsten des Wettbewerbs abschaffen. Aber was wird mit den übrigen, insbesondere mit den obligaten Monopolen? Hier hilft nur eins: eine sinnvolle und effektive Strategie der Bändigung.

Setzen wir einen bereits durch Abschaffung, durch betriebliche Entflechtung oder durch Privatisierung geschmälerten Monopolismus voraus (s. Abschnitte Teil 30, 32 und 32ff), so ist dies noch keine Garantie dafür, dass Wucher (Ausbeutung) und Willkür (Tyrannei) aus der Gesellschaft verschwinden. Abhilfe schaffen die Antimonopole. Ein Antimonopol ist eine Tauschgutabnehmervereinigung als Gegenmacht gegen die Macht eines ihm korrespondierenden Monopols. Es ist der Interessenverband aller Tauschpartner eines Monopols. Jedes einzelne Monopol in der Freien Gesellschaft hat ein Antimonopol als Machtgegengewicht. Sein Zweck ist die tauschpartnergerechte Gestaltung der Preise für Monopolgüter und - im Fall des Rechtsschutzes - die Beschneidung juridischer Willkür.

Auch in der Staatsgesellschaft gibt es „Antimonopole“. Sie weichen in ihrem Aufbau und in ihrer Funktionstüchtigkeit wesentlich von denen der Freien Gesellschaft ab. Der Unterschied wird in den folgenden Abschnitten herausgearbeitet. Wir wollen ja wissen von was wir sprechen.
Zunächst soll untersucht werden, in welcher Gestalt der Antimonopolismus in Staatsgesellschaften auftritt und wie er funktioniert (hier im Anschluss). Danach ist zu erörtern, wie die entsprechenden Einrichtungen in der Freien Gesellschaft aussehen (im Folgenden: Teil 35 in #freie-gesellschaft)

Antimonopole in der Staatsgesellschaft

Aufgrund der Selbstherrlichkeit der Monopole drohen Wucher und Willkür (s. Teil 11 und Teil 25). Das ist beim Staatsmonopolismus nicht anders. Dass Befürchtungen in Bezug auf die Selbstherrlichkeit des Staatsmonopolismus keine Schimären sind, hat die Menschheit im Laufe ihrer Geschichte genugsam erfahren.

Die Staatsgesellschaften versuchen, durch Parlamente, Schöffen und „Regulierungsbehörden“, die unter der Regie der Parlamente stehen, Wucher und Willkür zu beseitigen, die ihnen durch Monopolbetriebe drohen.

Die Instanz, die nach heutiger Auffassung die Macht der wichtigsten Monopole der Gesellschaft, nämlich die der Staatsmonopole, Einhalt gebieten soll, ist das Parlament. In der Verlagerung der politischen Kommandozentrale heraus aus der staatlichen Exekutive sah man den entscheidenden Schritt, die Abnehmer „öffentlicher“ Dienstleistungen vor den Ambitionen und Launen des Exekutivmanagements (in früheren Zeiten die Könige und ihre Kombattanten) zu schützen. Dafür sollten die Parlamente - so die ursprüngliche Vorstellung - nicht nur als Gesetzgeber, sondern vor allem auch als Kontrollinstanzen für die Staatsbetriebe herhalten, also als eigenständige Macht in Gegenstellung zur exekutiven Staatsmacht. Sinn solcher „Gewaltenteilung“ sei der Schutz der Bürger vor Wucher und Willkür des Staatsapparats.

Nun sind es in der Staatsgesellschaft aber gar nicht zwei Machtzentren, nämlich Monopolbetrieb und Parlament (als Antimonopol), die als Gegenspieler auftreten. Das heutige Parlament ist in Wahrheit nicht das Regie- und Kontrollorgan, für das man es halten sollte. Es tritt eher in der Rolle des Helfers als in der Rolle des Gegenspielers des Staatsmonopolismus auf. Brücke und Bindeglied zwischen Parlament und Monopolmanagement sind die politischen Parteien.

Die Mitglieder des Parlaments sind keine unabhängigen und kompetenten Personen, die die Regie und Kontrolle als eigenständige politische Funktion wahrnehmen. Sie werden zusammen mit dem Monopolmanagement von den politischen Parteien an die Spitze der Gesellschaft gestellt. Der heutige Staat ist durchgängig „Parteienstaat“ (Gerhard Leibholz, 1998).

Die Staatsgesellschaft bringt mit ihrem Parlament zwecks Zügelung der staatsmonopolistischen Macht formal zwar so etwas wie ein Antimonopol in Stellung. Das ist aber in der Hand von Instanzen, die zugleich auch den staatlichen Monopolkonzern personell bestücken, nämlich in der Hand der Parteien.

Aus privaten Vereinigungen politischer Willensbildung, die die Parteien ursprünglich waren, sind im Laufe der Jahrzehnte straff organisierte und öffentlich finanzierte Holdings zur Erlangung und Erhaltung der politischen Macht geworden, die vor allem auch eine ökonomische ist (Hans Herbert von Arnim, 2017). So unerfreulich für die Nutzer und Verbraucher öffentlicher Güter die Konzernstruktur des Staates ohnehin schon ist, so niederschmetternd ist die Tatsache für ihn, dass die Instanz, die zur Regie und Kontrolle dieses Konzerns geschaffen wurde, nämlich das Parlament, in den Konzern voll integriert ist.

Im Parteienstaat sind die „Exekutive“ als staatliches Aktionsorgan (Monopol) und die „Legislative“ als staatliches Kontrollorgan (Antimonopol) sowohl personell als auch entscheidungsrechtlich miteinander verflochten. Sämtliche Machtinstanzen liegen in den Händen der Parteiapparate. Kontrollierte und Kontrolleure bilden eine Einheit. Zwischen Ministern und Staatssekretären (den Monopolbetreibern) und Parlamentariern (den Monopolkontrolleuren), besteht sogar Personalunion.

