Warum funktioniert unser Rechtssystem nicht?

in #deutsch6 years ago

Weil es mit Widersprüchen durchzogen und die Rechtsprechung nicht unabhängig ist.

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Wenn man heute von einer existierenden Rechtsstaatlichkeit spricht, ist schon der Gedanke eine Lüge. Wenn man sich in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Recht konsequent qualitativ, quantitativ, materiell und formaljuristisch auseinandersetzt, sind die Ergebnisse alles andere, nur nicht rechtsstaatlich.

Konfrontiert man die Juristen, egal welcher Rechtsseite sie angehören, mit den freigelegten und empirisch feststellbaren Fakten, entsteht zum einen Ratlosigkeit - bis hin zum ignorieren dieser Fakten. Widerlegt werden diese nicht, da sie auch nicht widerlegt werden können, aber die Verantwortung wird auf andere verlagert um sich selbst von der Schuld freizusprechen. Konfrontiert man die Rechtsprechung mit dem „großen Wort Unabhängigkeit“, stellt man fest, dass diese gar nicht existent ist. Wie sollte sie auch, denn Unabhängigkeit ist eine Eigenschaft und nicht ein zugewiesenes Dekret. Wenn jemand einem eine Unabhängigkeit bescheinigt, ist er zumindest von demjenigen abhängig, der sie ihm bescheinigt hat. Und wenn man jetzt noch tiefer gräbt, stellt man auch noch fest, dass dieser Aussteller der Bescheinigung selbst nicht in der Position ist um solch eine Bescheinigung ausstellen zu dürfen. Ein Teufelskreis aus dem man nicht rauskommt.

Doch schreiten wir einen Schritt zurück. Unabhängig dessen was ich selbst von Verfassungen und Grundgesetzen halte, denn für mich sind es lediglich Ermächtigungen zur Machtausübung überhaupt, erlauben sie mir genau aus dieser Perspektive heraus einen realistischen Blick. Ich bin daher nicht subjektiv und euphorisch an ein bestimmtes Verfassungspamphlet gebunden. Das macht mir die Aufgabe relativ einfacher sich lediglich mit dem Inhalt zu beschäftigen, ohne darin zu schwelgen, wie toll doch die Verfassung für mein Land sein soll. Zumal es mir sehr gleichgültig ist, welchem Land ich angehören soll und welche Grenze wo gezogen wurde. Zu diese Landkartenmalerei habe ich sowieso keine emotionale Bindung. Und da ich auch nicht demokratiegläubig bin, - wie auch, es macht wohl keinen Unterschied, ob einer über mich Macht ausüben will, oder ob dies viele wollen - kann ich es mir erlauben, Worte nach ihrer Bedeutung einzuordnen und nicht nach dem Glauben. Glauben kann man viel, aber über den Glauben kommt man noch lange nicht ins Wissen.

Beschäftigt man sich mit Verfassungsrecht, hat man zwei Möglichkeiten. Entweder man fragt jemand der es wissen müsste, oder man beschäftigt sich selbst damit. Da es aber mich selbst betrifft, denn viele behauptet ja, ich müsse mich an jedes Gesetz halten (so unsinnig und bescheuert es auch sein mag), erscheint es mir besser, dieses heikle Thema selbst in Angriff zu nehmen und es meinem Ehrgeiz zu überlassen, diese Fleißaufgabe selbst zu bewerkstelligen.

Fragt man Juristen, ob sie die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland umfänglich kennen, erhält man erstaunlicher Weise in den meisten Fällen ein Kopfschütteln. Doch wie will man ein Grundgesetz kennen und danach handeln, wenn man nichts über die Gedankengänge des Verfassers weiß? Wie will man wissen, warum es welchen Artikel überhaupt gibt? Wie will man Wissen warum jeder Artikel die Formulierung hat die er hat? Denn jeder Verfasser eines Artikels malt nicht einfach wirres Zeug auf ein Blatt Papier, ohne sich darüber Gedanken zu machen. Natürlich soll es auch Ausnahmen geben, die wirklich nicht wissen was sie malen, aber bei solch wichtigen Themen nehme ich an, dass hier Gedankengänge stattgefunden haben.
Fragt man Juristen, ob sie die Protokolle des Parlamentarischen Rats in ihrer Fachliteratur besitzen, erhält man ebenfalls in den meisten Fällen ein Kopfschütteln und wenn erstaunlicherweise sich doch einmal einer finden lässt der diese in seinem Bücherregal stehen hat und diesen auf den Inhalt anspricht, erhält man als Antwort: „Damit kann ich mich überhaupt nicht ausführlich auseinandersetzen, dafür fehlt mir die Zeit.“ „Dafür hat man ja die Kommentierungen von Fachleuten!“ Und was Diese sogenannten Fachleute kommentieren ist dabei egal? Getreu dem Motto, die wissen schon was sie tun! Wissen sie das wirklich? Und wie will man Wissen, ob diese Fachhkommentatoren auch das wissen was man erhofft? Durch Glauben? Durch Vertrauen?

