Eine freie Gesellschaft braucht ein Fundament. Teil 7

in #freie-gesellschaft5 years ago (edited)

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Die Juristerei ist nach Auffassung vieler Menschen ein trockenes und unverständliches Sach- und Fachgebiet. Wenn man sich jedoch eingehender damit beschäftigt kann Juristerei auch spannend, humorvoll, dramatisch, chaotisch sein, so das für Jeden etwas dabei ist.
Sicher jedoch ist, dass dieses Sach- und Fachgebiet ein jeden Menschen angeht, der in einem vergesellschafteten Lebensraum seine Existenz bestreiten will/muss.

Der heutige Beitrag zur Serie #freie-gesellschaft leitet auch zu einem Krimi über, der in #mein-fall von manchen Lesern mit Spannung erwartet wird. Daher ist dieser Betrag abgesehen von allen Interessierten im speziellen @argalf @stehaller @freiheit50 @balte @saamychristen @uruguru @wissenskrieger @seo-boss @luegenbaron gewidmet. Sollte ich jemanden vergessen haben, möge man mir dies nachsehen.

Jetzt möchte ich aber zum Naturrecht im deutschen „Grundgesetz“ überleiten, damit Teil 7 der Serie #freie-gesellschaft nicht zu langatmig wird (dieser ist schon auf Grund der Auswahl an Widersprüchen langatmig genug)

In den Teilen 3 bis 6 wurde das Naturrecht erarbeitet und zwar in der Form, in der es als Axiom für alle sog. „Menschenrechte“ dienen kann. Die können aus dem Axiom per Syllogismus abgeleitet werden und sind insofern Naturrechtsderivate. Dieser Umstand erspart uns viele Einzeluntersuchungen zu den „Menschenrechten“.

Bevor wir uns den drei Fragen zuwenden, die die Darstellung der Untersuchungsergebnisse in den späteren Veröffentlichungen leiten (in Teil 8 mehr)), gilt es, darauf aufmerksam zu machen, dass das Wesen des Naturrechts nicht nur missverstanden, sondern auch verholzt werden kann. Das geschieht durch Versäumnisse bei der Systematik und Logik seiner Darstellung und durch mangelnde Kenntnis einschlägiger Begründungszusammenhänge. Ein Beispiel dafür ist das deutsche „Grundgesetz“.

Das „Grundgesetz“ (in Gesetzestexten üblicher Weise - und so auch im Folgenden - abgekürzt GG). ist das Organisationsschema des Bundesrepublik Deutschland.
Das GG beginnt mit den Sätzen:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“.

Dieser Satz steht in der Tradition der europäischen Aufklärung und erhält von daher seinen guten Sinn. Nun wissen wir aber seit Friedrich Schiller, dass die Würde eine Eigenschaft nur weniger Menschen ist. Denn sie ist Ausdruck einer erhabenen Gesinnung, von der nicht Jeder sagen kann, dass er sie hat. Deshalb ist zu fragen: Sollen gemäß GG nur die Würdigen geachtet und geschützt werden? Hätte es nicht schlichter und der Sache angemessener heißen sollen: „das freiheitsbegabte Individuum ist zu achten und zu schützen“, von wem auch immer. Wenn nur die Würdigen geachtet und geschützt werden sollen, wer achtet und schützt dann mich?

Der oben entwickelte Naturrechtsgrundsatz - sein Inhalt erscheint etwas verworren in den Artikel 2/1 Satz 1 (Allgemeinheit und Freiheit) und Artikel 3/1 GG (Gleichheit) - gilt natürlich schon vor und unabhängig von Staatsgesellschaften. Denn er formuliert ein in der Natur begründetes Recht. Man könnte den Staatsverfassungen eine Zweckbestimmung geben, die auf diesem einen Grundsatz basiert. So ließe sich mit einer knapp formulierten Aussage ein Verfassungstext erheblich komprimieren und vernünftig einleiten. Wie verfährt dagegen das GG in seinen Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 16a, 16a, 17, 103 und 104?

Genau wie die Völkerrechtler (die Schöpfer der MenschenrechtsCharta) ernennen die deutschen Verfassungsschöpfer Derivate des Naturrechts (bloß abgeleitete Rechte) zu „Grundrechten“. Der Naturrechtsgrundsatz wird durch die in ihm als Derivate enthaltenen „Grundrechte“ ersetzt. Das Aufzählen derivativer „Grundrechte“, Rechte also, die selbst der schwachsinnigste - im Sinne von schwach verständig - Jurist aus dem Naturrechtsgrundsatz herzuleiten vermag (s. Teil 6), wäre eigentlich nicht nötig und hat schon etwas Klippschulenhaftes. Auf derlei Verkündigung kann die Menschheit verzichten.

Selbst wenn man sich mit der Auffassung des renommierten Rechtsprofessors Josef Esser, jede programmatische Aufzählung sogenannter Grund- und Menschenrechte sei eine „Sache für Demagogen“, nicht identifiziert, stimmt doch bedenklich, mit welchem Fleiß Menschenrechts- und Grundrechtsschöpfer sich an diese Tätigkeit heranmachen.
Eine Staatsverfassung, die über Druckseiten hinweg bloße Rechtsderivate auflistet, outet sich nicht gerade als das intelligenteste Machwerk menschlicher Kreativität. Was könnte ein gesellschaftspolitisches Organisationsschema für eine übersichtliche Sache sein, wenn in ihr so viel Text eingespart werden könnte wie bei den Grundrechten des deutschen „Grundgesetzes“!