„Es gäbe keine Freiheit mehr, wenn…die exekutive Befugnis einer bestimmten, aus der legislativen Körperschaft ausgesuchten Personenzahl anvertraut wäre, denn die beiden Befugnisse wären somit vereint“, wusste schon Charles-Louis de Montesquieu, der übrigens die Bezeichnung „Gewaltenteilung“, die sich heute fälschlicherweise eingebürgert hat, hier wie auch sonst in seiner Schrift aus gutem Grund vermeidet (Er spricht wie Kant von getrennten „Befugnissen“; Nachdruck 1965).

Die dringend notwendige Verbraucherregie über den Staats-monopolismus findet im Parteienstaat nur theoretisch statt. „Das Parlament insgesamt hat seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung weitgehend eingebüßt... Hier zeigt sich, dass unser modernes parlamentarisches System eine Lücke aufweist. Das Parlament des vergangenen Jahrhunderts war das Kontrollorgan der konstitutionell-monarchisch organisierten Exekutive. Mit der Wandlung zur Parteiendemokratie vollzog sich… eine grundlegende Änderung: Die Parlamente - übrigens nicht nur in Deutschland - haben ihre Kontrollfunktion weitgehend aufgegeben“ (Ernst Kunze und Klaus Schelle, 1977; auch Hans Herbert von Arnim, a. a. O.). Dass es neben dem Parlamenten in Deutschland noch eines mitgliederstarken „Bundes der Steuerzahler“ und gleichgerichteter Verbände bedarf, spricht für sich.

Die Idee der „Gewaltenteilung“ hat im Parteienstaat keinen Platz. Montesquieu würde sich im Grabe umdrehen, wenn er sehen könnte, was der Parteienstaat aus der von ihm propagierten Idee der Machtaufteilung gemacht hat. Die aus der europäischen Aufklärung überkommene Idee der „Gewaltenteilung“ erscheint bei einem Staat, der in Form eines Parteienstaates existiert, völlig verfremdet. „Gewaltenteilung“ tritt nur noch als Blockade der Regierungsparteien durch die Oppositionsparteien in Erscheinung.

Dass die Macht zwischen Anbietern und Abnehmern von Gütern, insbesondere beim Tausch mit öffentlichen Gütern, dem Prinzip „checks and balances“ gemäß sein sollte (s. Abschnitte Teil 11 und Teil 30 in #freie-gesellschaft), gerät in der heutigen politischen Praxis, aber auch bei einem Großteil der politischen Theorie, gänzlich außer Sicht. Neben der horizontalen und vertikalen Machtaufteilung (der Fraktionierung des Monopolismus in Einzelbetriebe; s. Teil 32) ist nun auch die Teilung zwischen Kontroll- und Aktionsinstanzen im Staate unmöglich.

Im Parteienstaat haben die Mitglieder der regierenden Parteien regelmäßig die Spitzenpositionen aller eigentlich zu trennenden „Gewalten“ inne. So sind die Geschäftsführerrolle des deutschen Bundeskanzlers und die Managementposten der Minister und Staatssekretäre wie selbstverständlich mit der Rolle der angeblich kontrollierenden Parlamentarier verkoppelt, und zwar über die Parteien. Die jeweils herrschende Partei schmiedet die politische Regulierungs- und Kontrollfunktion (die Legislative) mit der politischen Realisierungsfunktion (der Exekutive) zusammen, beseitigt also faktisch die von ihr so oft und gern im Munde geführte „Gewaltenteilung“.

Die vielbeschworene politische „Gewaltenteilung“ ist mit der Existenz eines Parteienstaats ad absurdum geführt. Begegnet uns die Idee der geteilten politischen „Gewalten“ (ein wirklich sehr unpassender Ausdruck; s. o.) angesichts des staatlichen Konzernmonopolismus ohnehin schon bis zur Unkenntlichkeit entstellt, so erscheint diese Idee, bezieht man den Aspekt „Parteiismus“ in die Betrachtung mit ein, geradezu vernichtet.

Noch zusätzlich gestützt und gerechtfertigt durch die Ideologie der Hoheitlichkeit (s. Teil 12 ff) kann jeder Staat seine Bürger zu kümmerlichen Bittstellern herunterdrücken, wo sie doch eigentlich - in ihrer Rolle als Abnehmer von im Tausch angebotenen Gütern – „König Kunde“ sein sollten. Hier zeigt der Staat ganz unverhohlen sein Gesicht, ein Gesicht, das er immer schon hatte, seit seiner Entstehung zu Zeiten der „Herrscher von Gottes Gnaden“: Er bestimmt den Preis für seine Leistung beliebig, er erbringt die Leistung beliebig und er beurteilt Streitfälle beliebig, vor allem die, die seine eigenen Leistungen betreffen, also die, die im Rahmen des sogenannten „öffentlichen Rechts“ in die Welt gelangen.

Dass der Parteienstaat den Preis für seine Leistung beliebig bestimmt, zeigt sich vor allem bei der Gesetzgebung der Parlamentarier in eigener Sache, wo auch die Einkommen der Abgeordneten festgelegt werden. Die politische Klasse ist die einzige Gruppe der Gesellschaft, die sich ihr Salär in eigener Regie und in selbstbestimmter Höhe festlegen kann. Die übrige Bevölkerung ist bezüglich ihres Einkommens vom Markt abhängig, von Lohn- und Werkverträgen, vom „König-Kunden“, vom Wettbewerb und seinen Gepflogenheiten, von Aufsichtsgremien usw. Nur die politische Klasse ist davon frei.