Da frage ich mich, warum sie dann im Bücherregal stehen? Weil sie ein Regelfach ausfüllen? Weil sie für die Klienten Fachwissen suggerieren, dass eigentlich nicht besteht? Oder ist es der grüne Einband? Wenn man auf grün steht, kann es noch als Dekoration durchgehen.
Jedoch war es für mich sehr suspekt, was mich in meinem Vorhaben, selbst wissen zu wollen, nur bestärken konnte. Dass begann dann bereits vor mehr als 20 Jahren.

Nun begann ich mir die Protokolle des Parlamentarischen Rats zu besorgen. Wenn man diese bis zur Endfassung erwerben will, ist man einige Euros los. Ergänzt man diese noch mit den Kommentierungen zum Grundgesetz und den Kommentierungen zur Verfassungsurteilen, ist man einige Tausender los. Da kann ich durchaus verstehen, warum diese Fachbücher nicht in jedem Regal stehen, denn man wird sich bestimmt mehrfach überlegen müssen, ob man sich diese Ausgaben leisten kann oder will. Hat man den Sammelband des Parlamentarischen Rats endlich zusammen, stehen dann 14 Bände unterteilt in 17 Teilbände im Regal. Das Fach ist gefüllt mit ca. 11.000 Seiten übersetzter Protokolle, denn diese waren ja ursprünglich stenographisch verfasst und nicht in unserer Schreibweise. Die Kommentierungen ergeben dabei ein weiteres Fach.

Das bedeutet, es ist ein eigenes Studium (dass an den Hochschulen nicht gelehrt wird), sich durch diese Masse zu wühlen. Dann kommen noch zig Seiten nachranzige Gesetze dazu. Also eine Mamutaufgabe.

Da kommt man schnell zum Entschluss, sich durch das Internet zu wühlen, ob sich nicht irgendjemand finden lässt, der schon erhebliche Vorleistung geliefert hat.
Doch Fehlanzeige. Man findet viel, doch stellt man diese Ergebnisse seiner eigenen Literatur gegenüber, kommt man zur Erkenntnis, dass es fast nur Halbwahrheiten sind und lediglich aus dem Zusammenhang gerissene Fragmente. Jeder nutzte nur Fragmente zur Beantwortung seiner jeweiligen Weltanschauung.

Bei dieser Feststellung nehme ich auch keinen aus. Ob diese links- rechts- mitte- konservativ- international- reichsdeutschorientiert ist, keiner hält den Gegenüberstellungen stand. Alle verwickeln sich derart in Widersprüche, die ihre eigene Glaubwürdigkeiten untergraben.

Wenn in der Juristerei ein Kodex Gültigkeit haben soll, dann dieser: „Das es verboten ist, sich selbst in Widerspruch zu stellen.“

Auch bei einer wissenschaftlich empirischen Studie, darf es keinerlei Widersprüche geben (sollten sich wissenschaftliche Berufskollegen aller Fachrichtungen auf die Stirn tätowieren lassen).

Ich werde jetzt als Quellenangabe zu allen Äußerungen die ich nachfolgend tätige, nicht jeden einzelnen Band und jede Seite angeben. Dafür bräuchte ich noch mal so viele Seiten, wie der Artikel selbst lang ist. Alles ist aus diesen Protokollen zu erlesen und das teilweise in verschiedenen Bänden.

Die erste Frage, die ich mir stellte war: „Warum heißt dieses Pamphlet eigentlich Grundgesetz und nicht Verfassung?“ Die ständige Antwort, „es ist eine Verfassung egal ob es Grundgesetz heißt“ oder „zuerst war es eine Wirtschaftsordnung und wurde dann zur Verfassung“ befriedigte mich nicht, denn dass ist keine Antwort.
Wenn ich etwas Grundgesetz nenne, wenn es eigentlich Verfassung heißen müsste, macht es keinen Sinn es Grundgesetz zu nennen.