Und dass dies nicht das Intelligenteste Machwerk ist, beweist der Umstand, das dies selbst Zeitgedanken auffällt und jener nicht zum erleuchteten Kreis der Intelligenzia per Zertifikatträger gezählt wird.

Außerdem: Wir Menschen nutzen noch wesentlich mehr und ganz andersartige Naturrechte als diejenigen, die in der Menschenrechts-Charta oder im GG stehen. Wir nehmen uns die Rechte einfach, ohne je uns die Erlaubnis aus der Charta oder dem GG zu holen. Und keiner sollte uns daran hindern. Für die nicht in der Charta oder im GG explizierten Rechte, die sich aber subsumtiv aus dem Naturrechtsgrundsatz ableiten lassen, können wir im Ernstfall nicht die gleiche Legitimität beanspruchen, wie für die wenigen dort aufgelisteten. Und das bewirkt in vielen Fällen eine Einschränkung individueller Freiheit.

Die Rechtsbeschränkungen, die die Charta und auch das GG mit der Formulierung dessen bewirken, was Rechtsbasis der Menschheit genannt wird, sind offensichtlich historisch bedingt. Weil die „Grundrechte“ nicht konsequent auf den drei Naturrechtsprinzipien errichtet und klar formuliert worden sind, wurde der Menschenrechtsteil des GG kaum richtig verstanden, wie übrigens auch die Menschenrechts-Charta selbst. Beide mussten daher über kurz oder lang zu einer schwachbrüstigen Heilsbotschaft verkommen.

Weil das GG im Artikel 2/1 die freie Lebensentfaltung durch die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ ersetzt, muss in Artikel 2/1 ein „Recht auf Leben“ noch einmal gesondert formuliert werden. Wenn wir in Artikel 2/2 Satz 2 lesen: „Die Freiheit der Person ist unverletzlich“ soll das wohl heißen, dass die Unverletzlichkeit der Menschenrechte (Art. 1/2, Satz 1) diese Freiheit noch nicht berücksichtigt hatte.

„In diese Rechte [Grundrechte] darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden“, heißt es, wo es doch „muss“ heißen sollte. Denn jeder kann das Naturrecht für sich in Anspruch nehmen, woraus automatisch Konflikte erwachsen (s. Teil 6 der Serie #freie-gesellschaft ). Diese Konflikte können nur durch gesetzte Handlungsnormen („Gesetze“), neutralisiert werden (dazu werden wir in späteren Veröffentlichungen noch mehr erfahren). Deshalb das „Muss“.

Wieweit weg „Grundrechte“' vom gleichen Recht auf freie Lebensentfaltung für alle sein können, sei am Beispiel des Gleichheitsprinzips gezeigt. „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, heißt es zwar in Artikel 3/1. Jedoch nicht nach den Vorstellungen anderer Artikel des GG. Der sich aus kaiserlicher Bedienstetentradition herleitenden Klasse des „hoheitlichen Gewerbes“ (Ulrich Lohmar, 1978), durch die schlimme Zeit des dritten Reiches ein wenig düpiert, wenn auch nicht entrechtet, wurden 1949 in der Neufassung der deutschen Verfassung ihre Privilegien in Art. 33/5 GG aufs Neue festgeschrieben. Nun ist klar, warum (zum Schein?) das Gleichheitsprinzip - in Artikel 3/1 GG bereits explizit formuliert - in Artikel 33/1 bis 33/3 GG noch einmal feste beschworen werden muss.

Die deutsche Verfassung begründet zweifellos Privilegien, via Artikel 33/5 GG indirekt auch das Unkündbarkeitsprivileg für das Staatspersonal. Dieses Privileg wird gewöhnlich durch die „Hoheitlichkeit“ der diesem Personal übertragenen Aufgaben gerechtfertigt (zum Begriff der „Hoheitlichkeit“ wird noch gesondert eingegangen). Wie wirkt sich das in Einzelfällen aus?
Ein mit „Personenschutzmaßnahmen“ begründetes, einigermaßen komfortables Privileg für die obersten Staatsbeamten ist u. a. auch die Bereitstellung eines erklecklichen Fuhrparks für die Zeit nach ihrer Pensionierung. „Gerhard Schröder hat die meisten, Helmut Schmidt die modernsten und Helmut Kohl die dicksten Autos… So stehen Schröder (SPD) gleich sieben Fahrzeuge zur Verfügung, darunter neben mehreren Mercedes-Limousinen zwei VW-Transporter T5. Schmidt (SPD) begnügt sich mit vier Autos, allerdings waren zwei davon besonders teuer, nämlich je 94275,55 Euro überwies der Bund für zwei Mercedes 420 cdi. Kohl (CDU) wiederum reiste am bequemsten von allen, er verfügt über drei, allerdings schon etwas ältere Mercedes 600 SEL sowie drei kleinere Mercedes-Modelle“ (SPIEGEL, Nr. 46/2012). Angesichts dieses Schlaraffenlebens könnte so mancher richtig neidisch werden.

Es ist schon heftig, mit welcher Chuzpe Staatsfunktionäre und Staatsbedienstete die sogenannte „Gleichheit vor dem Gesetz“ auf der Basis von Art. 33/5 GG für sich nutzen. Ist deren Altersversorgung an sich schon exklusiv, so spottet es jeder Beschreibung, wie z. B. im wiedervereinigten Deutschland alle ehemaligen Westbeamten, die nun im Osten des Landes Dienst tun, ihre Altersversorgung nicht dem rechtmäßigen Dienstort angepasst, sondern durch üble Tricks einen Dienstort im ehemaligen Westen der Republik erfunden haben. Sie genießen damit bessere, ihnen an ihrem Dienstort eigentlich nicht zustehende Versorgungsprivilegien. Vor diesem Hintergrund ist übrigens verständlich, dass staatliche Dienstleistungen nur zu Wucherpreisen zu haben sind: ca. die Hälfte des Bruttosozialprodukts der deutschen Gesellschaft fließt dem Staat zu (spätere Artikel werden da sehr genau).