Hans Herbert von Arnim spricht angesichts der Tatsache, dass die Parteien z. B. nur 160 Millionen Euro Gesamtsumme zu ihrer Finanzierung offiziell angeben, wo es in Wahrheit weit über eine Milliarde sind, von Betrug. Um das Publikum zu täuschen, haben sich die Parteien Ersatzorganisationen mit gesonderten Kassen geschaffen. In diese fließen dann die zusätzlichen Gelder.

Dabei muss man den Politikern Deutschlands zugute halten, dass sie es im Vergleich etwa mit afrikanischen Machthabern nicht übertreiben mit der Höhe ihrer Einnahmen. Die Methoden, die Gelder dafür zu requirieren, sind aber dieselben. Übrigens würden angesichts ihrer Mittelmäßigkeit deutsche Parlamentarier in keiner Wirtschaft der Welt so hoch bezahlt wie beim Staat (Christoph Braunschweig, 2015).

„Die Parteien haben sich den Staat zur Beute gemacht“, sagte Richard von Weizsäcker, als er noch nicht deutscher Bundespräsident war. Sprach’s, und nicht lange danach wurde er zum Präsidenten gekürt - - durch die Parteien. An diesem Beispiel ist zu erkennen, dass es im Parteienstaat recht lukrative Pöstchen zu erhaschen gibt, für die man sich schon mal gern politisch korrekt verhält.

Die wesentlichen politischen Entscheidungen der Staatsgesell-schaft fallen hinter den verschlossenen Türen der Parteizentralen. Überall, von der Beschulung über die Kommunikations- und Verkehrseinrichtungen bis hin zum privaten Strom- und Wasserverbrauch, zeigt sich die geballte Macht der Parteien. Die Nutzer und Verbraucher „kollektiver“ Güter hängen auf Gedeih und Verderb an deren Nabelschnur.

Wo eine Verkettung von Exekutivmonopol und Legislativinstanz besteht, hat immer die Exekutive das Sagen, eine vom Monopolnutzerstandpunkt aus fatale Konstellation. Während der „Verbraucherschutz“ den Privatanbietern gegenüber oft bis ins Absurde und Skurrile hinein gesteigert erscheint, ist er den Staatsmonopolen gegenüber so gut wie nicht vorhanden. Eine solche Situation ist, gemessen an der Idee einer menschengerechten Gesellschaft, naturwidrig. Sie behindert den schlüssig-humanen Aufbau von Gesellschaftlichkeit. Das bedeutet, dass eine Fülle von Möglichkeiten individueller Lebensentfaltung der Bürger vereitelt wird. Der Staat hingegen wird zum „Paradies der politischen Klasse“ (Hans Herbert von Arnim, 2017).

Die Staatsgesellschaft hat zwar eine Reihe von Verbraucherschutzverbänden, die hin und wieder auch Monopole im Visier haben. Aber gegen den stärksten und wildesten Monopolisten schützen sie nicht. Denn dieser alimentiert sie. So sind die Verbraucherverbände die gut gefütterten Kettenhunde der Obrigkeit. Sie dürfen jedes Angebot auf dem Markt zerpflücken, nur die Angebote des Staatsbetriebs nicht.

Bei der Gesetzgebung der Parlamentarier in eigner Sache (s. o.) tritt zutage: trotz Gliederung in unterschiedliche Fraktionen, die durch die Parteien geschaffen sind, stellt das Parlament einen einheitlichen Block dar. Es ist so etwas wie ein Syndikat. Der Konzernstruktur des Staatsbetriebs entspricht als Pendant die Syndikatsstruktur des Parlaments („politisches Kartell“, „Einheitspartei mit mehreren Parteien“; Hans Herbert von Arnim, a. a. O.). Beide Machtblöcke sollen sich angeblich gegenseitig in Schach halten. So war es früher einmal gedacht, denn das war die ursprüngliche Intention zur Realisierung des Prinzips „checks and balances“. So ist es aber heute nicht mehr.

In der parlamentarischen Demokratie tritt die zum Parteiensyndikat verflochtene, angeblich antimonopolistische Macht dem Staatsmonopolismus gegenüber nicht als Gegenspieler auf. Sie ist sein Bundesgenosse. Das ist der Grund dafür, dass die Parlamente als Regie-, Kontroll- und Aufsichtsinstanzen bisher ohne nachhaltige Wirkung geblieben sind. Sie mussten als Antimonopole gegenüber den Monopolen der staatlichen Exekutive versagen.

Die Konzernstruktur der Staatsbetriebe und die Syndikatsstruktur der Parlamente sind für die dem Staatsmonopol ausgelieferten Tauschpartner (als Nutzer und Verbraucher staatlicher Dienstleistungen) ohnehin schon schlimm. Zu regelrechten Akzeptanzkretins werden sie dort, wo das Personal der Staatsmonopole dem Parlament selber entstammt, wo Legislative und Exekutive personell derart miteinander verflochten sind wie im Parteienstaat. Hier ist eine Konstellation verwirklicht, die nur willenlose Mündel als Abnehmer der „kollektiven Güter“ duldet.

Die Verflechtung der exekutiven Konzernstruktur der Exekutive mit der legislativen Syndikatsstruktur des Parlaments bewirkt, dass ein abnehmergerecht organisiertes Dienstleistungswesen in der Staatsgesellschaft nicht möglich ist. Der die Legislative mit der Exekutive verkettende Parteiismus lässt die Nutzer- und Verbraucherkontrolle gegenüber den Staatsmonopolen nur als gut in Szene gesetztes Schaustück zu.

Eine Politik, die durchgängig vom Parteiismus geprägt ist, ist so ziemlich das Unglücklichste, was einer Gesellschaft in ihrer Rolle als Versorgungs- und Rechtsgemeinschaft widerfahren kann. Nichts stellt die Untauglichkeit der parlamentarischen Demokratie für den vorgegebenen Zweck, nämlich die Sicherung der „König-Kunde“-Position der Abnehmer der von Monopolen erbrachten Güter (insbesondere der von den staatlichen Exekutiven erbrachten „kollektiven Güter“) in grelleres Licht als die schonungslose Analyse ihrer Struktur.

