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RE: Warum der Staat im Fall Ursula Haverbeck nur verlieren kann

in #deutsch6 years ago

Ich habe den Fall Haverbeck nicht verfolgt und kann daher nicht viel dazu sagen. Für mich ist das eine perverse Show von zwei sich ähnlichen Gruppen, daher nicht in meinem Fokus.

Aber interessant an deinem Artikel ist folgendes:

Dieser Absatz wurde auch bei seiner Einführung kontrovers diskutiert.
Aber es gibt einfach Dinge die man nicht tut, ganz egal ob sie verboten sind oder nicht, und dazu gehört, dass man nicht die Opfer von Verbrechen oder deren Angehörige verhöhnt, indem man die Verbrechen leugnet oder den Opfern sogar noch selbst die Schuld dafür gibt.

Als Verfechter eines Naturrechtsaxiom und dem Prinzip der Konfliktvermeidung gibt es dazu gar keine Diskussion.

Das Hauptproblem im Streit um den Rechtsbegriff ist das Verhältnis von Recht und Moral. Trotz einer mehr als zweitausendjährigen Diskussion stehen sich nach wie vor zwei Grundpositionen gegenüber: die positivistische und die nichtpositivistische.

So werden, um nur ein Beispiel zu nennen, auf die von Xenophon berichtete Frage des Alkibiades an Perikles: „Also auch, wenn ein Tyrann sich des Staates bemächtigt und den Bürgern vorschreibt, was sie tun sollen, auch das ist ein Gesetz?“
Bis heute, wenn man unter „Gesetz“ ein rechtlich geltendes Gesetz versteht, unterschiedliche Antworten gegeben.

Alle positivistischen Theorien vertreten die Trennungsthese. Diese sagt, dass der Begriff des Rechts so zu definieren ist, dass er keine moralischen Elemente einschließt. Die Trennungsthese setzt voraus, dass es keinen begrifflich notwendigen Zusammenhang zwischen dem Recht und der Moral, zwischen dem, was das Recht gebietet, und dem, was die Gerechtigkeit fordert, oder zwischen dem recht, wie es ist, und dem Recht, wie es sein soll, gibt. Der große Rechtspositivist Hans Kelsen hat dies in die Formel gefasst: „Daher kann jeder beliebige Inhalt Recht sein.“

Dem positivistischen Rechtsbegriff bleiben damit nur zwei Definitionselemente: das der ordnungsgemäßen oder der autoritativen Gesetztheit und das der sozialen Wirksamkeit. Die zahlreichen Varianten des Rechtspositivismus resultieren aus unterschiedlichen Interpretationen und Gewichtungen dieser beiden Definitionselemente. Ihnen allen gemeinsam ist, dass das, was Recht ist, ausschließlich davon abhängt, was gesetzt und/oder wirksam ist. Eine wie auch immer beschaffene inhaltliche Richtigkeit spielt keine Rolle.

Alle nichtpositivistischen Theorien vertreten demgegenüber die Verbindungsthese. Diese sagt, dass der Begriff des Rechts so zu definieren ist, dass er moralische Elemente enthält. Dabei schließt kein ernstzunehmender Nichtpositivist die Elemente der ordnungsgemäßen Gesetztheit und der sozialen Wirksamkeit aus dem Rechtsbegriff aus. Was ihn vom Positivisten unterscheidet, ist vielmehr die Auffassung, dass der Begriff des Rechts so zu definieren ist, dass er neben diesen Merkmalen, die auf Tatsachen abstellen, auch moralische Elemente einschließt. Wiederum sind die unterschiedlichsten Interpretationen und Gewichtungen möglich.

Als beobachtender Freidenker ist dass natürlich eine erkenntnisrelevante empirische Spielwiese. Die bereits schon Kant und Denker des gleichen Kaliebers in seine Einzelteile zerlegt (zerfetzt) hat.

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