Privilegien sind Sonderrechte. Sonderrechte können privater Natur sein. Dann sind sie Sache der Rechtsgeber. Verschafft beispielsweise ein Herr seinem Diener eine unkündbare Stellung, dann ist das eine Frage seiner Privatdisposition und seines Privatbudgets. Sonderrechte können aber auch per Staatsgesetz gewährt sein. Dann sind sie allemal ein Skandal, weil alle Bürger ungewollt dafür haften müssen. Die Rede vom Staat als „Rechtsstaat“ ist solange eine Irreführung des Publikums, als es dort öffentlich-rechtlich festgeschriebene Privilegien gibt.

Es mag in verschiedenerlei Hinsicht interessant sein, dass sich neuerdings auch die deutschen Parlamentarier in die Klasse des „hoheitlichen Gewerbes“ einzureihen versuchen. Nun gelten deutsche Parlamentarier nicht schlichtweg zum Staatspersonal. Dies aber nicht deshalb, weil sie dessen Privilegien nicht genießen dürften, denn das dürfen sie, sondern deshalb, weil sie darüber hinaus noch Extraprivilegien haben, einige sogar mit Verfassungsrang: den Postbus oder die Eisenbahn zu benutzen, ohne zu bezahlen (Art. 48/3 GG; s auch die Art. 46 und 47 GG). Hier erübrigt sich jeder Kommentar.

Wer oft beruflich mit Behörden und Staatsbetrieben zu tun hat, weiß, dass die dem Staat angelastete Milliardenverschwendung (s. SPIEGEL, 38/94 ff und die zahlreichen Veröffentlichungen des Bundes der deutschen Steuerzahler) zu einem großen Teil auf das Konto des Unkündbarkeitsprivilegs der Staatsbeamten geht. Die Fehlleistungen des Staatspersonals sind beachtlich und bleiben für die Verursacher meist folgenlos. Sprechende Beispiele hierfür sind die „Steuergräber“ Flughafen Berlin, Hamburger Staatsoper und Stuttgarter Hauptbahnhof um nur einige zu nennen. Die Reihe ließe sich noch lange fortsetzen. Das Unkündbarkeitsprivileg ist das fatalste aller Privilegien, weil dadurch Milliarden an Volksvermögen mir nichts dir nichts im Irgendwo verschwinden.

Zum Artikel 3 GG ist noch zu ergänzen: Die Aussagen in den Absätzen 2 und 3 folgen direkt aus Absatz 1. Nirgends ist ein Grund dafür angegeben, warum in diesen Absätzen noch einmal Gleiches - mit anderen Worten - ausgesagt ist. Außerdem: Satz 2 von Artikel 3/2 ist kein Grundrecht, sondern eine Anweisung an den Staat, etwas Bestimmtes zu tun.

Auch der Artikel 4 GG enthält nur Folgerungen aus früheren Bestimmungen, So folgt Absatz 1 aus Artikel 2/1, Absatz 2 aus Artikel 1/3 und Absatz 3 aus den Artikeln 2/1 und 2/2. Gleiches gilt für den Artikel 5: dessen Absätze 1 und 3 folgen aus Artikel 2.
Artikel 6/1 schreibt ein Privileg fest, sofern er nicht fordert, was in Artikel 2 schon steht. Das Wort „besonderen“ deutet aber eher auf ein Privileg. - Zu Artikel 6/2 wäre zu fragen: was für ein formidables Lebewesen ist „die staatliche Gemeinschaft“, dass sie über Elternpflichten wachen kann? Dem Gemeinschaftsbegriff wird hier offenbar eine Art Entität untergeschoben ( hierzu noch eine Einleitung zu späteren Artikeln), die in der Lage ist, besondere Handlungen vorzunehmen. Artikel 6/4 diskriminiert Väter. Artikel 6/5 ergibt sich folgerichtig aus den Artikeln 2 und 3. Es bleibt daher unverständlich, warum hier ein gesondertes Grundrecht noch einmal formuliert werden muss.

Der Artikel 7 verstößt in Teilen komplett dem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung gemäß Artikel 2/1 GG, schon deshalb weil er von der Existenz der Schulen als von den allgemein zu nutzenden Bildungsstätten ausgeht und damit andere Bildungswege diskriminiert. Die „Aufsicht des Staates“ über die Bildungsstätten wird in Folgegesetzen denn auch so interpretiert, dass der Staat Schulzwang ausüben darf.

Die Aussagen in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 12 GG folgen unmittelbar aus Artikel 2/1.
Die Artikel des GG enthalten aber nicht nur Grundrechte, sondern auch Verbote. Mit Artikel 8/2 beispielsweise kann das Recht aus Artikel 8/1 verboten werden. Gleiches gilt für das Recht in Artikel 9/1, das laut Artikel 9/2 durch ein Verbot beschränkt wird.
Artikel 9/3 räumt einer Partei von Arbeitsvertragspartnern ein Privileg ein und diskriminiert damit die andere Partei. Das Grundrecht aus Artikel 10/1 ist eingeschränkt: durch Artikel 10/2, der es gestattet, dieses Recht zu vernichten. Ähnlich widersprüchlich verhält sich die Aussage über das Recht der Freizügigkeit aus Artikel 11/1 in Gegenüberstellung zu Absatz 11/2.