Der Parteiismus verhindert, dass Parlamente als wirksame Ver-braucherkontrollinstanzen gegenüber den monopolistischen Staatsbetrieben (der Exekutive) funktionieren. Eine weitere Funktionskontrolle der Staatstätigkeit soll eine Jury sein. Die Jury wird den Gerichten beigegeben, um der Gefahr der Willkür, die der Rechtsprechung genuin anhaftet (die „Tücken der Hermeneutik“; s. Teil 22), vorzubeugen.

Die Gerichte haben eine zentrale Stellung beim Rechtsschutz inne. Sie dirigieren die anderen Rechtsschutzeinrichtungen (Vollzuggewalt, Schadensersatzwesen). Insofern müsste eigentlich die den Gerichten beigegebene Jury eine besonders große Bedeutung für das Rechtswesen haben.

Für die Eindämmung der Willkür bei der Rechtsprechung (Funktion der Jury) ist in Deutschland das Schöffenwesen eingerichtet. Das „Grundgesetz“, in dem der eigentliche Ort für eine so wichtige Kontrollinstanz zu suchen gewesen wäre, schweigt zu diesem Thema. Es postuliert in seinen Artikeln 93 bis 98, dass diejenige gesellschaftliche Macht, die letztinstanzlich Rechtsschutz bieten soll, den Richtern zukommt. Keine Rede davon, dass den Richtern eine Jury beizugeben sei. Das erfährt man erst aus einem nachgeordneten Gesetz, dem Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 28 ff GVG).

Die Jury wäre eigentlich einer der vornehmsten Gegenstände einer Verfassung. Allerdings ist ihr Status im deutschen Rechtswesen inzwischen so lachhaft, dass es niemand mehr ernsthaft unternimmt, wegen der Schöffen eine Verfassungsdiskussion vom Zaune zu brechen.

Es ist jetzt zu prüfen, ob durch die Schöffen beim staatlichen Rechtsschutzes eine juridische Kontrolle überhaupt stattfindet und wenn ja, ob und inwiefern die Kontrolle effektiv ist. Denn davon hängt das Urteil darüber ab, ob die „König-Kunde“-Position der Bürger gegenüber den Rechtsschutzmonopolen des Staates wirklich gesichert ist.

Das Schöffenwesen wurde geschaffen, um die Unabhängigkeit der Gerichtsurteile zu stärken und die Urteilenden gegen unstatthafte Eingriffe anderer gesellschaftlicher Mächte zu immunisieren. Um eine Vorstellung von der Wirksamkeit dieser Institution zu bekommen, sollten wir uns anschauen, wer und wie man in Deutschland Schöffe wird.

Zunächst gelangt der Schöffenaspirant aufgrund des Vorschlags von Parteien, Verbänden und Gemeinden - in manchen Regionen auch aufgrund eigener Initiative - auf eine Liste. Auf diesen Vorgang hat er keinen Einfluss. Aus der Liste wird er dann vom Staat ausgesucht und, manchmal auch gegen seinen Willen, einfach ernannt, also gewissermaßen zwangsverpflichtet. Murray Rothbard, der ein ähnliches Verfahren in den USA anprangert, spricht von „Jury-Sklaverei“ (2012). Außer bei den Handelsgerichten besteht für die Schöffen Annahmezwang bei ihrer Ernennung. Man fühlt sich bei solcher Art der Bestallung an das Ausheben einer Soldateska erinnert. Im deutschen Gerichtsverfassungsgesetz ist denn auch wörtlich von „Einberufung“ der Schöffen die Rede.

Dem aufgeklärten Rechtsdenken gilt das Schöffenwesen seit je her als politische und daher als eine von den Rechtsgenossen an der „Basis“ zu errichtende Institution (Alexis de Tocqueville, Paul Feuerbach). Heute bestimmen die Staatsoberen nicht nur die Richter, sondern auch die Schöffen. Das musste früher oder später dazu führen, dass die Jury nur noch eine Alibifunktion hat, dass es Schöffen gibt, die ungern und lustlos ihrer „öffentlichen Verpflichtung“ nachkommen.

Die Schöffen sind bei Gerichtsverhandlungen auf das Dafürhalten der Richter angewiesen. Den juristischen Staatsangestellten bleibt somit die Rechtsprechung mehr oder weniger allein überlassen. Die jedes Gerichtsurteil einleitende Formel „Im Namen des Volkes“ ist bloße Attrappe.

Der Staat spricht Recht. Der Untertan begnüge sich mit dem Rechtsvertrauen des „Müllers von Sanssouci“. Als Schöffe nickt er die Entscheidungen der Richterbeamten, auf deren Fachkenntnis er zählt und auf deren Moral er vertraut, oft nur noch ab. Das bedeutet, dass die erwünschte Kontrolle im Justizwesen sich auf ein Minimum reduziert bzw. ganz verloren geht.

Mit der Nichtbeachtung des Schöffenwesens - als einer eigenständigen juridischen Instanz bei Gericht - offenbart die deutsche Verfassung ein empfindliches Defizit. Ob jemandem Recht ab- oder zugesprochen, Schuld ab- oder zugewiesen wird, darüber entscheiden im Grunde genommen die Angestellten des Staatsapparats allein. Sie entscheiden ohne eine effektive und fachlich qualifizierte Kontrolle durch die davon Betroffenen, nämlich durch die Rechtsgemeinschaft an der „Basis“.