Ein Blick in den Parlamentarischen Rat klärt auf. Viele die sich mit diesem Thema schon auseinandergesetzt haben, glauben, dass das Grundgesetz als Besatzungsstatut erlassen wurde. Dem ist nicht so. Wenn man sich die Londoner Dokumente, die in die Frankfurter Dokumente überführt wurden genau betrachtet, war die Forderung der Alliierten das Einberufen einer Verfassungsgebenden Versammlung. Über alle Punkte der Frankfurter Dokumente erhielten die deutschen Vertreter oder was in den Vertreterstand erhoben wurde, eine Bedenkzeit. Adenauer wollte zuerst den Verhandlungsort aus Frankfurt wegholen was auch mit Koblenz gelang (und seine Chance für seinen eigenen Erfolgskurs einleitete). Dann wollten die Vertreter von CDU und auch SPD keine verfassungsgebende Versammlung einberufen, da man ein geteiltes Land war und viele an solch einer Versammlung nicht hätten teilnehmen können, vor allem im Ostsektor. Man hat am Deutschen Reich, so wie es durch die Vereinheitlichungsgesetze der Nationalsozialisten eingeführt wurde, festgehalten (ein Reich, ein Führer). Also so wie es in den Grenzen von 1937 bestand. Die Erstellung eines Grundgesetzes war der Gegenvorschlag der deutschen Vertretung als Alternative zu einer verfassungsgebenden Versammlung. Die Alliierten kannten den Unterschied zwischen einem Grundgesetz und einer Verfassung nicht. Grundgesetze waren in Deutschland bekannt, der größte Teil des Parlamentarischen Rats waren ausgebildete Juristen, die schon zur Weimarer Zeit und auch als Nazijuristen tätig waren. Was ein Grundgesetz ist, wird man im alten Koloniallexikon fündig. Das Deutsche Reich bestand damals aus mehreren Einzelstaaten, die sich in einer Konföderation zusammengeschlossen hatten. Es gab also eine Reichszugehörigkeit und eine Staatszugehörigkeit. Die Alten Pässe des Deutschen Reichs vor der Vereinheitlichung beinhalteten eine Reichszugehörigkeit (Deckblatt des Passes und eine Staatszugehörigkeit (z.B. Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden usw.) Die Kolonien in Afrika waren Reichszugehörige aber keine Staatszugehörigen. Für sie hatte man Grundgesetze erlassen, die nichts mit den Verfassungen der Einzelstaaten zu tun hatte. Auch die Bürgerrechte der Verfassungen waren nicht identisch mit den Grundgesetzen für die Kolonien. Es waren grundverschiedene Gesetzeslagen und hatten auch nur Gültigkeit in einem bestimmten räumlichen Gebiet. Diese Grundgesetze konnten auch abweichende Bestimmungen haben, je nachdem für welches Gebiet.
Man verstand sich also in Deutschland nur als ein Gebiet des Deutschen Reiches, gleichbedeutend mit einer Kolonie ohne Souveränität, daher auch der damalige Artikel 123 GG, der die Gebiete einschloss, die dem Grundgesetz zugestimmt hatten. Der Freistaat Bayern war am Anfang nicht ganz einverstanden mit dem Grundgesetz. Die Österreicher haben sehr schnell erkannt um was es geht und haben die einmalige Chance genutzt um ihre Souveränität, die ihnen durch Hitler genommen wurde, wieder zurück zu gewinnen. Vor allem der Rechtswissenschaftler Hans Kelsen hatte dies erkannt. Er war schon bei den Nazis nicht sehr beliebt. Es ist also nicht richtig, dass das Grundgesetz ein Besatzungsstatut war, sondern eine Idee der deutschen Delegation. Dass das Grundgesetz abgesegnet werden musste, hat rein garnichts mit dem Besatzungsstatut zu tun. Dieses gab es gesondert, aber nicht als Grundgesetz.