Artikel 12/1 folgt direkt aus Artikel 2/1. Er widerspricht diesem aber in den Artikeln 12/2 und 12/3. Denn er enthält mit der Einschränkung, die in Absatz 2 formuliert ist, einen Widerspruch. Berufsfreiheit und Berufszwang schließen einander aus. Eine Gesellschaft kann nicht beides zugleich haben wollen. Der Widerspruch wird noch offensichtlicher, wenn man den Artikel 12 a hinzu nimmt, der später eingefügt wurde. Dort wird - zumindest für einen bestimmten Lebensabschnitt - der Beruf des Soldaten für Männer vorgeschrieben (derzeit ausgesetzt, aber manche Parteien haben das wieder im Parteibuch, man wird sehen) Die ursprüngliche Form des GG hätte nur eine Berufsarmee zugelassen! Mit der Schaffung des Artikels 12a nahm man (mangels besseren Wissens?) Zuflucht zu einer uralten Volk-unter-Waffen-Ideologie, die durch das Frankreich der Nachrevolutionszeit wiederbelebt worden war. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man dessen Hineinnahme in das GG mit der Erwartungshaltung bzw. dem Zwang der Alliierten zu rechtfertigen sucht. - Denn man hätte ihn ja anlässlich der zeit- und kostenintensiven Überarbeitung der Verfassung durch zwei hochkarätig besetzte Verfassungskommissionen wieder herausnehmen können.

Der Artikel 12a GG steht außerdem im Widerspruch zum Artikel 3 GG (Gleichheitsgrundsatz), weil er einen Teil der Bevölkerung indirekt begünstigt. Im Artikel 3/2 GG heißt es nämlich: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“. Ähnlich grob widerspricht der Art. 12a GG dem Art. 33/1 GG, der besagt, dass „jeder Deutsche“ die „gleiche(n) staatsbürgerliche(n) Rechte und Pflichten“ habe.

Wie eklatant hier die Widersprüche sind, hätten die deutschen Gesetzgeber spätestens bei Einführung des sogenannten „Zivildienstes“ bemerken müssen. Jetzt kann nämlich folgende Situation eintreten: Ein junges Paar, gleicher Schuljahrgang und gleicher Zeitpunkt der Gesellenprüfung, hat vor, im gleichen Beruf (Friseur) tätig zu sein. Sie wollen sich dort selbständig machen. Während nun sie ihre Karriere (Gesellen- und Meisterprüfung, Geld ansparen für Existenzgründung usw.) voll in Angriff nehmen kann und ihr Ziel u. U. in einem Zug erreicht, wird er für eine gewisse Zwischenzeit per „Zivildienst“ zu einem ihm fremden und von ihm nicht gewünschten Beruf, zum Beispiel Altenpfleger, zwangsverpflichtet. Erst danach darf er wieder an seine angestrebte Berufslaufbahn denken. - Vor dem Hintergrund solchen Widerspruchs muss man sich das neu eingeführte sog. Antidiskriminierungsgesetz auf der Zunge zergehen lassen.

Ich erspare mir hier die Aufdeckung der Widersprüche, Ungereimtheiten und Nachweise in den Artikeln 13, 14, 15, 16a und 17a (in späteren Artikeln werden sie sowieso offensichtlich). Weitaus folgenreicher nämlich ist das Dilemma, das aus der gleichzeitigen Geltung der Artikel 2/1 GG und 123/1 GG erwächst. Der Artikel 2/1 schreibt das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit fest. Der Artikel 123/1 setzt das vor Kriegsende schon gültige „öffentliche Recht“, aber auch das von den Nazis vielfach gemodelte Privatrecht, insbesondere das „Bürgerliche Gesetzbuch“ (BGB) wieder in Geltung und auch seine Neben- und Ergänzungsbücher. Wodurch entsteht hier ein Dilemma?

Wegen Artikel 2/1 GG muss die Handlungsfreiheit unbedingt gelten, z. B. auch Vereinbarungen und Verträge frei abschließen zu dürfen. Sie muss gelten, wenn sie weder „die Rechte anderer“, noch die „verfassungsmäßige Ordnung“, noch „das Sittengesetz“ verletzt. Nun sollen aber laut Art. 123/1 GG auch die „öffentlichen“ und die Zivilgesetze gelten.
Selbst wenn man die durch Art. 2/1 GG gegebenen soeben erwähnten Schranken berücksichtigt, müssten reihenweise Gesetze fallen, weil sie der in Art. 123/1 GG aufgestellten Bedingung nicht genügen, dem „Grundgesetz“ nicht zu widersprechen. Denn durchweg alle „öffentlichen“ und viele Zivilgesetze geben keine abdingbare Normen für das Handeln vor, sondern auch solche, die - etwa durch Geldstrafe oder Beugehaft - erzwungen werden können. Bei diesen handelt es sich nicht um frei vom Bürger zu übernehmende Gestaltungsmuster, sondern um Zwangsregulative (werden wir später noch genauer sehen).
Erzwingbare Normvorgaben positiven Rechts stehen der im „Grundgesetz“ proklamierten persönlichen Freiheit unversöhnlich entgegen. Die zivilen Gesetzesvorgaben sind in den meisten Fällen keine freien Gestaltungsangebote für Vereinbarungen und Verträge, sondern oktroyierte Gebote (wie das zu verstehen ist später mehr), vom „öffentlichen Recht“, von dem die Rechtsphilosophie sagt, dass es reines „Befehlsrecht“ sei, ganz zu schweigen. Die genannten Gesetze stehen dem Naturrecht, wonach Vereinbarungsfreiheit uneingeschränkt gelten muss, diametral entgegen. Grundsätzlich stehen Regulative des positiven Rechts, die nicht selbstbestimmt (also abdingbar) sind, immer im Widerspruch zu einem Grundsatz, der die Freiheit der Persönlichkeit festschreibt. Sie laufen letztlich auf Nötigung hinaus.

