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RE: Recht einfach #1: Recht haben und Recht bekommen

in #deutsch5 years ago

"Wenn der Vorgesetze demnach etwas fordert, was nicht zwingend dem Gesetz folgt, muss der Staatsanwalt gehorschen."

Allerdings gilt das nicht unbegrenzt.
Aus § 152 II StPO ergibt sich, dass der Staatsanwalt unabhängig von allen Weisungen einem Verfolgungs- und Anklagezwang unterliegt, sofern bei einem Verdächtigen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet einzuschreiten, wenn zureichende Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorliegen. Schreitet sie nicht ein, kann sie sich wegen Strafvereitelung im Amt strafbar machen. Schreitet sie im umgekehrten Fall ein, obwohl gar keine Anhaltspunkte vorliegen, so läuft sie Gefahr sich wegen Verfolgung Unschuldiger strafbar zu machen.

Nur innerhalb dieser Grenzen können Weisungen erteilt werden, da sich sonst auch der Vorgesetzte wegen derselben Taten strafbar machen kann.

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