Wenn man sich nun mit dem logischen Aufbau des Grundgesetzes befasst, stellt man fest, dass zuerst die Präambel aufgeführt ist und als zweites die Grundrechte folgen. Dies führt zur Annahme, dass man zuerst die Präambel bearbeitet hat, wie es bei Verfassungen üblich ist. Dem ist aber nicht so. Auch hier wieder der Parlamentarische Rat.
Das Grundgesetz sollte so gestaltet werden, dass man es auch als eine Verfassung nutzen kann, wenn das Deutsche Reich wieder vereint ist und die Bürger dieses Grundgesetz auch als Verfassung durch Abstimmung annehmen würden. Man wollte also nicht nur ein Provisorium schaffen, wie es der parlamentarische Rat selbst nannte, sondern ein Konstrukt das einer Verfassung in nichts nachsteht. Es ging dabei um die Glaubwürdigkeit vor der Bevölkerung. Das erste was bearbeitet wurde, waren die Grundrechte. Dies geschah aber nicht deshalb, weil man so menschenfreundlich ist und nur das beste für die Menschen möchte, sondern schlicht und ergreifend als Selbstschutz.
2 Faktoren sind dafür ausschlaggebend. Zum ersten kannte man das Vorgehen von Regierungen aus der eigenen sehr genau. Im Band 9 und Band 5/1 wird es überaus deutlich. In der Not erinnert sich der Mensch an sich selbst und daran, wie er mit anderen Menschen umgegangen ist. In der Weimarer Verfassung gab es auch schon Grundrechte, aber diese waren nicht einklagbar und sie waren dem Richterwillen ausgesetzt, was die Nazis rigoros ausnutzten. Was ein Grundrecht ist haben die Richter nach dem politischen Willen entschieden. Grundrechte waren keine einklagbaren Rechte. Wenn man weiß, wie Regierungen über Grundrechte hinweggehen, da man es ja selbst so gemacht hat, wird man vorsichtig, wenn man nicht weiß, wie seine eigene Zukunft aussehen wird.
Und als zweiter Faktor: Zum Zeitpunkt des Parlamentarischen Rats war noch nicht klar, was die Alliierten mit dem zerstörten Deutschland vor hatten. Sie wussten nicht welche Regierungsform sie erhalten werden, oder ob es überhaupt dazu kommen wird. In Band 5/1 Ausschuss für Grundsatzfragen, wird es am deutlichsten. 1946 wurde die Charta der Menschenrechte verabschiedet. Das war der Startschuss für das Naturrecht, dass in das deutsche Grundgesetz Einzug gehalten hat und sich in den ersten 19 Artikel auffächert. Denn man wusste nicht, was die Alliierten so alles streichen werden, was der Parlamentarische Rat ersonnen hat. Aber man spekulierte darauf, dass das was in der Charta für Menschenrechte verabschiedet wurde man im Grundgesetz nicht verwehren würde. Denn was in San Francisco als Recht erklärt kann man im Grundgesetz nicht als Unrecht rausstreichen. Und da man nicht wusste, was mit Deutschland passiert, wollte man wenigsten für sich selbst sorgen und dem Individuum ein höhenwertiges Recht einräumen als dem Staatsrecht. Man hat aus der Weimarer Verfassung gelernt und was man selbst den Menschen angetan hat, kann jeder andere einem selbst auch antun. Nach der Nazidoktrin war der Staat und das Volk Alles und der Einzelne ein Nichts und ein Niemand.
In Band 5/1 kommt das in ganz deutlichen Worten zur Geltung und man sprach absolut in der Ich-Form. Die Rechtspositivisten waren zum ersten mal drauf gekommen, dass das Naturrecht seine Berechtigung hat. Davor sprach man, das es so etwas wie ein Naturrecht nicht gibt, sondern Recht wird gesetzt und nur das ist Recht. Nach 1949 hat man dieses Naturrecht sehr schnell wieder vergessen, aber dazu später.
In diesem Zuge ist aber den Grundrechtsvätern noch etwas gelungen. Was sind Grundrechte wert, wenn man sie nicht durchsetzen, einklagen und schützen kann. Das war auch in der Weimarer Reichsverfassung das Problem. Doch im Grundgesetz ist ihnen ein bedeutender Schachzug gelungen. Man mag von dem Grundgesetz halten was man will und auch seine Widersprüche aufdecken, aber in den ersten 19 Artikel ist ihnen etwas gelungen, was einmalig auf dieser Welt ist. Not macht nun mal erfinderisch.
Zum einen darf der Wesensgehalt der ersten 19 Artikel nicht angetastet werden, was in Art. 79 GG abgesichert wird durch die Ewigkeitsgarantie und am wichtigsten ist die Fessel des Gesetzgebers, wie es im Band 14/2 genannt wird, die im Artikel 19 GG und hier besonders in Absatz 1 Satz 2 zum Ausdruck kommt
Eigentlich!!!!!!!!!

Der Wortlaut des Artikel 19 GG in seiner Urfassung, so wie er am 23. Mai 1949 eingeführt wurde:

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Den Zusatz in Bezug zu Artikel 10 gab es in der Urfassung nicht und hat auch heute keine Daseinsberechtigung wie wir noch sehen werden.

Der Artikel 19 GG war aber nicht bei allen Grundgesetzvätern beliebt. Vor allem nicht beim Nazijuristen Hermann von Mangoldt. Immer wieder stand besonders Satz 2 des Absatzes 1 auf der Tagesordnung. Er wollte unbedingt, dass Satz 2 gestrichen wird. In vollem Bewusstsein dessen, was es bedeutet, wenn dieser Satz in der Verfassung steht, so Mangoldt, kommt irgendwann einmal ein Mann, der sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, kommt an das oberste Gericht, je nach dem wer zuständig ist und der Gesetzgeber muss seine ganze Arbeit von neuem beginnen, nur weil er vielleicht vergessen hat diese Klausel zu erfüllen. So die Aussage von Mangold. Dehler, ebenfalls ein Mitglied des Parlamentarischen Rats argumentierte: Das man dies (Satz 2) verlangen müsse, wenn die Grundrechte nur irgend einen Wert haben sollen. Der Gesetzgeber soll es sich nicht mehr einfach machen können und über die Grundrechte hinwegzusehen. Von Mangoldt wurde in der Abstimmung überstimmt und der Satz 2 ist geblieben.

Das bedeutet, wenn ein Gesetz ein Grundrecht einschränken will und das ist bei Gesetzen immer der Fall, muss diese Einschränkung im auslösenden Gesetz zitiert werden. Also nicht vielleicht, oder eventuell, oder mal ja mal nein. Es ist eine Mussvorschrift, eine Voraussetzung die im Vorfeld erfüllt werden muss und nie Nachgang nicht geheilt werden kann. Eine nachträgliche Heilung würde einer Voraussetzung widersprechen. Es wird auch ausdrücklich vom Gesetz gesprochen und nicht von den einzelnen Paragraphen, der Bedienungsanleitung des Gesetzes. Wird nicht zitiert, ist das Gesetz nichtig, ungültig, nicht vorhanden.

Mangoldt sollte mit seiner Befürchtung recht behalten, dass irgendwann ein Mann kommen wird. Der Mann ist gekommen, in meiner Person und greift seit Jahren die Regierung, die Exekutive und die Judikative an. Daher kann ich ganz genau belegen, wie diese reagieren und agieren.