Die gravierendsten Folgen für das deutsche Rechts- und Staatswesen ergeben sich, worauf vor allem Roberto Natale Haslinger (2009) aufmerksam gemacht hat, aus dem Artikel 19 GG. (Wer Zeitgedanken das Pseudonym kennt, weiß wer benannter ist. Zeitgedanken schreibt aber weiter in dritter Person) Dieser Artikel thematisiert die Gesetzgebung des deutschen Bundesparlaments. Er bezieht sich auf jedes Gesetz, das die im „Grundgesetz“ aufgeführten „Grundrechte“ in irgendeiner Hinsicht einschränkt. Und davon sind mehr oder weniger alle betroffen, insbesondere das Wahlrecht. Im Artikel 19 GG ist unter Absatz 1, Satz 2 zu lesen: „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“ Der Satz war ausdrücklich - als „Fessel des Gesetzgebers“ (Thoma Dehler, einer der Verfassungsväter) - in die deutsche Bundesverfassung aufgenommen worden.

Bei diesem Satz, erkennt Haslinger, „handelt es sich als Muss-Vorschrift um eine zur Vermeidung der Ungültigkeit eines solchen [die „Grundrechte“ einschränkenden] Gesetzes durch den Gesetzgeber zwingend zu erfüllende Gültigkeitsvoraussetzung.“ Nun ist diese Vorschrift - vermutlich wegen der Unübersichtlichkeit und Widersprüchlichkeit der in der deutschen Bundesverfassung zusammengewürfelten Aussagen - schon bei den ersten Gesetzgebungsvorhaben des Parlaments nicht beachtet worden. Das hat Folgen nicht nur für die Legitimität der meisten bundesdeutschen Gesetze, sondern auch für die Legitimität des gesetzgebenden Parlaments selbst. Denn das Parlament verdankt seine Existenz einem Wahlgesetz, das die in Artikel 19/1 Satz 2 benannte Gültigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt, dass also somit rechtlich nichtig ist (doch dazu mehr in späteren Artikeln der Serie #freie-gesellschaft und ganz deutlich wie auch empirisch in #mein-fall ) Aber nicht nur die offensichtlichen Widersprüche der Artikel des GG gegeneinander, sondern auch die mangelnde begriffliche Klarheit in den einzelnen Artikeln wirken sich folgenschwer auf das Verhältnis des Staates zu den Staatsbürgern aus und auch auf den alltäglichen Umgang der Staatsbürger untereinander. Mangelnde Klarheit hinsichtlich der Rechtsbegriffe hatte immer schon Einfluss auf die Art und die Form von Rechtskonflikten. Herrscht keine Rechtsklarheit, entstehen Reibeflächen auch dort, wo sie eigentlich nicht notwendig wären. Hier kann sich ein reichhaltiges Potential für irrationale und sinnlose Streitereien entfalten, was den Advokaten hohe Einkommen beschert.

Die in Teil 6 gegebene Formulierung des Naturrechts erlaubt, beim GG die Spreu vom Weizen zu trennen. Das will sagen: Alle Bestimmungen, die nicht genuin naturrechtsverwurzelt sind, müssen ihren Rang als „Grundrechte“ verlieren. Und zudem: Jene Bestimmungen, die von den Verfassungsschöpfern eindeutig nicht in der Natur des Menschen gefunden, sondern - z. B. in Form von Geboten und Verboten - gewissermaßen erfunden, also originär gesetzt wurden, wären aus den „Grundrechten“ zu verbannen und dem statuarischen Recht (was in späteren Teilen dieser Serie noch genauer dargestellt wird) zuzuschlagen.

Die „Grundrechte“ in den Artikeln 1 bis 19 und 103 bis 104 GG waren hier vor dem Hintergrund des Naturrechtsgrundsatzes zu analysieren. Die dabei zutage tretenden Ungereimtheiten sind zum Teil auch darauf zurückzuführen, dass das „Grundgesetz“ nicht klar zwischen Naturrecht und statuarischem Recht unterscheidet. Dadurch wurde die genaue Abgrenzung dessen, was zum reinen Naturrecht gehört von dem, was zum statuarischen Recht (Kunstrecht) gehört, vereitelt. Das musste zu widersprüchlichen Aussagen führen. So wurde insbesondere nicht gesehen, welche wichtige Funktion dem statuarischen Recht angesichts der Januskopfigkeit des Naturrechts zukommt (s. z.B. Teil 6 und in weiteren Veröffentlichungen noch deutlicher).

Es wäre jetzt weiter zu fragen, ob die bisher in der hier vorliegenden Veröffentlichung nicht berücksichtigten Artikel der deutschen Verfassung (die im wesentlichen Regeln zum Aufbau und zur Funktion des Staatsapparats darstellen) naturrechtskompatibel sind. Eine Untersuchung dieser Frage kann hier in Gänze nicht geleistet werden. Jedoch komme ich in einzelnen Abschnitten des Hauptteils auf den einen oder anderen Artikel des GG zurück.