Die Richter agieren aus sich heraus und vom Publikum so gut wie unbehelligt. Eine von der Obrigkeit eigenmächtig eingesetzte und ihr per Eid verpflichtete Instanz fällt Entscheidungen mit weitreichenden Folgen für das Leben der ihr Untergebenen. Der oft beklagten Selbstherrlichkeit des Staatspersonals sind Tür und Tor geöffnet.

Bei der Abfassung des Artikels 98 GG muss vollkommen übersehen worden sein, dass eine die Richter kontrollierende Jury eine überaus wichtige politische Funktion hat. Die Richter sind nämlich nicht die „Handlanger des Gesetzgebers“. Ihre eigenständige Einflussnahme auf das auszulegende Recht ist exorbitant (J. Esser, 1972, H. Aitin, 1989; s. auch Teil 22 in #freie-gesellschaft).

Die Analysen der Prozesse, die sich bei der richterlichen Urteilsfindung abspielen, führen zu dem Ergebnis, dass ein quasi unbehelligt urteilendes Staatspersonal „Macht in weit erheblicherem Maße ausübt, als man zunächst geneigt ist anzunehmen. Diese Macht gründet nicht in erster Linie darin, dass durch das Ausfüllen der ’Lücken im Gesetz’ oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sich die Funktion der Gesetzgebung teilweise von der Legislative weg und zur Judikative hin verlagert. Sie ist in der Rechtsauslegungsfunktion selbst begründet.“ (H. Aitin, a. a. O.).

Wenden wir uns abschließend dem höchsten der hohen Gerichte Deutschlands zu, dem Bundesverfassungsgericht. In den Artikeln 93 und 99 GG ist diesem Gremium ebenfalls so etwas wie Kontrollmacht gegenüber der Exekutive zuerkannt. Man sollte meinen, dass hierin eine Chance für eine Machtaufteilung im Sinne von „Gewaltenteilung“ läge. Nichts dergleichen! Nicht nur die Besetzung des Parlaments, sondern auch die Besetzung der deutschen Verfassungsgerichte erfolgt nach Parteienproporz. So bewirken diese Gerichte - wenn überhaupt - nur „Randkorrekturen“ bei der Kontrolle staatlicher Aktivitäten (Hans Herbert von Arnim, a. a. O.).

Der Parteiismus des Staates bewirkt, dass sich dessen höchsten Richter dem „Apparat“ gegenüber meist solidarisch verhalten, zumal sie auf dessen Payroll stehen. Klagen gegen den Staat gehen meistens zugunsten des Staates aus. Warum? Weil „die Richter ihr Amt quasi der Gegenpartei der Kläger verdanken“ (a. a. O.). Im Großen und Ganzen segnet ein Verfassungsgericht, ob beim Bund oder bei einem Bundesland, die Entscheidungen der Obrigkeit ab.

Die Politiker im Parteienstaat - einschließlich ihrer obersten Richter - sind eine in sich geschlossene „self-selected-group“ (David Friedman, 2008). Die Gefahren des Monopolismus im Staate bleiben weiterhin bestehen, und auch die Frage: Wie schützen sich die Abnehmer der „kollektiven“ Güter dagegen?

Selbst Freunde der parlamentarischen Demokratie gestehen inzwischen das Versagen der Parlamente und Schöffen hinsichtlich ihrer Funktion als Regie- und Kontrollinstanzen der Exekutive ein. Die parlamentarische Demokratie hat es bis heute nicht geschafft, die vieldiskutierte und vielbeschworene Trennung der staatlichen „Gewalten“ wirksam zustande zu bringen. Auch bei der in dieser Hinsicht fortschrittlicheren Staatsorganisation der Briten ist eine solche Trennung nie konsequent durchgeführt gewesen. Sie stand nur auf dem Papier. So kann auch in Britannien nicht verhindert werden, dass ein Parteienkonsortium das Sagen hat.

Die angebliche Regie-, Aufsichts- und Kontrollfunktion über die Führungskader in den Staatsmonopolen durch gewählte Repräsentanten bzw. Schöffen ist aufgrund des durchgängigen Parteiismus, der Exekutive, Legislative und Judikative funktionell zu einer Einheit zusammenschweißt, nur noch geschwächt bzw. gar nicht vorhanden. Sie schützen die Abnehmer der „öffentlichen Güter“ nicht. Im Gegenteil: Das ganze System ist darauf angelegt, die „König-Kunde“-Position von deren Abnehmer auszuhebeln.

Eine Skandaljournaille will uns immer wieder weismachen, dass die Minderwertigkeit der politischen „Profis“ an allem gesellschaftlichen Übel schuld sei. Die seien gewissermaßen die „schwarzen Schafe“ der Gesellschaft. Solche Erklärungen haben den Vorteil, dass sie bestechend einfach und quasi im Halbschlaf nachvollziehbar sind. Weil sie sich mit dem Geringsten an Begründung begnügen, kommen sie unserem Bedürfnis nach schneller Übersicht entgegen.

Das gesellschaftspolitische Defizit beklagend, das uns der staatliche Konzernmonopolismus in Verbindung mit dem parlamentarischen Syndikalimus beschert, fragt kaum jemand, ob vielleicht auch Systemfehler vorliegen könnten. Es ist doch zumindest denkbar, dass das politische System, insbesondere dessen verfassungsrechtliche Basis, das Defizit verursachen. Dieser Punkt verdiente, gründlicher als bisher erörtert zu werden, und zwar vor jeder schnellzüngigen Schuldzuweisung an irgendwelche „schwarzen Schafe“. Ich möchte im Folgenden etwas näher auf diesen Punkt eingehen.

Das Parlament, das hauptsächlich für die Gesetzgebung der Staatsgesellschaft zuständig ist, soll - so war es ursprünglich beabsichtigt - auch das Wirtschaften der Staatsmonopole kontrollieren. Frei nach Ludwig von Mises wäre im Interesse der Abnehmer der staatlichen Dienstleistungen die wichtigste Aufgabe der Parlamentarier, bei den Staatsbetrieben scharfe Wirtschaftlichkeits- und Finanzkontrollen durchzuführen. Dazu muss als erstes gefragt werden: sind sie überhaupt dazu in der Lage oder gibt es Gründe, die daran zweifeln lassen?