Alles steht und fällt mit einem einzigen Gesetz und zwar mit dem Bundeswahlgesetz in der Fassung vom 05. August 1949. Dieses Wahlgesetz verletzt nicht nur Artikel 38 GG (Artikel zur Wahl) sondern hat im Paragraph 21 eine Strafe angedroht, die in die Grundrechte eingreift, aber diese Einschränkung nicht zitiert. Somit war die erste Bundestagswahl illegal durchgeführt worden, weil kein Wahlgesetz vorhanden war, wie es das Grundgesetz vorschreibt. Diese Wahl, wie alle weiteren Wahlen bis heute sind illegal und ungültig. Da das Wahlgesetz das erste wichtige nachranzige einfache Gesetz war und zur Ungültigkeit führte, sind die Folgen für die Bundesrepublik Deutschland verheerend. Die Organisationsstrukturen waren vor dieser Wahl noch nicht existent und konnten erst durch die Erste legale Regierung ins Leben gerufen werden. Da es aber keine legale Regierung gegeben hat sind alle Strukturen illegal, auch das Gerichtswesen bis hin zum Bundesverfassungsgericht, denn auch dieses Gab es 1949 noch nicht. Alle vertrage die international geschlossen wurden sind ungültig, denn ohne gültige Regierung keinen Regierungsvertreter der legal unterschreiben könnte. Somit auch keinen gültigen 2+4 Vertrag zur Wiedervereinigung. Kein einzig gültiges Steuergesetz und somit keine Steuerpflicht, denn das Grundgesetz spricht nur von der Verteilung von Steuern aber nicht, wer diese entrichten soll. Das ist auch verständlich, da Steuern in die Grundrechte eingreifen und dem produzierenden Individuum sein Eigentum wegnehmen. Wenn die Steuerpflicht im Grundgesetz stehen würde, wäre das ein Widerspruch zu den Grundrechten selbst.

Über die Präambel kann ich nur soviel sagen, dass es keiner Aussage wert ist. Denn wenn schon allein in einem Satz 6 Lügen enthalten sind, erübrigt sich eine Kommentierung.

Aber wieder zurück.

Da mir schon seit 1999 bekannt war, das irgend etwas mit dem Wahlgesetz im Argen liegt, ich aber erst bis zur Listenwahl vorgedrungen bin, habe ich damals Herrn Zimmer unterstützt um vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Ich selbst kann in Deutschland nicht wählen, da ich Österreicher bin, aber ich konnte juristisch unterstützen. Wie dieser Vorgang von statten ging und welche Aktenzeichen heute dazu noch abrufbar sind, werde ich im nächsten Artikel vorstellen.

Mein eigenes Vorgehen seit 2009, als ich offiziell mit Ankündigung im Jahre 2008 jegliche direkten Steuerzahlungen eingestellt habe, werde ich im dritten Artikel vorstellen.

Ich verweigere heute noch jegliche direkte Steuerzahlung, denn wenn man nur Fragen stellt erhält man keine Antworten. Wenn man den Gehalt der Mafiabande angreift, indem man ihnen den Gehalt (Steuer) verweigert erhält man aber auch keine. Ich will von dieser Verbrecherregierung nichts, aber sie bekommen auch nichts. Wie darauf reagiert wird, mehr im dritten Artikel. Als Wissenschaftler ein absolut spannendes Thema und von unschätzbaren Erkenntnissen. Aber nur durchführbar, wenn man wirklich unabhängig ist und genug Mut und Rückgrat besitzt, und eine Menge Kalkül einkalkuliert. Immerhin greift man die Staatsagenten in allen Abteilungen an und das ist gefährlich. Angst darf dabei nicht im Spiel sein und man braucht die gesamte Rückendeckung der eigenen Familie.
Es wird spannend.

Sort:  

Puh, schwerer Stoff.
Da brauche ich noch mehr als die 2 Lese-Durchläufe von gerade, um alles für mich zu sortieren.

@argalf ich habe noch etwas mehr schweren Stoff für dich in den Kommentaren weiter unter. Dort hat jemand behauptet ich würde "unglaubliches Halbwissen" verbreiten. Ich habe auf diesen Vorwurf in 4 Kommentaren ausführlich geantwortet. Die Antworten dürften dich interessieren. Es zeigt sich dabei, wie Komplex dieses Thema ist. Wenn etwas juristisch komplex gestaltet ist, hat dies in den meisten Fällen den Grund "bewusst zu erschweren". Juristische Spitzfindigkeiten zu entlarven braucht Zeit und da dieses Gut "Zeit" knapp ist, befassen sich die wenigsten damit. Das führt zum Vorteil der Juristen und zum Nachteil für das Wissen überhaupt. Dieser an mich gerichtete Vorwurfskommentar zeigt deutlich, wie Fragmentierungen (Dinge die aus dem Zusammenhang gerissen sind) genutzt werden um Wahrheiten/Schlussfolgerungen als unwahr dastehen zu lassen. Umfangreiche Gegendarstellungen gibt es meistens nicht. Es ist auch kurios, dass nicht derjenige nachweisen muss, dass sein Grundrechtseingriff rechtens ist, sondern der Verletzte nachweisen muss, dass sein Grundrecht verletzt wurde. Artikel 1 (3) GG besagt
"Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."
Also die Beweislast steht bei Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Sie müssen nachweisen, dass alle Grundrechtseingriffe rechtens sind und Grundgesetzkonform. Doch deren Argumente sind nur Behauptungen ohne Nachweis/Substanz.