Je gedankenloser die Grundlegung eines gesellschaftlichen Status, desto irrwitziger sind die Folgen. Die Irrationalität und Sinnlosigkeit des Streitens von Konfliktparteien wird verstärkt, wenn Rechtsgeber die Grundlegung vernünftiger Formen der Konfliktlösung verpatzen. Dies geschah und geschieht infolge des GG in einem Umfang, dass oft selbst die „Experten“ nichts mehr verstehen. Hundertschaften von Anwälten und Konsultanten mischen im Interesse ihrer Mandantschaft das basisrechtlich bedingte Rechtschaos noch zusätzlich an. - Es spricht nicht für eine Verfassung, wenn auf der von ihr geschaffenen Rechtsbasis eine Rechtsgemeinschaft zu einem Advokatenregime verkommt.

Ich verabschiede mich nun und arbeite an Teil 8.

Einen schönen Sonntag,

Euer Zeitgedanken

Sort:  

Boah, dass ist aber viel Juristerei. Ich behaupte, die Mehrheit der Deutschen hat das GG nie gelesen und entsprechend macht sich auch kaum jemand darüber Gedanken. Nach meinem Verständis ist ein Grundrecht, welches durch Gesetze eingeschränkt werden kann, kein Grundrecht mehr. Wenn ein Gesetz über ein Grundrecht steht, was ist dann dieses Grundrecht wert?
Am GG wird ja ständig herumgedoktert und geändert. Das allein spricht für die Schwäche des GGs selbst und natürlich auch für die Schwäche der Organe die das GG schützen sollen. Es mangelt dem GG an einem Selbstschutz, so wie wir das in der US-Verfassung finden. Hätte es diesen, könnte es nicht so oft geändert werden.

Danke für deinen Kommentar!!!

Am GG wird ja ständig herumgedoktert und geändert. Das allein spricht für die Schwäche des GGs selbst und natürlich auch für die Schwäche der Organe die das GG schützen sollen. Es mangelt dem GG an einem Selbstschutz, so wie wir das in der US-Verfassung finden.

Ich weiß jetzt nicht, ob du meinen Teil 7 in Gänze gelesen hast. Das GG mag Unmengen an Verworrenheit und Widersprüche aufzeigen, aber einen Schutz, zumindest formaljuristisch hat es schon. Man muss es erkennen und zu nutzen wissen. In diesem Beitrag, wird der Schutz nur kurz angerissen, aber welche atomare Sprengkraft er hat, wirst du in späteren Artikeln, wie auch in #mein-fall kennen lernen.

Ich werde mir alle Deine Beiträge durchlesen. Das ist wahrscheinlich notwendig, um den Kontext zu verstehen.

Wäre vielleicht endlich mal für das deutsche Volk Zeit, sich digital über eine neue Verfassung (welche das GG ablöst) zu beraten..
Laut dem letzten Artikel des GGs ist dies eh längst überfällig.
Dann kommt jedoch wieder die Konsensfrage..
Ich glaube ich brauch nicht zu erläutern, warum ich so interessiert an der crypto Technik bin.
Die Zukunft wird verdammt spannend. :)

Ja, auch ein Wahlsystem auf Blockchainbasis wäre der Demokratie sehr dienlich. Thailand arbeitet an so einem System. Hatte ich über Dlike geteilt.

Doch dazu müsste man sich noch eingehender mit dem verhunzten Begriff Demokratie auseinandersetzen.

»Woher besäßen hundert, die sich einen Herrn wünschen, das Recht, für zehn, die sich keinen wünschen, mitzubestimmen? Das Gesetz der Stimmenmehrheit ist selbst eine Sache des Übereinkommens und setzt wenigstens eine einmalige Einstimmigkeit voraus. | Nur denen, die sich verbinden, liegt es ob, die Bedingungen der Vereinigung zu regeln. | Wenn demnach bei der Gründung des Gesellschaftsvertrages einige Widerspruch erheben, so macht ihre Meinung ihn nicht ungültig, sondern schließt die Gegner von ihm aus; sie gelten unter den Staatsbürgern als Fremde« (Contrat Social, ebd., S. 42 | 71 | 153).

Das mag sein, aber welche Alternative gibt es zu einer Demokratie? Demokratisch ist oder sollte sein, was der Allgemeinheit (Mehrheit) nutzt. Die Frage könnte lauten, leben wir in einer echten Demokratie? In Bezug auf das Allgemeinwohl (das Wohl der großen Menge) würde ich sagen, es gibt einige Defizite und erhebliche Ungleichgewichte. Das geht ja aus Deinem Beitrag auch sehr gut hervor.

Schon mal was von der Demokratie des Marktes gehört? Beobachte mal dieses Marktsystem ganz genau, nicht nur oberflächlich. Da braucht es keine Wahlen per Stimmzettel. Aber genau auf solche Themen komme ich noch. Das Wohl der großen Menge, kann wohl nicht über das Wohl des einzelnen Individuum gestellt werden, denn dann wäre eine Wirtshausschlägerrei 5 gegen 1 auch demokratisch legitimiert. Das Ungleichgewicht liegt ganz anderen Ursachen zu Grunde. Aber auch dazu werde ich mehr veröffentlichen.

Vielleicht überkommt dich einmal der Drang meine bisherigen Veröffentlichungen zu dieser Serie intensiver zu studieren. Vielleicht erledigen sich dabei schon manche Gedankengänge und die Fragen die sich dann aufwerfen aus Sicht des Individuum Betrachtung finden. Eigentlich liegt uns Menschen diese Sichtweise wesentlich besser, da müssen nur ein paar Dogmen aus dem Kopf. Man muss es nur aus dem „Ich“ heraus betrachten.