Schon mancher hat das Qualitäts- und Kompetenzdefizit der Parlamentarier beklagt. Meistens werden dafür die Parlamentarier persönlich verantwortlich gemacht. Dass aber vielleicht die Systemstruktur, also die verfassungsrechtliche Basis der Staatsgesellschaft, das Defizit verantworten könnte, wird selbst von kritischen Leuten nicht in Erwägung gezogen.

Eine sorgfältige Regie und Kontrolle der Monopole (Staatsmonopole) verlangt eine exquisite Kenntnis des Wesens der Organisations- und Funktionszusammenhänge von Wirtschaftsunternehmen und von Rechtszusammenhängen. Man kann beobachten, dass viele Parlamentarier und auch die Schöffen diesbezüglich völlig überfordert sind. In der Tat ist es so, dass die weitaus größte Anzahl der „Volksvertreter“ noch nie einen Wirtschaftsbetrieb von innen gesehen haben, geschweige denn die Ablaufstrukturen von Wirtschaftsvorgängen aus eigener Erfahrung kennen.

Der Insider Rüdiger May hat die Kontrolle der Exekutive durch das deutsche Bundesparlament als nahezu nicht vorhanden diagnostiziert (1976). Statt dessen bestimmten Gesetzgebungsaktionismus und sinnwidrige Geschäftigkeit in den „Ausschüssen“ die Parlamentsszenerie.

Der Staat ist, wie oben gezeigt wurde, ein Monopolkonzern. Das bedeutet, er deckt eine überaus weitreichende Dienstleistungspalette ab. Die deutsche Verfassung gibt eine Übersicht über (allerdings nicht alle) staatliche Dienstleistungsbereiche, in denen das Parlament überall kontrollierend tätig sein soll (Art. 73 bis 75 GG). Diese Bereiche sollen alle unter die Zuständigkeit eines einzigen Entscheidungsinstituts fallen, d. h. alle Mitglieder des Parlaments sollen bei jeder politischen Angelegenheit mitentscheiden, und zwar jeder Einzelne ganz unabhängig und aus sich selbst heraus.

Betrachtet man die Übersicht genauer, dann fällt auf, dass Bereiche genannt sind, denen ganz unterschiedliche Anforderungsprofile zuzuordnen sind. Das bedeutet, das „Grundgesetz“ verlangt, dass jeder Parlamentarier ein Ausbund an Kenntnisreichtum, eine Kompetenzkanone in den verschiedensten Fachbereichen und Branchen ist.

Ähnlich verhält es sich bei den Gerichten. Der deutsche Richter und seine Schöffen müssen über alles und jedes Bescheid wissen. „Wir haben immer noch das Modell des Richters als Generalisten: gestern Familiensachen, heute Zivilsachen, morgen Strafsachen“, moniert der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes Jens Gnisa (2017).

Die deutschen Parlamente versuchen, der verfassungsrechtlich festgeschriebenen Überforderung ihrer Mitglieder mit dem parlamentarischen Ausschusswesen gegenzusteuern. Dieser Weg ist nicht nur umständlich. Er steht auch im Widerstreit zu der in Art. 38/1 GG fixierten Forderung, Parlamentarier sollen in ihren Entscheidungen unabhängig sein, und das muss auch heißen: nicht irgendwelchen Ausschuss- oder Fraktionsmeinungen, sondern „nur ihrem Gewissen unterworfen“.

Ob mit oder ohne parlamentarisches Ausschusswesen, eine „Volksvertretung“, die so eingerichtet ist wie die Parlamente in Deutschland, stellt eine glatte Überforderung selbst überaus begabter Menschen dar. Das deutsche „Grundgesetz“ mutet jedem Parlamentarier zu, Starökonom auf den verschiedensten Wirtschaftsgebieten und zugleich Staranwalt der Gerechtigkeit zu sein, ein Giga-Goliath des Geistes sozusagen.

Weil nun aber Parlamentarier keine Übermenschen sind und sich deshalb durch das breit gefächerte Aufgabenfeld in ihren Jobs überfordert fühlen müssen, schalten sie eines Tages den Überlebensgang ein. Dies ist sicher einer der Gründe für die ächzenden Entscheidungsmechanismen, von denen uns die Parlamente eindrückliche Schaustücke liefern, und auch für die abstruse parlamentarische Gesetzesproduktion (Detmar Doering, 1995).

So ist nicht verwunderlich, dass die deutschen Parlamentarier als die vom „Grundgesetz“ beabsichtigten Ober-Generalisten offiziell zwar für alles, in Wirklichkeit aber für nichts richtig gut sind. Ein noch so ernsthaftes Bemühen, in der Vielfalt einen eigenen Standpunkt zu gewinnen, muss sich irgendwann totlaufen. In einer solchen Lage führt dann nur noch die „Tücke des Geschicks“ politische Regie. „Es ist manchmal schon grotesk, in welcher zufälligen oder tumultuarischen Art es hier [im Parlament] gelegentlich zur Entscheidungsfindung kommt.“ (Gerd Habermann, 1995; s. auch Heidi Schüller, 1995). Was an „Argumenten“ und „neuen Vorschlägen“ durch die meist verschlossenen Konferenztüren der Parlamentsausschüsse dringt, kommt oft im Gewande gnadenloser Schlichtheit daher. Schon die Rangskala der Dringlichkeit der behandelten Probleme macht einen verworrenen Eindruck.