Danke für den Hinweis auf Deine umfangreichen Ergänzungen im Kommentarbereich.
Das werd' ich mir in Ruhe anschauen.

Ich kann dich sehr gut verstehen, es ist auch schwerer Stoff. Ich habe schon versucht juristisches Kauderwelsch herauszulassen und habe von lateinischen Unverständlichkeiten Abstand genommen. Aber es wird noch schwerer. Am schwierigsten ist es juristische Masse und Aussagen in einen Artikel zu pressen. Die Protokolle des Parlamentarischen Rats bestehen aus 11.000 Seiten. Erläuterungen zu einem Punkt gehen oftmals über mehrere Seiten. Das zusammenzuschrumpfen ist noch schwieriger. In der Ausführlichkeit würde es gar keiner mehr lesen, was zu den Problemen führt in den wir alle stecken. Das wissen diese Schergen ganz genau, daher machen die auch was sie wollen, versteht sowieso keiner.

Hi, danke für deine Arbeit. Sehr gut 👍

Danke für die netten Blumen. Ich versuche mein Bestes, ob das allein ausreicht, wird sich zeigen.

Was möchtest du hiermit bezwecken? Ich finde die Ausführung zu Mangoldt ziemlich spannend, wenns denn wirklich so war. Sehr schade, dass du dein Talent so vergeudest, nur um Steuern zu sparen.

Hier geht es nicht um Steuern zu sparen, dafür gibt es effektivere und gewinnbringende Möglichkeiten. Was möchtest du zu Mangoldt wissen? Seine Aussagen? Seine Biographie?
Seine Aussage in Ausführlicher Form findest Du in "Der Parlamentarische Rat" Akten und Protokolle, Band 14 Teilband 2 Hauptausschuss, Seite 1434, 44.Sitzung des Hauptausschusses 19. Januar 1949. beginnend ab Absatz 2.
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Was ich noch zum Thema Steuern hinzufügen will, Steuern sind und bleiben Raub. Und wenn sie auch noch dazu verwendet werden die Zinsen für einen gigantischen Schuldenberg zu entrichten und dabei meine Kinder und Enkelkinder zu Zins- und Schuldsklaven zu machen, sie einem Enteignungsprozess auszusetzen, sie Kriege finanzieren zu lassen, stellt sich die Frage, ob ich als Vater noch alle Tassen im Schrank habe, meinen Kinder in solch ein Elend rennen zu lassen, ohne etwas zu tun. Es gibt dabei zwei Möglichkeiten, entweder ich schaue weg, heuchle und betrüge, bereichere mich selbst an diesem Betrug, oder ich spiele bei diesem Betrug nicht mehr mit. Ich habe mich fürs nicht mehr mitspielen entschieden.

Pass mal auf, du verbreitest hier unglaubliches Halbwissen. Nur um mal ein paar Beispiele zu nenn:

  1. Art 79 schützt nicht die ersten 19 Artikel des GG wie du es sagst, sondern Artikel 1 und 20 GG (lies mal Art. 79 Absatz 3)
  2. Dann behauptest du, dass Wahlen ungültig sein, weil es bei der ersten Bundestagswahl kein Wahlgesetz gab, das stimmt auch nicht. Ein deutsches (Bundes)Wahlgesetz gab es schon seit 1848.
  3. Und jetzt nennst du noch einen Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Absatz 1 GG als Grund für die Ungültigkeit für alle folgenden Wahlen. Weil anscheinend in § 21 BWahlG das richtige Grundrecht nicht zitiert wurde. Das stimmt auch nicht, in dem § 21 BWahlG geht es um die Aufstellung von Parteibewerbern. Da gibt es keinen Grundrechtseingriff, folglich auch kein Grundrecht, das wegen Eingriff zitiert werden muss! (Mal abgesehen davon, dass dann nur § 21 BWahlG ungültig wäre und nicht das komplette BWahlG) Mo

Danke für deine Antwort. Wer mit Halbwissen gesegnet ist, zeigt deine Antwort. Hier die klaren Erläuterungen von mir. Ich bitte darum dies von Dir zu wiederlegen.
Artikel 19/2 GG in Verbindung mit Artikel 79/3 GG sind die wesentlichen Teile der Ewigkeitsgarantie nur zur Info. §21 des BWG in der Fassung vom 05. August 1949 sah auch eine Strafzahlung vor die in das Eigentumsrecht eingreift, Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, […] wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000.- DM bestraft, soweit nicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist.