Ich würde das Wohl der Menge über das des Einzelnen stellen. Vielleicht bin ich gesellschaftlich verblendet, aber ich sehe nicht, wie man es allen gleichzeitig Recht machen könnte, ohne es dabei einigen nicht Recht zu machen. Wie soll das funktionieren? Wir sind hier nur 2 Leute und haben unterschiedliche Sichtweisen :-).

Ich würde das Wohl der Menge über das des Einzelnen stellen.

Seit des erstarkenden Nationalismus, also schon weit vor dem Nationalsozialismus, hat man an dieser Vorstellung gearbeitet um das sie in den Köpfen eingebrannt ist. Perfektioniert wurde die durch Hitler: „ein Reich, ein Volk, ein Führer.“ Das Volk ist Alles der Einzelne ein Nichts. Wozu das geführt hat, haben wir gesehen. Nicht nur bei Hitler. Sondern in verdammt vielen Ländern. Doch Gesellschaftlichkeit ist was ganz anderes. Aber ich möchte der Serie nicht vorgreifen.

Im Namen des Allgemeinwohls sind im 20. Jahrhundert die größten Verbrechen der Menschheitsgeschichte begangen worden. Das sollte man nie vergessen.

Man kann alles Handeln im Namen des Allgemeinwohl verkünden. Wenn es dann nicht der Allgmeinheit genutzt hat, war es eine Lüge.

Da muss man @stehaller recht geben. Das Gemeinwohl ist ein Wieselwort, das bislang sehr gut dazu benutzt wurde, um ganze Menschengruppen in Schach zu halten, zu unterdrücken und zu ermorden (heute wirtschaftlich ermorden). Doch woran liegt das? An den Begriffen. Es gibt nicht „die Gesellschaft“ als eigenständige Entität, es gibt nicht „das Volk“ als eigenständige Entität, auch nicht das Staatsvolk als eigenständige Entität. Man braucht Unmengen an Propaganda um solche Sichtweisen dem einzelnen Individuum ins Hirn zu hämmern. Man sollte bei dem bleiben, was beobachtbar ist. Wenn man eine Gesellschaft beobachtet, kann man nicht „die Gesellschaft“ beobachten, denn die Beobachtungsdaten werden aus dem einzelnen Individuum gewonnen. Jeder weiß, dass eine Kette nur so stark ist, wie ihr schwächstes Glied. Bei der Gesellschaft soll das anders sein? Das kann ich nicht akzeptieren, da es nicht dem Beobachtbaren entspricht.

Wenn Du so an die Sache gehst, dann gibt es auch nicht das Individuum Mensch als Entität. Der Mensch besteht aus kooperierenden Zellen. Jede einzelne ist ein Wesen für sich und unter entsprechenden Bedingungen lebensfähig. Der menschliche Organismus ist demnach eine Gesellschaft aus Zellen. Ein sehr gutes Gleichnis für uns. In diesem biologischen Organismus gibt es Kräfte, die für den Erhalt der Gesundheit aktiv sind z.B. T-Zellen. Ich sage nicht, dass eine Gesellschaft homogen oder eine Wesenheit ansich ist. Ich sage nur, dass was der Allgemeinheit nutzt, im Normalfall auch dem Einzelnen nutzen sollte. Umgedreht, was dem Einzelnen nutzt, muss nicht der Allgemeinheit nutzen. Deswegen würde ich das Allgmeinwohl oder ein Gemeinwohl orientiertes Handeln für wichtiger halten als das Handeln bezogen auf den einzelnden Menschen.

Danke für deinen Kommentar!!!

Wäre vielleicht endlich mal für das deutsche Volk Zeit, sich digital über eine neue Verfassung (welche das GG ablöst) zu beraten..
Laut dem letzten Artikel des GGs ist dies eh längst überfällig.

Vielleicht braucht man das gar nicht. Wenn Du meine Serie weiter verfolgst, wird es vielleicht wie Schuppen von den Augen fallen.

Ja. Eigentlich braucht es das wirklich nicht.
Je mehr ich mich mit dem Thema beschäftig habe, desto mehr habe ich auch verstanden wie sehr die meisten Menschen in Anarchie leben, wir können gar nicht anders (außer Spießer).
Der Staat, sowie auch Bürokratie ist aufgebundene Last.
Wenn 2 Menschen ein Problem haben, wird dies versucht unter sich zu lösen.
Die Staatsgewalt wird eher im Notfall geholt.

Ich denke außerdem, dass Menschen einfach ein Werkzeug brauchen, welche sie sich austauschen und organisieren lässt. Steem gefällt mir schon ganz gut.
Zumindest für eins der ersten Prototypen.

Gegner werden jetzt sagen, dass extrem viele Menschen keine Chance hätten ohne den Staat, da sich dann niemand mehr um sie kümmert oder sie unterstützt.
Ich bin der genau anderen Meinung.
Ohne einen Staat würde solch eine Hilfe noch effektiver gestaltet werden können.
Altruistische Menschen könnten besser aufgehen.
Konnte dies selbst auf dem Prototypen Steem schon beobachten.

Die Technik ist noch sehr jung, könnte sich jedoch zu einem wichtigen Werkzeug entwickeln.

Posted using Partiko Android

Sehr gut erkannt. Die Serie, welche ich gerade vorstelle, beschäftigt sich genau mit diesem Thema. Sie will erweitern und auch grundsätzliche Bedenkenlücken schließen. Nicht, dass für alles eine Lösung parat steht, sondern es soll eine Fundament liefern auf welches aufgebaut werden könnte.

Joa ich habe so das leichte Gefühl wir beschäftigen uns mit ziemlich ähnlichen Themen.
Es liegen nur mindestens 20 Jahre zwischen uns.

