DSGVO

in #palnet5 years ago

Guten Morgen Allerseits.

Die Datenschutzgrundverordnung hat ja Alle leicht verunsichert, oder ist einfach ignoriert worden.

Wie sieht es denn jetzt bei solchen Urlaubs-Fotos mit der rechtlichen Grundlage aus?
Müssen Fotos jetzt so aussehen, wenn man die Personen nicht fragen konnte, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind, oder nicht?

2019-07-09 at 06-42-12.png

Die meisten Apps auf dem Smartphone wollen Zugriff auf alles haben, wobei natürlich auch die Telefonkontakte immer wieder gern dabei sind.

Muss ich jetzt jeden Kontakt um Einverständnis bitten?

Wer würde sich diese Mühe machen?
Bedeutet doch rechtlich eigentlich bereits das "Aus" für Apps mit solchen Forderungen, oder?
Ist so etwas überhaupt umzusetzn?

Wir macht Ihr das?

Habt einen nachdenklichen, aber schönen Tag.

Der Filosof

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Moin Moin!
Ja, genau so sollte ein anständiges Urlaubsfoto aussehen. (Danke EU!) und selbstverständlich musst du alle deine Kontakte um Erlaubnis bitten, bevor du Ihre Daten erfasst. Insbesondere dann, wenn du Dritten Zugriff auf diese Daten gewährst. Zu deiner eigenen Sicherheit solltest du diese Erlaubnis in schriftlicher Form ablegen.

Aber mal Spaß bei Seite. Insbesondere hier auf Steemit, wo die Bilder unlöschbar gespeichert werden, wäre ich vorsichtig damit, Bilder von Fremden hochzuladen. Klagegeile Idioten gibt es genug.

Hatte grade noch eine geile Idee. Zensurbalken dieser Größe könnte man doch als Werbefläsche nutzen. ;-)


Zensiert wegen DSVGO.
Hier könnte Ihre
Werbung stehen!


Am besten von neuen Apps!!!

Klar. Für Bildbearbeitungsprogramme zum Beispiel. ;)

Hi, @filosof103!

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Das größte Problem an der DGSVO ist die Unsicherheit. Dafür ist aber hauptsächlich der nationale Gesetzgeber verantwortlich!

Also: Muss man Urlaubsfotos zensieren?

Nein!

Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO:

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ... durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten

Das wird durch Erwägungsgrund 18 konkretisiert:

Keine Anwendung auf den persönlichen oder familiären Bereich
1 Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. 2 Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. 3 Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.

Vielleicht schreibe ich mal zur DSGVO was. Damit hatte ich in der Arbeit öfter zu tun.

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