Durch diese Vorschrift können – neben anderen mit einer Freiheitsstrafe verbundenen Grundrechten (Art. 11 GG u.a.) – vor allem die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen wurden im Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur Bundesversammlung nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unter Angabe des Artikels genannt.
Bei weiteren Maßnahmen betrifft dies auch Artikel 13/1 GG, wenn er sich berechtigter Weise gegen diese Geldforderung wehrt, Gerichtsvollzieher greifen in die Grundrechte der Bürger ein, indem sie z.B. bewegliche Sachen pfänden, die Wohnung des Schuldners öffnen und durchsuchen und im Einzelfall sogar einen Schuldner verhaften um die Angaben seiner Vermögensverhältnisse zu erzwingen (z.B. Aussage Bundesrat, 831 Sitzung vom 09. März 2007). Artikel 19/1 Satz 2 GG betrifft das auslösende Gesetz und steht alles in §21 BWG drin. Artikel 19/1 Satz 2 GG ist eine Mussvorschrift, eine MUSS Voraussetzung. Eine Teilnichtigkeit gibt es nicht, denn das würde jeder Voraussetzung widersprechen, getreu dem Motto wir Schreibens mal rein und wenns jemand merkt streichen wir hat mal. Ein Gesetz hat keine Klausel. Ließ die Protokolle des Parlamentarischen Rats und lese den Bonner Kommentar von 1950, kommentiert von Wernicke. Ich habe nicht behauptet, dass es kein Wahlgesetz gab, sondern dieses Wahlgesetz nicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Ein Gesetz, dass Grundrechte einschränkt und diese Einschränkungen nicht zitiert führt automatisch zu dessen Nichtigkeit.

Erläuternd dazu Kurt Georg Wernicke in Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 ff. zu Art. 19:

Art. 19 dient im wesentlichen dem Schutz der GR. und damit – neben Art. 18 – zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die vom GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art. 19 die von öffentlichen Gewalten – möglicherweise – ausgehende Gefahr bannen.

  1. In Abs. I sind verschiedene Garantievorschriften für GR. eingebaut. Sie sollen einen gewissen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber gewährleisten. Der 1. Halbs. von Abs. I 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandsmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. I 2 genau bezeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse (vgl. Wolff, JR. 1950, S.738 r.).

a) Der in Betracht kommende Kreis von Fällen ist im 1. Halbs. durch folgende Worte abgegrenzt: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein GR. … eingeschränkt werden kann“. In Frage kommen hier also diejenigen GR.-Bestimmungen, für die das BGG. einen Gesetzesvorbehalt vorgesehen hat. Welcher Art dieser Gesetzesvorbehalt ist, spielt keine Rolle. Neben dem inhaltlich unbeschränkten kommt ebenso auch der inhaltlich beschränkte Gesetzesvorbehalt in Betracht (vgl. z. B. Art. 2 II 3; 10 2; 14 I 2; bzw. Art. 6 III; 8 II; 11 II; 12 I 2; 13 III; 14 III 2; 15 1; 16 I 2). Wie sich aber schon aus dem Wortlaut des 1. Halbs. ergibt, handelt es sich nur um die Fälle, wo das BGG. dem Gesetzgeber die Möglichkeit vorbehalten hat, unmittelbar oder mittelbar bestimmte GR.-Einschränkungen vorzunehmen. Dagegen bezieht sich Abs. I nicht auf solche Fälle, wo das BGG. keinen Gesetzesvorbehalt, sondern Schranken vorgesehen hat (vgl. hierbei Erl. II, b.).

b) Bei den für die Anwendbarkeit des Abs. I in Betracht kommenden Fällen muß es sich um eine Einschränkbarkeit „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ handeln. Diese beiden Begriffe sind – wie auch sonst im GR.-Katalog – als termini technici anzusehen, für die nur förmliche Gesetze, nicht auch VO.- und Gewohnheitsrecht in Frage kommen (vgl. hierzu neben Erl. II 1 f insbes. Art. 8 II 2 Erl. II 2 b, c; sowie Art. 2 Erl. II 2 f; vgl. Jahrreiß, NJW. 1950, S. 3, insbes. Fußnote 4; auch Vf. Hess., 1946, Art. 63). Die Frage, ob hierunter Bundesgesetze oder – bzw. und – Landesgesetze zu verstehen sind, regelt sich nach den Bestimmungen über die Gesetzgebungszuständigkeit (vgl. BGG. Abschn. VIII).

c) Halbs. 2 enthält eine, und zwar die sachliche Gültigkeitsvoraussetzung. In den Fällen des 1. Halbs. nämlich „muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten“. Die Doppelgleisigkeit dieser Gültigkeitsvoraussetzung dürfte jedoch nur scheinbar sein, da dem negativen Erfordernis wohl nur die Bedeutung einer – authentischen – Interpretation des positiv gefaßten Erfordernisses zukommt (umgekehrt gilt dasselbe). Das negative Erfordernis ist übrigens – streng genommen – nicht einwandfrei formuliert, da hier statt des „muß“ ein „darf“ stehen müßte. Diese Gültigkeitsvoraussetzung bestätigt bzw. verstärkt die grundsätzlich schon aus dem Gleichheitssatz (vgl. Art. 3, auch 1 III) herzuleitende Ausschließung nicht „allgemein“ geltender Gesetze. Erfaßt sind damit insbesondere jene Fälle, wo der Gleichheitssatz nicht ausreichen sollte, denn Art. 19 I 1 verbietet ausnahmslos jegliche Einzelaktgesetzgebung wie z. B. Enteignung oder Sozialisierung eines bestimmten Unternehmens (vgl. Erl. II I f b; hierzu auch Krüger a. a. O.). – (Zum Begriff „allgemeine Gesetze“ vgl. auch Rothenbücher und Smend in Veröff. VDStRL. Heft 4, 1928, S. 18 ff, 51 ff; Köttgen bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 350 Ziff. c).

