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RE: Steuererklärung 2018 - Wie geht ihr mit STEEM um?

in #deutsch5 years ago

Hey @hatoto, @aclcrypto2, @prinzvalium, @balte: Interessante Diskussion, die hier mal wieder angestoßen wurde. Gerne teile ich meine Erfahrungen und meinen Kenntnisstand, bringe ich mich hier ein, @hatoto, und greife mal die Punkte auf, die bereits diskutiert wurden:

  1. Ja, derzeit kann sich leider noch niemand endgültig festlegen, wie die Besteuerung von Kryptowährungen gehandhabt wird, auch wir Steuerberater nicht. Da weder der Gesetzgeber noch das Finanzamt alles im Detail geregelt haben (hier wäre vor allem der Gesetzgeber am Zug, weniger das Finanzamt), gibt es Rechtsunsicherheiten. Die können auch wir Steuerberater nicht füllen.
  2. Auf der anderen Seite haben wir in Deutschland einen breit gefassten Rechtsrahmen.
  3. Z.B. wurde in die Diskussion eingebracht, dass ja unbekannt ist, wo die Kryptowährungen überhaupt liegen. Und so lange sie nicht in Deutschland liegen, wohl auch keine Versteuerung in Deutschland erfolgen (kann/darf/muss/soll?). Hierfür gibt es leider eine klare anderslautende Regelung im deutschen Einkommensteuerrecht. Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss sein Welteinkommen in Deutschland versteuern. Das Welteinkommen umfasst alle Einkünfte, die in dem Jahr irgendwo auf der Welt erwirtschaftet wurden, vollkommen unabhängig davon, wo.
    Etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat: In diesem Fall sind nur die lokalen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig (wenn man welche hat).
  4. Nach dem deutschen Steuerrecht gibt es insgesamt 7 verschiedene Einkunftsarten, die letzte davon heißt: sonstige Einkünfte. Dies ist ein sog. Auffangtatbestand, der Einkünfte aufgreift und versteuert, die unter den ersten 6 nicht klar definiert wurden. Spätestens hier müssen wir die Kryptowährungen einordnen.
  5. Hier greift aber auch der Punkt mit der Spekulationsfrist. Wer Vermögensgegenstände (nicht: Häuser, Aktien) länger als ein Jahr hält, für den ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Das gilt m.E. auch für Kryptowährungen.
  6. Aber Vorsicht: Wer Kryptowährungen untereinander tauscht, vor Ablauf der Ein-Jahres-Frist, der verkauft die eine Kryptowährung und kauft eine andere dafür. Hierzu gibt es Rechtsprechung betreffend andere Vermögensgegenstände. Der Gesetzgeber unterstellt dann einfach einen Verkauf des ersten Vermögensgegenstandes (zum zu der Zeit herrschenden Kus in EURO) und einen Einkauf des zweiten Gegenstandes. Damit wäre beim Verkauf der ersten Kryptowährung der Tatbestand für die Besteuerung erfüllt, so verschiedene Artikel in der Fachliteratur.
  7. Kleiner Befreiungsschlag: Haben die sonstigen Einkünfte in einem Jahr weniger als 600 € betragen, bleiben sie trotzdem steuerfrei (Steuerfreibetrag). In diesen Steuerfreibetrag sind aber alle sonstigen Einkünfte einzurechnen, also z.B. der Verkauf von Gold, Edelmetallen und Kryptowährungen. Den Freibetrag gibt es nur einmal insgesamt, nicht für jede Transaktion oder jede Kryptowährung separat.
  8. STEEM bringt leider eine weitere Problematik mit sich. Die Einkünfte daraus könnten unter die Einkunftsart "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" fallen. Darunter fallen auch Einkünfte von Bloggern und anderen Selbständigen. Worst Case: Die Rewards (egal, woher) müssen der Einkommensteuer unterworfen werden. In diesem Fall gilt die einjährige Spekulationsfrist nicht, d.h. bei einem Verkauf der STEEM z.B. erst nach zwei Jahren tritt keine Steuerfreiheit ein. Hinzu kommt, dass im Fall, dass es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt, der Zugang von STEEM schon im Zeitpunkt des Zuflusses in EURO umgerechnet werden muss und versteuert werden muss. Hier kommen wir dann zu den bekannten Problemen: woher bekommen wir die Daten über den genauen Zuflusszeitpunkt, wie hoch war der Umrechnungskurs zu diesem Zeitpunkt?
    Hinzu kommt in diesem Fall sogar evtl. die Umsatzsteuerpflicht. Erwirtschaftet man Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, sind diese im Regelfall auch zusätzlich umsatzsteuerpflichtig. Betragen die Umsätze nicht mehr als 17.500 € pro Jahr, kann man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und muss dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Hat man aber noch ein anderes Gewerbe oder eine andere freiberufliche Tätigkeit, werden die Einkünfte zur Überprüfung der Grenze von 17.500 € jährlich alle zusammengerechnet. Vorsicht: Diese Grenze gilt nur für die Umsatzsteuer, nicht für die Einkommensteuer.
    Un das Umsatzsteuergesetz definiert, dass eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit schon dann vorliegt, wenn eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird, selbst dann, wenn die Absicht, Gewinn zu erwirtschaften, fehlt.
  9. In allen Fällen gilt: Die entstandenen Kosten für die Erwirtschaftung der Kryptowährungen können gegengerechnet werden und mindern dadurch das steuerpflichtige Einkommen.

Abschließend: die Gesetzestexte sind hier natürlich nicht komplett dargestellt, sondern in Auszügen. Vielleicht habt Ihr in Eurer individuellen Situation auch Aspekte und Argumente, die Ihr anführen könnt, dass Ihr z.B. nicht Unternehmer im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes seid. Und es gibt in den deutschen Steuergesetzes ja auch viele Ausnahmetatbestände, wovon evtl. einer für Euch greift, oder, oder , oder...

Bitte berücksichtigt: Es handelt sich hier nicht um individuelle Steuerberatung, nur allgemeine Informationen, so dass Ihr Euch selbst im Detail kümmern müsst. Ich kann auf Basis der Informationen über Steemit keine Haftung übernehmen (ja, als Steuerberater muss ich einen solchen Disclaimer leider immer wieder verwenden).

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Vielen Dank! Und bitte nicht vergessen, die 42 Cent zu versteuern ;)

Danke für deinen ausführlichen Beitrrag zu dem Thema @taxguy!
Auch wenn ich immer noch nicht weiter weiß, wie ich jetzt mit Steem verfahren soll :D.

Vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen! 👍

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