In der Ausübung der Kontrolle der Dienstleistungsmonopole des Staates scheinen Qualitätskriterien ohnehin eine zu vernachlässigende Rolle zu spielen. Die Parlamentarier scheinen auch ohne besondere ökonomische Kenntnisse jederzeit in der Lage zu sein - als Sachwalter der Nutzer staatlicher Monopolökonomie - die folgenreichsten Entscheidungen zu treffen. Dass das deutsche Bundesparlament beispielsweise ehemalige Schullehrer als Wirtschaftsminister, einen davon sogar in der Doppelfunktion eines Vizekanzlers, einen weiteren als militärischen Oberbefehlshaber akzeptierte, dessen Posten mittlerweile eine Ärztin innehat, könnte für die Schullehrerschaft oder die Medizinerzunft sprechen, die solche Tausendsassas offenbar hervorzubringen imstande sind.

Mit dem Wegfall der Qualität als Maß für die Eignung der Parlamentarier hat es offenbar keine Not. Denn der politische Apparat züchtet systemgerechte Ersatzqualifikationen, wie z. B. die Fähigkeit, bei jedem noch so irrwitzigen Intrigenspiel mitzuhalten, im Ränkespiel der Kräfte und Animositäten einen guten Job zu machen. Der langjährige Politiker Wolfgang Scheuble spricht in einem Interview ganz offen von „Verrat, Treulosigkeit, Intrigen, Gerüchten, Verleumdungen“, die er bei der politischen Klasse erlebe.

Ein Höchstmaß an derartigem Potential garantiert - zumal wenn es sich eloquent in Szene setzen kann - eine steile politische Karriere und eine langjährige sichere Existenz. Der fachgerechte Erwerb solcher „Fähigkeiten“ minimiert das Existenzrisiko der „Volksvertreter“, die ja Berufspolitiker, also Geldverdiener sind.

Wenn die Frage nach der Eignung und Qualität der Parlamentarier derart abwegige Antworten zeitigt, wie das bei der derzeitigen Organisation des deutschen Staates der Fall ist, wo jeder Parlamentarier in der Lage sein soll, für alle politischen Funktionsbereiche qualifiziert zu sein, muss gemutmaßt werden, dass die Qualitätsfrage bei der Auswahl der Parlamentskandidaten als irrelevant angesehen wird. Ein drastisches und für das deutsche Bundesparlament besonders peinliches Beispiel ist die Karriere des Niels Annen. Es gelang ihm nach 26-semestrigen akademischen Studiums, das er nach so langer Dauer immer noch nicht abgeschlossen hatte, problemlos in das Parlament zu gelangen und sich dort für Jahre festzusetzen (Günter Ederer, 2011).

Der Eindruck der Irrelevanz einschlägiger Qualifikation verstärkt sich noch dadurch, dass man „Quotenregelungen“ schafft, um die Parlamentsposten „gerecht“ zu besetzen. Nicht die Qualität, sondern die „Quote“ ist die Eintrittskarte in´s Parlament. Diese Regelung hat für besonders bissige Kommentare gesorgt. Warum? Bei der Frauen- und Männerquotierung entblödet man sich nicht, die Qualifikation für die Mitgliedschaft in einem Gremium von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten biologischen Gruppe abhängig zu machen. Gerard Radnitzky macht zurecht darauf aufmerksam, dass es sich hier um nichts anderes als um eine Spielart des Rassismus handelt: „Ein Rassist ist jemand, der andere favorisiert oder benachteiligt, und zwar aus keinem besseren Grund als den, dass die betreffende Person einer bestimmten rassischen, ethnischen oder biologischen Gruppe angehört.“ Ein Rassist nimmt demzufolge Stellenbesetzungen nicht nach bestimmten Leistungsmerkmalen vor, sondern z. B. aufgrund der Eigenschaft, ein weibliches oder männliches Wesen zu sein (1995).

Die systemimmanente Überfrachtung der Parlamentarierrolle bewirkt keineswegs, dass die „Repräsentanten des Volkes“ deswegen schwere Träume hätten. Im Gegenteil, eine Reihe von ihnen nimmt neben dem Parlamentsgeschäft noch einen weiteren Job an, den Job eines Beraters von Firmen und von Verbänden oder den eines Ministers oder Staatssekretärs, also eines Managers im Staatsbetrieb. Dabei umgeben sie sich gern mit der Aura ökonomischer bzw. juristischer Koryphäen, was zuweilen schrille Peinlichkeiten zeitigt.

Dass es sowohl mit der Qualifikation, als auch mit der Aufrichtigkeit der Parlamentarier nicht allzu weit her ist, beginnt sich herumzusprechen. Der Fernsehsender Phoenix gab am 27.8.2013 die Ergebnisse einer Studie bekannt, nach der nur 11% der befragten Deutschen die Politiker für integer halten, 89% hingegen von deren Unwahrhaftigkeit überzeugt sind. Viele Parlamentarier sind „Menschen ohne Würde und ohne Scham“ (John Henry Mackay, Nachdruck 1980). „Die schlimmsten unter den Zeitgenossen werden Politiker“ (Gerard Radnitzky, 2006). 96% der durch ihre Politik geschundenen Griechen misstrauen ihren Repräsentanten in den Parlamenten. „Wir sind schon dankbar, wenn sie uns nicht bei der Arbeit stören“ (SPIEGEL, 28/2012).

Friedrich August von Hayek hat gewiss Recht, wenn er von der staatlichen Legislative sagt, sie schlingere oft „wie eine Dampfwalze, die von einem Betrunkenen gesteuert wird“ (1981). Bei dieser Lage der Dinge können die Staatsbürger froh sein, dass - wie es oft genug geschieht - die Exekutive selbst die Gesetzgebungsinitiative ergreift. Das steht zwar dem klassischen Machtaufteilungsideal diametral entgegen. Aber es funktioniert wenigstens irgendwie. Montesquieu wusste: Ein Staat „wird vergehen, sobald die legislative Befugnis verderbter als die exekutive ist“ (Nachdruck 1965; siehe auch Hans-Hermann Hoppe, 2004).