d) Für das sachliche Erfordernis des Abs. I 1 ist danach als Ergebnis festzuhalten, daß die Legislative gehalten ist, Gesetze, die – nach dem BGG. zulässige – Einschränkungen von GR. selber festlegen („durch Gesetz“) oder solche Einschränkungen durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären („auf Grund eines Gesetzes“), nur mit „allgemeiner“ Geltungskraft zu erlassen.

e) Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs. I 2 bestimmt: „Außerdem muß das Gesetz das GR. unter Angabe des Art. nennen“. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort „außerdem“ klar, daß es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. I 1 hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Der Ansicht von v. Mangoldt (a. a. O., Anm. 3 S. 119), diese Bestimmung könne „nur als Formalismus und unnötige Erschwerung der Arbeit des Gesetzgebers bezeichnet werden“, kann kaum gefolgt werden. Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß sich der Verfassungsgeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S.620, heute S. 1502 lks., Abg. Dr. Dehler: „Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers …“). Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß – wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel – „der Gesetzgeber sich im Augenblick … nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR.“ unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. „unbewußt“ eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr „bequem“ machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein, daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von vorneherein erkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vorneherein zu begegnen, bildet Abs. I 2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl. auch Vf. Hess., 1946, Art. 63 II 1). Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden. – (Vgl. noch Krüger a. a. O. , Ziff. 1 c, Figge, Die Bedeutung des BGG. f. d. prakt. RPfl., 1950, S.42; auch BReg.-Entw. v. 28. 6. 1950 für ein Ges. üb. d. Vertrieb jugendgefährdender Schriften, dessen Präambel mit der ausdrücklichen Nennung des Art. 5, 1 BGG. dem Art. 19 I, 2 entspricht [DBT. Drucks. Nr. 1101 S. 2, 9], während das gleichartige Ges. v. 12. 10. 1949 in Rh.-Pf. den Art. 19 I 2 BGG. nicht beachtet [GVBl. S. 505]).

Soweit also nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Dabei handelt es sich als Muß-Vorschrift um eine zur Vermeidung der Ungültigkeit eines solchen Gesetzes durch den Gesetzgeber zwingend zu erfüllende Gültigkeitsvoraussetzung.

Diese Rechtsfolge wurde von einem Mitglied des Parlamentarischen Rates als Verfassunggeber, Dr. Hermann von Mangoldt, in der 44. Sitzung des Hauptausschusses am 19.01.1949 folgendermaßen beschrieben:

»Wir haben nicht geglaubt diese Vorschrift aufnehmen zu können, weil sie eine sehr weitgehende Fesselung des Gesetzgebers bedeutet. Bei jedem Gesetz – man stelle sich das einmal vor! – muß hier der Gesetzgeber vorher eingehend erwägen, ob nicht irgendwie in ein Grundrecht eingegriffen wird, und das geschieht fast immer. Er muß dann dieses Grundrecht bezeichnen. Vergißt er das einmal, so können die Folgen schwer sein. Wir wollen einmal überlegen, wie sich die Dinge in der Praxis gestalten.

In der Vergangenheit war es sehr umstritten, ob ein Gesetz einen Eingriff in ein Grundrecht bedeutet. Die Richter und ebenso die juristische Praxis haben darum gestritten, denn es ist sehr schwer festzustellen. Nun mutet man diese Prüfung dem Gesetzgeber zu. Mit welchem Erfolg? Wenn das in der Verfassung steht, dann erscheint nachher ein bestimmter Mann, der sich verletzt fühlt, erhebt Klage und kommt an das oberste Bundesgericht oder an das Bundesverfassungsgericht, je nach der gesetzlichen Bestimmung. Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln […] nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muss die Arbeit von neuem anfangen.«

Zur Abstimmung über Artikel 19 GG wurde in der 44. Sitzung des Hauptausschusses zu Art. 20c (heute Art. 19 GG) am 19.01.1949 durch den Vorsitzenden Dr. Schmidt festgestellt:

»Ich lasse über den gesamten Artikel abstimmen – Angenommen gegen eine Stimme.«

In der 47. Sitzung des Hauptausschusses am 08.02.1949 wurde das Thema nochmals von v. Mangoldt aufgegriffen mit dem (nochmaligen) Antrag, das Zitiergebot in Satz 2 zu streichen. Dr. Thomas Dehler sagte daraufhin: »Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers«, und der Antrag v. Mangoldts wurde abgelehnt.

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