Posted using Partiko Android

Es liegen nur mindestens 20 Jahre zwischen uns.

Danke, Danke, jetzt werd ich ganz rot. Es sind ein paar mehr, aber erhellt mein Spiegelbild, wenigstens bei Haare kämmen.

Scheiß Altern..
Komm ich jetzt schon nicht drauf klar 😅

Posted using Partiko Android

Dir ist aber schon bekannt, dass dieses Freiheitsthema schon wesentlich älter ist. Es vollständiger zu erfassen, wenn auch noch nicht verständlich in Worte verpackt, ist im 17./18. Jahrhundert schon passiert. Das Zeitalter der Aufklärung hatte schon was, man muss es nur fortschreiben. Das ist leider nur noch in einem geringen Maß erfolgt.

Doch dazu müsste man sich noch eingehender mit dem verhunzten Begriff Demokratie auseinandersetzen.

»Woher besäßen hundert, die sich einen Herrn wünschen, das Recht, für zehn, die sich keinen wünschen, mitzubestimmen? Das Gesetz der Stimmenmehrheit ist selbst eine Sache des Übereinkommens und setzt wenigstens eine einmalige Einstimmigkeit voraus. | Nur denen, die sich verbinden, liegt es ob, die Bedingungen der Vereinigung zu regeln. | Wenn demnach bei der Gründung des Gesellschaftsvertrages einige Widerspruch erheben, so macht ihre Meinung ihn nicht ungültig, sondern schließt die Gegner von ihm aus; sie gelten unter den Staatsbürgern als Fremde« (Contrat Social, ebd., S. 42 | 71 | 153).

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seit wann ist es denn so kompliziert? erst nach dem zweiten weltkrieg? vor ungefähr 1100 Jahren wurde Deutschland gegründet... da wars sicherlich besser :-)

Es ist komplexer, undurchsichtiger, verzerrter geworden, aber viel geändert hat sich in der Hauptbetrachtung zu vor 1100 Jahren nicht viel. Heute wird man als freiheitsliebender Mensch wohl nicht mehr ans Wagenrad gebunden oder gehängt, man ist moderner geworden aber nicht besser.

ich dachte als dieser freie handel, nannte man Hanse, die wirklich freie marktwirtschaft war. und das man da nur 10 % steuern zahlte...

ich muss noch mal genauer googln

Hanse war ein sehr guter Start. Hätte man ausbauen und weiterentwickeln können.

Art 3 GG Absatz 2 finde ich immer wieder amüsant.
Ich stelle dann immer die Frage:
“Sind Frauen und Männer den keine Menschen?”

Wenn man sich diese Macharten von Gesetzen so betrachtet, hatte ich schon mal die Idee eine Comedysendung zu machen, in welcher ich nur Gesetzestexte vortrage. Juristerei ist Comedy pur.

Ist dieser Absatz erst erst später im Zuge der ganzen Emanzipationsdebatte dazugekommen?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die das von Anfang an reingeschrieben haben.

ist erst später eingefügt worden und auch der Zusatz ist absoluter Blödsinn. Sie die aktuellen Verhältnisse, auch nur ein Lippenbekenntnis. Sie werden auch nicht intelligenter werden.

In Bayern heißt, es wenn im Staatsdienst Stellen ausgeschrieben werden sinngemäß:
Bei gleicher Eignung werden Frauen bevorzugt.
Soviel zum Art 3 GG Abs 2

Da sieht man, dass auch dort nicht die intelligentesten am Werk sind. Und wie verträgt sich das mit dem Antidiskriminierungsgesetz? Das ist doch ein glatter Widerspruch dazu. Ich denke Aufklärungszeiten sind noch lange nicht vorbei. Im 17./128 Jahrhundert war man in Bezug Aufklärung schon mal etwas weiter. Das Bildungsniveau geht gewaltig in den Keller, trotz der Milliarden. Das ist tatsächlich verschwendetes Geld.

Antidiskriminierungsgesetze finden nur Anwendung, wenn sie in die politische Agenda passen.
Ich habe von dieser Frau auf einem Antirassismuslehrgang gelernt, dass es Rassismus gegen Weiße nicht geben kann.
Mehr braucht man dazu gar nicht mehr sagen.

Rassismus gegen Weisse kann es nicht geben.

Ich pflege bei solchen Aussagen jeweils mathematische Überlegungen anzulegen. Wenn Rassismus also stets eine in eine bestimmte Richtung gerichtete Grösse sein muss, dann haben wir es mit einem Vektor zu tun. Seltsamerweise soll dessen Inverse nicht existieren und was man mit dem Betrag anfangen soll, sagt einem auch keiner.

Fazit: Untauglich!

Ganz hübsch war auch ein Artikel in meinem liebsten Presseerzeugnis, der Süddeutschen Zeitung. Dort fand man es doch einigermassen seltsam, dass in offiziell propagierten Indizes - etwa dem Global Gender Gap Index (GGGI) - zur Gleichstellung nicht berücksichtigt wird, wenn Frauen eine Besserstellung innehaben. Besserstellung von Frauen oder Gleichstellung bedeutet 1/1, Schlechterstellung bedeutet <1/1, also zu bekämpfender Nachteil. Das ist komplett verrückt und wird dennoch von den üblichen Verdächtigen teilweise auf die Stufe echter Wissenschaft halluziniert.


Gleichberechtigung - Wo Männer leiden. Süddeutschen Zeitung, 09. Januar 2019, von Sebastian Herrmann https://www.sueddeutsche.de/wissen/index-gleichberechtigung-geschlechter-1.4279237

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