Viele, die das Qualitätsdefizit der Parlamentarier wahrnehmen, neigen zu unnachsichtigen persönlichen Schuldzuweisungen. Sie berücksichtigen nicht, dass das Basisrecht der Staatsgesellschaft, namentlich die Verfassung, ein wirklich professionelles politisches Entscheiden gar nicht vorsieht. Die Überforderung der Parlamentarier hinsichtlich einer effektiven Monopolregie und Monopolkontrolle ist systemimmanent.

Nichtsdestoweniger konzentriert sich in den Parlamenten weitreichende Macht, eine Macht, die wegen der naturgemäß fehlenden Professionalität verwirrende Aktivitäten in Gang setzten kann. Denn die im System angelegte Überforderung in Bezug auf den vernünftigen und kompetenten Gebrauch der Macht besagt nicht, dass das Parlament ein Drohnennest ohne jede Regung wäre. Es übt die Macht schon irgendwie aus. Mit Hilfe zusätzlich zu Hilfe gerufener Kommissionen, Gremien, Netzwerken und „Experten“ überschüttet es die Staatsbürger Jahr für Jahr mit einer Fülle an Gesetzen und Verordnungen. Ihre Anzahl übersteigt in Deutschland inzwischen die Millionengrenze.

Wohl in Kenntnis des Qualifikationsgrads der Parlamentarier hat man beim Staat sogenannte „Rechnungshöfe“ als Kontrollinstanzen für die Ökonomie des Staatsbetriebs eingerichtet. Die Redakteure Michael Fröhlingsdorf und Alfred Weinzierl haben in ihrem Artikel „Stunk im Hofstaat“ die Zustände und Funktionsdefizite des Bundesrechnungshofs eindringlich geschildert (SPIEGEL, Nr. 12/ 2014). Ihre Beobachtungen überraschen nicht, denn bei den Rechnungshöfen handelt es sich um jene Funktionsabteilungen des Staates, die das Finanzgebaren ihres eigenen Betriebs (quasi hausintern) prüfen sollen. Was bei solchen als unabhängig deklarierten Prüfungen herauskommt, braucht nicht weitschweifig ausgeführt zu werden.

Dass traditionsgeachsene gesellschaftspolitische Vorgaben längst nicht so punktgenau beachtet werden, wie zu erwarten wäre, beginnen angesichts des immer durchsichtiger werdenden Politschauspiels immer mehr Leute zu begreifen. Aber die Legitimität der Gesetzgebungs- und Gesetzauslegungsorgane grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, ist immer noch tabu. Nach allem, was wir bisher beim Politbetrieb erlebt haben und täglich weiter erleben, wird es höchste Zeit, das Tabu zu brechen. Vor allem wäre zu fragen, inwieweit die Defizite im politischen System die oft beklagten Unstimmigkeiten im gesamten gesellschaftlichen Leben verursachen.

Jeder sollte und könnte wissen: nicht so sehr diejenigen, die das Politsystem umtreiben, verursachen dessen Krankheiten. Das System selbst ist krank. Mit seiner Krankheit kontaminiert es die ganze Gesellschaft. Viele ahnen das und spüren es auch. Aber ihnen entziehen sich die genaueren Zusammenhänge, unter anderem deshalb, weil wegen der durch Gewohnheit und Konsens geprägten Politusancen eine ausdrückliche Rückbesinnung auf die Basis des Systems (die Verfassung und ihre basisbildenden Nebengesetze) und eine radikale Kritik dieser Basis bislang unterblieb.

Ich habe in dieser Serie #freie-gesellschaft die politischen Defizite der Staatsgesellschaft zwar auf Verfassungsmängel zurückgeführt. Die politischen Funktionsträger sind damit aber nicht entlastet. Das würde im Umkehrschluss bedeuten: man hätte nach dem Zusammenbruch des Nazistaats kein Recht gehabt, dessen Spitzenfunktionäre zur Verantwortung zu ziehen.

Fazit: Die Nutzer der Staatsbetriebe sind schutzlos den Gefahren des Monopolimus ausgeliefert. Die Systemkonstruktion des Staates lässt eine effektive Kontrolle der Monople nicht zu. Das Prinzip „checks and balances“ - in Staatsgesellschaften ohnehin nur als Gegeneinander von Regierungsparteien und Oppositionsparteien interpretiert - ist beim derzeit existierenden Monopolismus nicht durchsetzbar.

In Teil 35 schauen wir uns an, wie Antimonopole in einer #freien-gesellschaft Gestaltung annehmen müssten.

Bis dahin

Euer Zeitgedanken

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Deine Beiträge würden ja ein dickes Buch füllen. Immer wenn ich sehe, dass Du einen neuen Beitrag geschrieben hast, sage ich mir, ohne es genau zu wissen, ach, dass lese ich heute abend, jetzt habe ich nicht genug Zeit dafür :).

Ein Fundament und ein Gerüst für eine freie-gesellschaft ist nur in einem dicken Buch abzubilden. Theorien, Analysen und Schlussfolgerungen bedürfen leider Unmengen an Verifizierungen, Beweisen und Widerlegungen bestehender Strukturen.
Die Serie #freie-gesellschaft ist keine Plananleitung zu einer freien Gesellschaft, das kann garnicht geliefert werden und würde dem Begriff „Freiheit“ widersprechen. Aber es leistet durchaus ein Fundament und ein Gerippe zu einer Gesellschaft, die dem Leitsatz „alle Menschen haben das gleiche Recht auf eine freie Lebensentfaltung“ abbildet.
Dass soll die Serie aufzeigen.

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